ANHANG XXVIII VO (EU) 2011/404

KENNZEICHNUNG FISCHEREIINSPEKTIONSMITTEL

INSPEKTIONSWIMPEL ODER -ZEICHEN

Alle Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Luftkissenboote, die zu Fischereikontrollzwecken eingesetzt werden, haben beidseitig den Inspektionswimpel gut sichtbar aufgezogen. Inspektionsschiffe führen den Inspektionswimpel ständig, solange sie im Einsatz sind. Das Wort „FISCHEREIINSPEKTION” kann auch deutlich sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs aufgemalt sein.

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