Artikel 1 VO (EU) 2011/454
(1) Die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (nachstehend „TSI” ) betreffend das Element „Anwendungen für den Personenverkehr” des Teilsystems „Telematikanwendungen” des transeuropäischen Eisenbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG steht im Anhang dieser Verordnung.
(2) Die TSI gilt für das Element „Anwendungen für den Personenverkehr” des Teilsystems „Telematikanwendungen” gemäß Anhang II Abschnitt 2.5 der Richtlinie 2008/57/EG.
(3) Bei Schienenverkehrsdiensten von oder nach Drittländern ist die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI von der Informationsbereitstellung durch Akteure außerhalb der EU abhängig, sofern bilaterale Abkommen keinen Informationsaustausch im Einklang mit dieser TSI vorsehen.
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