Präambel VO (EU) 2011/408
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009(1) über Statistiken zu Pestiziden, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde ein neuer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden geschaffen.
- (2)
- Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sind die statistischen Daten von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format zu übermitteln.
- (3)
- Zwecks Gewährleistung der Vertraulichkeit enthält die Übertragungsdatei ein Kennzeichen, das anzeigt, ob die übermittelten Informationen über den Stoff, die Chemikalienklasse, die Produktkategorie oder die Hauptgruppe vertraulich sind oder nicht.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1.
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