Artikel 4 VO (EU) 2011/454

Die Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Bahnhofsbetreiber sowie die Fahrkartenverkäufer und die Agentur unterstützen die Arbeiten der Phase 2 gemäß Anhang I Abschnitt 7.3, indem sie funktionelle und technische Informationen und Fachwissen bereitstellen.

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