Artikel 4 VO (EU) 2011/439
(1) Die Zollbehörden von Kap Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.
(2) In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A wird von den zuständigen Behörden in Kap Verde der folgende Vermerk eingetragen: „Derogation — Regulation (EU) No 439/2011” .
(3) Die zuständigen Behörden von Kap Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.
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