Präambel VO (EU) 2011/476

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sind Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES-Gebieten IIa, IIIa und IV festgesetzt.
(2)
Die Kommission ist gemäß Anhang IID Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 gehalten, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2011 für Sandaal in diesen Gebieten auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zu überprüfen.
(3)
Der ICES hat am 21. Februar 2011 seine Stellungnahme für jedes der sieben in Anhang IID der Verordnung 57/2011 definierten Bewirtschaftungsgebiete abgegeben. Das ICES-Gutachten wurde vom STECF überprüft, der seine Schlussfolgerungen am 24. Februar 2011 der Kommission übermittelt hat. In Übereinstimung mit diesem Gutachten sollten die Fangobergrenze für das Bewirtschaftungsgebiet 1 auf 320000 Tonnen angehoben und die Fangobergrenze für das Bewirtschaftungsgebiet 2 auf 34000 Tonnen gesenkt werden. Der STECF hielt es außerdem für angemessen, Fangbeschränkungen von 10000 Tonnen bzw. 420 Tonnen für die Bewirtschaftungsgebiete 4 und 6 festzusetzen.
(4)
Der STECF war der Auffassung, dass die Fangbeschränkungen für die Bewirtschaftungsgebiete 3 und 7 Null betragen sollten. In einem am 17. März 2011 vorgelegten Zusatzgutachten erklärte der STECF jedoch, dass eine Fangobergrenze von 10000 Tonnen im Bewirtschaftungsgebiet 3 zugelassen werden könnte, um Kontrollfänge in diesem Gebiet durchzuführen.
(5)
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

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