ANHANG VO (EU) 2011/420

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt 3.1 (Blei) erhalten die Nummern 3.1.6, 3.1.9, 3.1.10 und 3.1.11 folgende Fassung:

Erzeugnis (1) Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht)
3.1.6 Krebstiere (26): Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44). Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten 0,50
3.1.9 Hülsengemüse (27), Getreide und Hülsenfrüchte 0,20
3.1.10 Gemüse, ausgenommen Kohlgemüse, Blattgemüse, frische Kräuter, Pilze und Seetang (27) Kartoffeln: Höchstgehalt gilt für geschälte Kartoffeln 0,10
3.1.11 Kohlgemüse, Blattgemüse (43) und folgende Pilze(27): Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake) 0,30

2.
In Abschnitt 3.2 (Cadmium) erhalten die Nummern 3.2.9, 3.2.15, 3.2.16, 3.2.17 und 3.2.20 folgende Fassung:

Erzeugnis (1) Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht)
3.2.9 Krebstiere (26): Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44) Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten 0,50
3.2.15 Gemüse und Früchte, ausgenommen Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Pilze, Stängelgemüse, Wurzel- und Knollengemüse und Seetang (27) 0,050
3.2.16 Stängelgemüse, Wurzel- und Knollengemüse, ausgenommen Knollensellerie (27) Kartoffeln: Höchstgehalt gilt für geschälte Kartoffeln 0,10
3.2.17 Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Knollensellerie und folgende Pilze (27): Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake) 0,20
3.2.20 Nahrungsergänzungsmittel (39), die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen 3,0

3.
In Abschnitt 3.3 (Quecksilber) erhält Nummer 3.3.1 folgende Fassung:

Erzeugnis (1) Höchstgehalt (mg/kg Frischgewicht)
3.3.1 Fischereierzeugnisse (26) und Muskelfleisch von Fischen (24) (25) ausgenommen die unter 3.3.2 aufgeführten Fischarten Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes(44) Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten 0,50

4.
In Abschnitt 5 (Dioxine und PCB) erhält Nummer 5.3 folgende Fassung:

Erzeugnis Höchstgehalt
Summe aus Dioxinen (WHO-PCDD/F-TEQ) (32) Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) (32)
5.3 Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnisse sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse mit Ausnahme von Aal (25) (34) Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44) Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten 4,0 pg/g Frischgewicht 8,0 pg/g Frischgewicht

5.
In Abschnitt 6 (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) erhalten die Nummern 6.1.3 und 6.1.5 folgende Fassung:

Erzeugnis (1) Höchstgehalt (μg/kg Frischgewicht)
6.1.3 Muskelfleisch von geräucherten Fischen und geräucherten Fischereierzeugnissen (25) (36), außer Muscheln Geräucherte Krebstiere: Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44) Geräucherte Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstwert gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten 5,0
6.1.5 Krebstiere und Kopffüßer, nicht geräuchert (26) Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44) Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten 5,0

6.

Endnote 3 erhält folgende Fassung:

(3)
In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).
7.

Endnote 16 erhält folgende Fassung:

(16)
Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Richtlinien 2006/141/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1) und 2006/125/EG.
8.
Die folgenden Endnoten 43 und 44 werden angefügt:

(43)
Höchstgehalt für Blattgemüse gilt nicht für frische Kräuter, die unter Code-Nummer 0256000 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 369/2005 fallen.
(44)
Definition schließt den Cephalothorax von Krebstieren aus.

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