ANHANG XXXVII VO (EU) 2011/404
AUFSTELLUNG DER MINDESTANGABEN ALS GRUNDLAGE FÜR DIE FÜNFJAHRESBERICHTE ÜBER DIE ANWENDUNG DER KONTROLLVERORDNUNG
- 1.
-
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 5 bis 7 der Kontrollverordnung
- 2.
-
ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
- 2.1
-
Artikel 6 der Kontrollverordnung
FANGLIZENZEN:
- —
-
Anzahl ausgestellter Fanglizenzen
- —
-
Anzahl vorübergehend ausgesetzter Fanglizenzen
- —
-
Anzahl endgültig entzogener Fanglizenzen
- —
-
Anzahl festgestellter Fanglizenzverstöße
- 2.2
-
Artikel 7 der Kontrollverordnung
FANGERLAUBNIS:
- —
-
Der Kommission gemeldete nationale Regelungen
- —
-
Anzahl ausgestellter Fangerlaubnisse
- —
-
Anzahl ausgesetzter Fangerlaubnisse
- —
-
Anzahl endgültig entzogener Fangerlaubnisse
- —
-
Anzahl festgestellter Fangerlaubnisverstöße
- 2.3
-
Artikel 8 der Kontrollverordnung
MARKIERUNG VON FANGGERÄTEN:
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 2.4
-
Artikel 9 der Kontrollverordnung
SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEME
- —
-
Anzahl Fischereifahrzeuge zwischen <12 und >15 m Länge über alles mit betriebsfähigem VMS
- —
-
Anzahl Fischereifahrzeuge von 15 m Länge über alles mit betriebsfähigem VMS
- —
-
Anzahl Fischereihilfsfahrzeuge mit betriebsfähigem VMS
- —
-
Anzahl von der VMS-Vorschrift ausgenommener Fischereifahrzeuge unter 15 m Länge
- —
-
Anzahl festgestellter VMS-Verstöße bei Fischereifahrzeugen der Union
- —
-
Angaben zu der für das FÜZ zuständigen Behörde
- 2.5
-
Artikel 10 der Kontrollverordnung
AUTOMATISCHES SCHIFFSIDENTIFIZIERUNGSSYSTEM (AIS)
- —
-
Anzahl mit AIS ausgestatteter Fischereifahrzeuge
- —
-
Anzahl AIS-fähiger FÜZ
- 2.6
-
Artikel 11 der Kontrollverordnung
SCHIFFSORTUNGSSYSTEM (VDS)
- —
-
Anzahl VDS-fähiger FÜZ
- 2.7
-
Artikel 13 der Kontrollverordnung
NEUE TECHNOLOGIEN
- —
-
Durchgeführte Pilotprojekte
- 3.
-
FISCHEREIKONTROLLE
KONTROLLE DER NUTZUNG VON FANGMÖGLICHKEITEN
- 3.1
-
Artikel 14, 15 und 16 der Kontrollverordnung
FÜHREN UND ÜBERMITTLUNG VON FISCHEREILOGBÜCHERN UND ANLANDEERKLÄRUNGEN
- —
-
Anzahl Fischereifahrzeuge mit elektronischem Logbuch
- —
-
Anzahl Fischereifahrzeuge mit Papier-Logbuch
- —
-
Anzahl Fischereifahrzeuge unter 10 m mit Papier-Logbuch
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße im Zusammenhang mit Fischereilogbüchern und Anlandeerklärungen
- 3.2
-
Artikel 16 und 25 der Kontrollverordnung
FISCHEREIFAHRZEUGE, FÜR DIE DIE VORSCHRIFTEN ÜBER FISCHEREILOGBÜCHER UND ANLANDEERKLÄRUNGEN NICHT GELTEN
- —
-
Anzahl Fischereifahrzeuge, für die Stichprobenpläne gelten
- —
-
Anzahl Fischereifahrzeuge, die mittels Verkaufsbelegen überwacht werden
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 3.3
-
Artikel 17 der Kontrollverordnung
ANMELDUNG
- —
-
Anzahl in FÜZ eingegangener Anmeldungen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 3.4
-
Artikel 18 der Kontrollverordnung
ANMELDUNG DER ANLANDUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT
- —
-
Anzahl eingegangener Anmeldungen in FÜZ des Küstenstaats
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 3.5
-
Artikel 20 der Kontrollverordnung
UMLADUNGEN IN HÄFEN ODER AN ANDEREN PLÄTZEN
- —
-
Anzahl vom Mitgliedstaat genehmigter Umladungen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 3.6
-
Artikel 21 und 22 der Kontrollverordnung
UMLADUNGEN IN HÄFEN ODER AN ANDEREN PLÄTZEN
- —
-
Anzahl ausgenommener Fischereifahrzeuge
- 3.7
-
Artikel 26 der Kontrollverordnung
ÜBERWACHUNG DES FISCHEREIAUFWANDS
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße im Zusammenhang mit Fischereiaufwandsmeldungen
- —
-
Anzahl von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommener Fischereifahrzeuge nach Gebieten
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße mit nicht gemeldetem Fanggerät
- 3.8
-
Artikel 33 und 34 der Kontrollverordnung
AUFZEICHNUNG VON FANGMENGEN UND FISCHEREIAUFWAND
- —
-
Durchführung von Artikel 33 der Kontrollverordnung
- —
-
Nähere Angaben zu den jährlich gemeldeten Schließungen von Fischereien
- 3.9
-
Artikel 35 der Kontrollverordnung
SCHLIESSUNG VON FISCHEREIEN
- —
-
Durchführung von Artikel 35 der Kontrollverordnung
- 4.
-
KONTROLLE DES FLOTTENMANAGEMENTS
- 4.1
-
Artikel 38 der Kontrollverordnung
FANGKAPAZITÄT
- —
-
Einhaltung von Artikel 38 Absatz 1 der Kontrollverordnung
- —
-
Anzahl überprüfter Maschinenleistungen gemäß Artikel 41
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 4.2
-
Artikel 42 der Kontrollverordnung
UMLADUNG IM HAFEN
- —
-
Anzahl genehmigter Umladungen pelagischer Fänge
- 4.3
-
Artikel 43 der Kontrollverordnung
BEZEICHNETE HÄFEN
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 4.4
-
Artikel 44 der Kontrollverordnung
GETRENNTE LAGERUNG DER FÄNGE DEMERSALER ARTEN, FÜR DIE EIN MEHRJAHRESPLAN GILT
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 4.5
-
Artikel 46 der Kontrollverordnung
NATIONALE KONTROLLPROGRAMME
- —
-
Nähere Angaben zu den Programmen der Mitgliedstaaten
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 5.
-
KONTROLLE DER TECHNISCHEN MASSNAHMEN
- 5.1
-
Artikel 47 der Kontrollverordnung
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften zur Verstauung von Fanggerät
- 5.2
-
Artikel 48 der Kontrollverordnung
BERGUNG VON VERLOREN GEGANGENEM FANGGERÄT
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 5.3
-
Artikel 49 der Kontrollverordnung
ZUSAMMENSETZUNG DER FÄNGE
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 6.
-
KONTROLLE DER GEBIETE MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN
- 6.1
-
Artikel 50 der Kontrollverordnung
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße bei Unions- und bei Drittlandschiffen
- 7.
-
AD-HOC-SCHLIESSUNG VON FISCHEREIEN
- 7.1
-
Artikel 53 der Kontrollverordnung
- —
-
Nähere Angaben zu verfügten Ad-hoc-Schließungen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 8.
-
KONTROLLE DER FREIZEITFISCHEREI
- 8.1
-
Artikel 55 der Kontrollverordnung
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße illegaler Vermarktung
- 9.
-
KONTROLLE DER VERMARKTUNG
- 9.1
-
Artikel 56 der Kontrollverordnung
GRUNDSÄTZE FÜR DIE KONTROLLE DER VERMARKTUNG
- —
-
Nähere Angaben zum Stand der Durchführung
- 9.2
-
Artikel 57 der Kontrollverordnung
GEMEINSAME VERMARKTUNGSNORMEN
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 9.3
-
Artikel 58 der Kontrollverordnung
RÜCKVERFOLGBARKEIT
- —
-
Stand der Durchführung
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 9.4
-
Artikel 59 der Kontrollverordnung
ERSTVERKAUF
- —
-
Anzahl eingetragener Käufer, Fischauktionen oder sonstiger für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen verantwortlicher Stellen oder Personen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 9.5
-
Artikel 60 der Kontrollverordnung
WIEGEN
- —
-
Anzahl Stichprobenpläne für das Wiegen bei der Anlandung
- —
-
Anzahl Fischereifahrzeuge, die auf See wiegen dürfen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 9.6
-
Artikel 61 der Kontrollverordnung
WIEGEN NACH DER BEFÖRDERUNG
- —
-
Anzahl Kontrollpläne für das Wiegen nach dem Transport
- —
-
Anzahl gemeinsamer Kontrollprogramme mit anderen Mitgliedstaaten zur Beförderung vor dem Wiegen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 9.7
-
Artikel 62 der Kontrollverordnung
AUSFÜLLEN UND ÜBERMITTLUNG VON VERKAUFSBELEGEN
- —
-
Anzahl elektronisch übermittelter Verkaufsbelege
- —
-
Anzahl von den Verkaufsbelegbestimmungen ausgenommener Einrichtungen/Personen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 9.8
-
Artikel 66 der Kontrollverordnung
ÜBERNAHMEERKLÄRUNGEN
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 9.9
-
Artikel 68 der Kontrollverordnung
AUSFÜLLEN UND ÜBERMITTLUNG VON TRANSPORTDOKUMENTEN
- —
-
Stand der Durchführung
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 10.
-
ERZEUGERORGANISATIONEN SOWIE PREIS- UND INTERVENTIONSREGELUNGEN
- 10.1
-
Artikel 69 der Kontrollverordnung
ÜBERWACHUNG VON ERZEUGERORGANISATIONEN
- —
-
Anzahl abgeschlossener Überprüfungen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße im Zusammenhang mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 104/2000
- 10.2
-
Artikel 70 der Kontrollverordnung
ÜBERWACHUNG VON PREIS- UND INTERVENTIONSREGELUNGEN
- —
-
Anzahl abgeschlossener Überprüfungen von Preis- und Interventionsregelungen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 11.
-
SCHIFFSÜBERWACHUNG
- 11.1
-
Artikel 71 der Kontrollverordnung
SICHTUNGEN UND ORTUNG AUF SEE
- —
-
Anzahl erstellter Berichte
- —
-
Anzahl eingegangener Berichte
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 11.2
-
Artikel 73 der Kontrollverordnung
KONTROLLBEOBACHTER
- —
-
Anzahl durchgeführter Kontrollbeobachterprogramme
- —
-
Anzahl eingegangener Kontrollbeobachterberichte
- —
-
Anzahl gemeldeter Verstöße
- 12.
-
INSPEKTIONEN UND VERFAHREN
- 12.1
-
Artikel 74, 76 der Kontrollverordnung
DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN
- —
-
Anzahl Voll-/Teilzeit-Fischereiinspektoren
- —
-
Prozentsatz der Arbeitszeit von Voll-/Teilzeitinspektoren, der auf Fischereikontrollen und -inspektionen verwendet wird
- —
-
Anzahl Inspektionen, aufgeschlüsselt nach Art der Inspektion, der Voll-/Teilzeitinspektoren
- —
-
Anzahl von Voll-/Teilzeitinspektoren festgestellter Verstöße
- 12.2
-
INSPEKTIONSMITTEL: SCHIFFE
- —
-
Anzahl EU-kofinanzierter, ausschließlich für Inspektionen bestimmter Schiffe und Gesamtzahl jährlicher Patrouillentage auf See
- —
-
Anzahl von der EU nicht kofinanzierter, ausschließlich für Inspektionen bestimmter Schiffe und Gesamtzahl jährlicher Patrouillentage auf See
- —
-
Auf Fischereikontrollen verwendeter Prozentsatz der Gesamtbetriebszeit von EU-kofinanzierten, ausschließlich für Inspektionen bestimmten Schiffen
- —
-
Auf Fischereikontrollen verwendeter Prozentsatz der Gesamtbetriebszeit von von der EU nicht kofinanzierten, ausschließlich für Inspektionen bestimmten Schiffen
- —
-
Auf Fischereikontrollen verwendeter Prozentsatz der Gesamtbetriebszeit aller ausschließlich für Inspektionen bestimmter Schiffe
- —
-
Auf Fischereikontrollen verwendeter Prozentsatz der Gesamtarbeitszeit von EU-kofinanzierten, ausschließlich für Inspektionen bestimmten Schiffen
- —
-
Anzahl nicht ausschließlich für Inspektionen bestimmter Schiffe und Gesamtzahl jährlicher Patrouillentage auf See
- —
-
Zeitlich auf Fischereikontrollen verwendeter Prozentsatz
- —
-
Gesamttage auf See von allen Schiffen
- 12.3
-
INSPEKTIONSTÄTIGKEIT: AUF SEE
- —
-
Anzahl Inspektionen auf See aller Fischereifahrzeuge jedes Mitgliedstaats
- —
-
Anzahl vom Mitgliedstaat auf See festgestellter Verstöße
- —
-
Anzahl Inspektionen auf See von Drittlandschiffen (Drittland angeben)
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße bei Hilfsschiffen
- 12.4
-
INSPEKTIONSMITTEL: ÜBERWACHUNGSFLUGZEUGE
- —
-
Anzahl für Fischereikontrollen eingesetzter Flugzeuge und insgesamt auf Fischereiüberwachung verwendete Flugstunden
- —
-
Auf Fischereiüberwachung verwendeter Prozentsatz der Betriebsstunden
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 12.5
-
FOLGEMASSNAHMEN ZU INSPEKTIONEN UND FESTGESTELLTEN VERSTÖSSEN
- —
-
Anzahl eingegebener Überwachungsberichte in die Fischereikontrolldatenbank
- —
-
Anzahl eingegebener Inspektionsberichte in die Fischereikontrolldatenbank
- —
-
Anzahl Fälle, in denen Strafpunkte vergeben wurden
- —
-
Anzahl auf einen anderen Mitgliedstaat übertragener Verfahren
- —
-
Anzahl von EU-Inspektoren innerhalb der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats festgestellter Verstöße
- 12.6
-
Artikel 75 der Kontrollverordnung
AUFGABEN DES BETREIBERS
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 12.7
-
Artikel 79
EU-INSPEKTOREN
- —
-
Anzahl gemeinsamer Einsatzpläne innerhalb der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße bei gemeinsamen Einsatzplänen
- 12.8
-
Artikel 80, 81, 82, 83, 84 der Kontrollverordnung
INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUSSERHALB DER GEWÄSSER DES INSPIZIERENDEN MITGLIEDSTAATS
- —
-
Anzahl durchgeführter Inspektionen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- 12.9
-
Artikel 85, 86 der Kontrollverordnung
VERFAHREN BEI VERSTÖSSEN, DIE BEI INSPEKTIONEN FESTGESTELLT WERDEN
- —
-
Anzahl durchgeführter Inspektionen
- —
-
Anzahl festgestellter Verstöße
- —
-
Anzahl auf den Flaggenstaat übertragener Verfahren
- —
-
Anzahl Inspektionen durch EU-Inspektoren
- 13.
-
DURCHSETZUNG
Artikel 89, 90, 91 der Kontrollverordnung
MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN
- —
-
Stand der Durchführung
- 13.1
-
Artikel 92 der Kontrollverordnung
STRAFPUNKTESYSTEM
- —
-
Anzahl festgestellter schwerer Verstöße
- —
-
Anzahl Fälle, in denen Lizenzinhaber mit Strafpunkten belegt wurden
- —
-
Stand der Durchführung eines Strafpunktesystems für Schiffskapitäne
- 13.2
-
Artikel 93 der Kontrollverordnung
NATIONALE VERSTOSSKARTEI
- —
-
Stand der Durchführung
- 14.
-
KONTROLLPROGRAMME
- 14.1
-
Artikel 94 der Kontrollverordnung
GEMEINSAME KONTROLLPROGRAMME
- —
-
Anzahl durchgeführter gemeinsamer Kontrollprogramme
- 14.2
-
Artikel 95 der Kontrollverordnung
SPEZIFISCHE KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMME
- —
-
Anzahl durchgeführter spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme
- 15.
-
DATEN UND INFORMATIONEN
- 15.1
-
Artikel 109-116 der Kontrollverordnung
- —
-
Zusammenfassung des Stands der Durchführung
- 16.
-
DURCHFÜHRUNG
- 16.1
-
Artikel 117 und 118 der Kontrollverordnung
© Europäische Union 1998-2021
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