Artikel 1 VO (EU) 2011/443
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird hiermit ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren in die Union von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209821), ex15180091 (TARIC-Code 1518009121), ex15180099 (TARIC-Code 1518009921), ex27101941 (TARIC-Code 2710194121), ex38249091 (TARIC-Code 3824909110) und ex38249097 (TARIC-Code 3824909701) eingereiht werden, wobei die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten ausgenommen sind:
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Kanada | BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada | B107 |
Kanada | Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada | B108 |
Bei dem auszuweitenden Zoll handelt es sich um den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 für „alle übrigen Unternehmen” festgesetzten Zoll, der aus einem endgültigen Ausgleichszoll von 237 EUR pro Tonne Nettogewicht besteht.
Der Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt).
(2) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt werden oder die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 1 eingeführte Ausgleichszoll Anwendung.
(3) Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Kanada versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 und Artikel 23 Absatz 4 sowie Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.
(4) Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
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