Artikel 1 VO (EU) 2011/432
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die EU-Liste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Erzeugnisse mit diesen gesundheitsbezogenen Angaben, die vor dem in Artikel 2 genannten Datum in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen jedoch während höchstens sechs Monaten nach diesem Datum verkauft werden.
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