Artikel 1 VO (EU) 2011/446

(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von gesättigten Fettalkoholen der C-Kettenlängen C8, C10, C12, C14, C16 und C18 (ohne verzweigte Isomere), einschließlich gesättigter Fettalkohole einer Fraktion (auch als „Einzelfraktionen” oder „single cuts” bezeichnet), sowie Fettalkoholgemischen überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C6-C8, C6-C10, C8-C10, C10-C12 (gewöhnlich als C8-C10 kategorisiert), Fettalkoholgemischen überwiegend der C-Kettenlängenbereiche C12-C14, C12-C16, C12-C18, C14-C16 (gewöhnlich als C12-C14 kategorisiert) und Fettalkoholgemischen überwiegend des C-Kettenlängenbereichs C16-C18 mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia, die derzeit unter den KN-Codes ex29051685, 29051700, ex29051900 und ex38237000 (TARIC-Codes 2905168510, 2905190060, 3823700011 und 3823700091) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll in % TARIC-Zusatzcode
Indien VVF Ltd., Taloja, Maharashtra 4,8 B110
Alle übrigen Unternehmen 9,3 B999
Indonesien PT. Ecogreen Oleochemicals, Kabil, Batam 6,3 B111
P.T. Musim Mas, Tanjung Mulia, Medan, Sumatera Utara 4,3 B112
Alle übrigen Unternehmen 7,6 B999
Malaysia KL-Kepong Oleomas Sdn Bhd, Petaling Jaya, Selangor Darul Ehsan 5,0 B113
Emery Oleochemicals (M) Sdn. Bhd., Kuala Langat, Selangor 5,3 B114
Alle übrigen Unternehmen 13,8 B999

(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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