Präambel VO (EU) 2011/460

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Chlorantraniliprol (DPX E-2Y45) wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) meldete Frankreich der Kommission am 23. August 2010 die vorübergehende Zulassung eines Chlorantraniliprol (DPX E-2Y45) enthaltenden Pflanzenschutzmittels zur Verwendung auf Karotten zur Bekämpfung der Karottenfliege, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und nicht mit anderen Mitteln eingedämmt werden konnte. Demzufolge hat Frankreich die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Karotten, die über dem geltenden Rückstandshöchstgehalt liegende Pestizidrückstände aufweisen, genehmigt hat. Frankreich hat auch eine entsprechende Risikobewertung vorgelegt, in der es zu dem Schluss kommt, dass solche Karotten kein unannehmbares Risiko darstellen und insbesondere der vorgesehene höhere Rückstandsgehalt für keinen Verbraucher ein Risiko birgt.
(3)
Die Behörde hat die von Frankreich vorgelegte Risikobewertung geprüft, insbesondere auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere. Die Behörde gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgesehenen Rückstandshöchstgehalt(3) ab. In dieser Stellungnahme hielt die Behörde die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte, basierend auf einer Bewertung der Exposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit für annehmbar.
(4)
Auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der sachdienlichen Faktoren erfüllen die vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu):

Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRL for chloranthraniliprole in carrots. EFSA Journal 2010; 8(10): 1859. Veröffentlicht am: 11. Oktober 2010. Datum der Annahme: 8. Oktober 2010.

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