Artikel 5 VO (EU) 2011/442
(1) Die Anhänge II und IIa enthalten Folgendes:
- a)
- Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen und Organisationen oder von dem Regime profitierende oder dieses unterstützende Personen und Organisationen ermittelt worden sind, und der natürlichen und juristischen Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen und auf die Artikel 9a keine Anwendung findet.
- b)
- Anhang IIa enthält eine Liste der Organisationen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und Organisationen oder mit von dem Regime profitierenden oder dieses unterstützenden Personen und Organisationen in Verbindung stehen und auf die Artikel 9a Anwendung findet.
(2) Anhänge II und IIaenthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(3) Anhänge II und IIaenthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
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