Präambel VO (EU) 2011/407

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ( „Geändertes Übereinkommen von 1958” )(2), beigetreten.
(2)
Mit dem Beschluss 97/836/EG ist die Union den UN/ECE-Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 58, 66, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 97, 98, 99, 100 und 102 beigetreten.
(3)
Mit dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2000 ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 110 über die Genehmigung der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem beigetreten.
(4)
Mit dem Beschluss 2000/710/EG(3) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 67 über die Genehmigung zur speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, beigetreten.
(5)
Mit dem Beschluss des Rates vom 7. November 2000 ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind, beigetreten.
(6)
Mit dem Beschluss 2001/395/EG(4) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 13 H über die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen beigetreten.
(7)
Mit dem Beschluss 2001/505/EG(5) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 105 über die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale beigetreten.
(8)
Mit dem Beschluss des Rates vom 29. April 2004 ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 116 über einheitliche technische Vorschriften für den Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung sowie der UN/ECE-Regelung Nr. 118 über einheitliche technische Vorschriften über das Brennverhalten von Materialien der Innenausstattung von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen beigetreten.
(9)
Mit dem Beschluss des Rates vom 14. März 2005 ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 121 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger sowie der UN/ECE-Regelung Nr. 122 über einheitliche technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme beigetreten.
(10)
Mit dem Beschluss 2005/614/EG(6) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 94 über Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall und der UN/ECE-Regelung Nr. 95 über Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall beigetreten.
(11)
Mit dem Beschluss 2006/364/EG(7) des Rates hat die Union die UN/ECE-Regelung Nr. 123 über die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Kraftfahrzeuge gebilligt.
(12)
Mit dem Beschluss 2006/444/EG(8) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 55 über Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen beigetreten.
(13)
Mit dem Beschluss 2006/874/EG(9) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 107 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale beigetreten.
(14)
Mit dem Beschluss 2007/159/EG(10) des Rates hat die Union die UN/ECE-Regelung Nr. 125 über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn gebilligt.
(15)
Mit dem Beschluss 2009/433/EG(11) des Rates ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 61 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand beigetreten.
(16)
In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)(12) steht es Fahrzeugherstellern, die ihre Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten genehmigen lassen wollen, frei, dies entweder gemäß den jeweiligen Richtlinien oder gemäß den entsprechenden UN/ECE-Regelungen zu tun. Die meisten Richtlinien-Anforderungen für Fahrzeugteile wurden aus den entsprechenden UN/ECE-Regelungen übernommen. UN/ECE-Regelungen werden zur Anpassung an den technischen Fortschritt ständig geändert, und die einschlägigen Richtlinien müssen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, damit sie inhaltlich mit den entsprechenden UN/ECE-Regelungen übereinstimmen. Zur Vermeidung dieser Doppelarbeit hat die hochrangige Gruppe CARS 21 empfohlen, mehrere Richtlinien durch die entsprechenden UN/ECE-Regelungen zu ersetzen.
(17)
Die Möglichkeit, UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verbindlich anzuwenden und Rechtsakte der Union durch diese UN/ECE-Regelungen zu ersetzen, ist in der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist eine Typgenehmigung im Einklang mit den verbindlichen UN/ECE-Regelungen als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu betrachten.
(18)
Das Ersetzen von Rechtsakten der Union durch UN/ECE-Regelungen trägt zur Vermeidung von Doppelarbeit nicht nur hinsichtlich der technischen Anforderungen, sondern auch hinsichtlich der Zertifizierungs- und Verwaltungsverfahren bei. Außerdem dürften Typgenehmigungen, die unmittelbar auf international vereinbarten Standards basieren, den Zugang zu den Märkten von Drittstaaten verbessern, insbesondere derjenigen, die Vertragspartei des Geänderten UN/ECE-Übereinkommens von 1958 sind, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie stärken.
(19)
Daher ist in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehen, dass mehrere Richtlinien über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge aufgehoben und für die Zwecke der EG-Typgenehmigung gemäß der genannten Verordnung durch die entsprechenden UN/ECE-Regelungen ersetzt werden.
(20)
Aus diesem Grund ist es angezeigt, die UN/ECE-Regelungen Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 13 H, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 28, 31, 34, 37, 38, 39, 43, 44, 46, 48, 55, 58, 61, 66, 67, 73, 77, 79, 80, 87, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 102, 105, 107, 110, 112, 116, 118, 121, 122, 123 und 125 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufzunehmen, in dem die verbindlichen UN/ECE-Regelungen aufgeführt sind.
(21)
Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(22)
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten UN/ECE-Regelungen sollten gemäß den in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Durchführungsfristen Geltung erlangen.
(23)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge” —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(3)

ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 29.

(4)

ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 14.

(5)

ABl. L 183 vom 6.7.2001, S. 33.

(6)

ABl. L 217 vom 22.8.2005, S. 1.

(7)

ABl. L 135 vom 23.5.2006, S. 12.

(8)

ABl. L 181 vom 4.7.2006, S. 53.

(9)

ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 45.

(10)

ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 37.

(11)

ABl. L 144 vom 9.6.2009, S. 24.

(12)

ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

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