ANHANG XX VO (EU) 2011/404

METHODE ZUR ERSTELLUNG DER STICHPROBENPLÄNE GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 3 DER KONTROLLVERORDNUNG

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Stichprobenpläne für Fischereierzeugnisse erstellen, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden, die gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung das Wiegen an Bord vornehmen dürfen.
1.
Zweck des Stichprobenplans ist es, die Korrektheit der Wiegevorgänge festzustellen, wenn Fischereierzeugnisse an Bord gewogen werden dürfen.
2.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Stichproben dann durchgeführt werden, wenn die Fischereierzeugnisse von dem Fischereifahrzeug angelandet werden, auf dem sie gewogen wurden.
3.
Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch für die Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen, das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht eingehalten werden.
4.
Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: „sehr niedrig” , „niedrig” , „mittelhoch” , „hoch” und „sehr hoch” .
5.
Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:

Umfang der Anlandungen von Fischereifahrzeugen, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen, in einem Hafen oder anderen Ort oder in einer Region;

Umfang festgestellter früherer Verstöße im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen;

Umfang durchgeführter Inspektionen in einem Hafen oder anderen Ort oder in einer Region, in dem/der Fischereierzeugnisse von Fischereifahrzeugen angelandet werden, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen;

Verfügbarkeit von Quoten für die Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen;

Gegebenenfalls:

Fluktuation der Marktpreise für die angelandeten Fischereierzeugnisse;

Betrugsrisiko in dem jeweiligen Hafen/dem Ort/der Region.

6.
Die Stichproben müssen mindestens ebenso wirksam sein wie einfache Zufallsstichproben und in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen.
7.
Der Stichprobenplan schließt Maßnahmen ein, die gewährleisten, dass das Wiegen der Stichproben erfolgt.
8.
Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:

Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-2511112
25-5012345
50-10013456
100-20024567
Jede weiteren 10011234

9.
Werden Fischereierzeugnisse solcher Schiffe vor der Erstvermarktung gewogen und erfolgt das Wiegen unmittelbar nach der Anlandung der einzelnen Partien von Fischereierzeugnissen, so können die Ergebnisse dieser Wiegevorgänge für die Zwecke des Stichprobenplans genutzt werden.
10.
Der Stichprobenplan enthält auch Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass

Betreiber den Vorgaben für Stichproben nachkommen;

die Ergebnisse des Wiegens nach Maßgabe der Stichprobenpläne unbeschadet des Artikels 71 Absatz 2 der Kontrollverordnung für die in Artikel 60 Absatz 5 derselben Verordnung genannten Zwecke genutzt werden;

eine bestimmte Zahl ausgewählter Anlandungen von Fischereierzeugnissen, die jeder Mitgliedstaat anhand seiner Risikoanalyse festlegt, in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden gewogen wird.

11.
Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung — und künftige Änderungen — des Stichprobenplans beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen.

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