Artikel 9a VO (EU) 2011/442
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 kann eine in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, sofern
- a)
- diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags fällig ist, und
- b)
- die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder Anhang IIa genannte Person oder Organisation geht.
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