Artikel 6 VO (EU) 2011/454
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Bahnhofsbetreiber und Fahrkartenverkäufer über diese Verordnung unterrichtet werden, und sie benennen eine nationale Anlaufstelle für die Beobachtung der Durchführung der Verordnung. Die Aufgaben der nationalen Anlaufstellen sind in Anhang VI beschrieben.
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