Artikel 12 VO (EU) 2011/445

Übergangsbestimmungen

(1) Die folgenden Übergangsbestimmungen gelten unbeschadet Artikel 9.

(2) Ab dem 31. Mai 2012 werden unbeschadet Artikel 14a Absatz 8 der Richtlinie 2004/49/EG Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen den für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.

(3) Bescheinigungen, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 31. Mai 2012 auf der Grundlage von Prinzipien und Kriterien erteilt wurden, die denen der von den Mitgliedstaaten am 14. Mai 2009 unterzeichneten Absichtserklärung zur Festlegung der Grundsätze eines gemeinsamen Systems zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen gleichwertig sind, werden für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Mai 2015 als den nach dieser Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.

(4) Bescheinigungen, die einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 31. Mai 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 6 und 7 und den Anhängen I und III, gleichwertig sind, werden für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Mai 2015 als den nach dieser Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.

(5) Bescheinigungen, die Ausbesserungswerkstätten nicht später als 31. Mai 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und dieser Verordnung gleichwertig sind, werden für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer bis längstens 31. Mai 2017 als den nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigungen für Ausbesserungswerkstätten, die die Instandhaltungserbringungsfunktion ausüben, gleichwertig anerkannt.

(6) Unbeschadet der Absätze 3 bis 5 lassen sich für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stellen, die nicht später als 31. Mai 2012 im nationalen Einstellungsregister eingetragen sind, nicht später als 31. Mai 2013 nach dieser Verordnung zertifizieren. Während dieses Zeitraums werden Eigenerklärungen der Konformität von für die Instandhaltung zuständigen Stellen mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung oder der Absichtserklärung zur Festlegung der Grundsätze eines gemeinsamen Systems zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen, die am 14. Mai 2009 von Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, als den nach dieser Verordnung erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.

(7) Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die nicht später als 31. Mai 2012 bereits nach Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG zertifiziert sind, brauchen für die ursprüngliche Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung für die Instandhaltung der Wagen, für die sie als für die Instandhaltung zuständige Stelle verantwortlich sind, keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung zu beantragen.

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