Artikel 4 VO (EU) 2011/444
(1) Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: N-105 04/92
1049 Brüssel
BELGIEN
Fax +32 2295 65 05
(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, auf dem Beschlussweg die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll befreien.
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