Artikel 1 VO (EU) 2011/420

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten und die interessierten Kreise übermitteln der Kommission jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen mit, welche Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Ochratoxin A, Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisin B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin gemacht wurden. Die Kommission macht den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zugänglich. Die entsprechenden Daten über das Vorkommen sind der EFSA zu übermitteln.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Ergebnisse in Bezug auf Aflatoxine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission(*) mit. Ergebnisse in Bezug auf Furan, Ethylcarbamat, perfluorierte Alkylsubstanzen und Acrylamid gemäß den Empfehlungen 2007/196/EC(**), 2010/133/EU(***), 2010/161/EU(****) und 2010/307/EU(*****) der Kommission sind an die EFSA zu übermitteln.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Von den Mitgliedstaaten erhobene Daten über das Vorkommen von Kontaminanten sind gegebenenfalls auch an die EFSA zu übermitteln.

2.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40.

(**)

ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 56.

(***)

ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.

(****)

ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 22.

(*****)

ABl. L 137 vom 3.6.2010, S. 4.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.