Artikel 3a VO (EU) 2011/442

Es ist verboten,

a)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie

i)
ihren Ursprung in Syrien haben oder
ii)
aus Syrien ausgeführt wurden;

b)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben;
c)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden;
d)
direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und
e)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Buchstaben a, b, c oder d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

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