Artikel 2 VO (EU) 2011/444
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren von Biodiesel in die Union als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209830), ex15180091 (TARIC-Code 1518009130), ex15180099 (TARIC-Code 1518009930), ex27101941 (TARIC-Code 2710194130) und ex38249097 (TARIC-Code 3824909704) eingereiht werden.
Bei den auszuweitenden Zöllen handelt es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 festgesetzten Zölle.
Der Antidumpingzoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt).
(2) Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 720/2010 und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.
(3) Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
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