Artikel 18 VO (EU) 2011/492

Das im Rahmen der Kommission gegründete Europäische Koordinierungsbüro für den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (im Folgenden „Europäisches Koordinierungsbüro” ) hat die allgemeine Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene zu fördern. Es ist insbesondere beauftragt, alle nach dieser Verordnung der Kommission obliegenden fachlichen Aufgaben wahrzunehmen und namentlich die Dienststellen der Arbeitsämter der Mitgliedstaaten in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt eine Übersicht über die in den Artikeln 12 und 13 genannten Informationen sowie über die Angaben, die sich aus den nach Artikel 11 durchgeführten Untersuchungen und Ermittlungen ergeben, und führt darin alle zweckdienlichen Auskünfte über die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitsmarktlage in der Union auf; diese Auskünfte werden den besonderen Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie dem Beratenden Ausschuss gemäß Artikel 21 und dem Fachausschuss mitgeteilt.

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