Präambel VO (EU) 2011/408

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009(1) über Statistiken zu Pestiziden, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde ein neuer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden geschaffen.
(2)
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sind die statistischen Daten von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format zu übermitteln.
(3)
Zwecks Gewährleistung der Vertraulichkeit enthält die Übertragungsdatei ein Kennzeichen, das anzeigt, ob die übermittelten Informationen über den Stoff, die Chemikalienklasse, die Produktkategorie oder die Hauptgruppe vertraulich sind oder nicht.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1.

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