ANHANG VO (EU) 2011/494

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Tabelle mit der Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen und Gemische sowie mit den Beschränkungsbedingungen wie folgt geändert:

1.
Unter Eintrag 23 erhalten die Absätze 1 bis 4 in der zweiten Spalte folgende Fassung:

1.
Dürfen nicht in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die aus synthetischen organischen Polymeren (nachstehend Kunststoff genannt) hergestellt werden, wie z. B.:

Polymere oder Copolymere aus Vinylchlorid (PVC) [3904 10] [3904 21],

Polyurethan (PUR) [3909 50],

Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen ( „master batch” ) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [3901 10]

Celluloseacetat (CA) [3912 11],

Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11],

Epoxydharze [3907 30],

Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20],

Harnstoffformaldehyd (UF) [3909 10],

ungesättigte Polyester (UP) [3907 91],

Polyethylenterephtalat (PET) [3907 60],

Polybuthylenterephtalat (PBT),

Polystyrol glasklar/Standard [3903 11],

Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),

vernetztes Polyethylen (VPE),

Polystyrol, schlagfest (SB),

Polypropylen (PP) [3902 10],

Polyethylen hoher Dichte (HDPE) [3901 20],

Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS) [3903 30],

Poly(methylmethacrylat) (PMMA) [3906 10].

Aus Kunststoffen hergestellte Gemische und Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% des Kunststoffs oder mehr beträgt.

Abweichend davon gilt Unterabsatz 2 nicht für Erzeugnisse, die vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden.

Unterabsatz 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinie 94/62/EG des Rates(*) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.

2.
Dürfen nicht in Anstrichfarben und Lacken [3208] [3209] verwendet werden

Bei Anstrichfarben und Lacken mit einem Zinkgehalt von mehr als 10 Gew.-% der Anstrichfarbe bzw. des Lackes darf der Cadmiumgehalt (Cd-Metall) nicht 0,1 Gew.-% oder mehr betragen.

Gestrichene/lackierte Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,1 Gew.-% der Anstrichfarbe/des Lackes auf dem gestrichenen/lackierten Erzeugnis oder mehr beträgt.

3.
Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen mit cadmiumhaltigen Gemischen gefärbt sind.
4.
Abweichend davon gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht für:

aus PVC-Abfall hergestellte Gemische, nachstehend „Recycling-PVC” genannt,

Gemische und Erzeugnisse, die Recycling-PVC enthalten, sofern ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,1 Gew.-% des Kunststoffs in folgenden Hart-PVC-Anwendungen nicht übersteigt:

a)
Profile und Hart-PVC-Platten für den Einsatz im Bauwesen,
b)
Türen, Fenster, Fensterläden, Wände, Jalousien, Zäune und Dachrinnen,
c)
Boden- und Terrassenbeläge,
d)
Kabelführungen,
e)
Wasserrohre, ausgenommen Trinkwasserrohre, sofern das Recycling-PVC in der mittleren Schicht eines mehrschichtigen Rohrs verwendet wird und vollständig mit einer Schicht von neu hergestelltem PVC nach Absatz 1 überzogen ist.

Die Lieferanten gewährleisten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Gemischen und Erzeugnissen, die Recycling-PVC enthalten, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift „Enthält Recycling-PVC” oder mit folgendem Piktogramm versehen sind:

Die in Absatz 4 gewährte Ausnahmeregelung wird gemäß Artikel 69 dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 insbesondere im Hinblick darauf überprüft, den Grenzwert für Cadmium zu senken und die Ausnahmeregelung für die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Anwendungen erneut zu beurteilen.

2.
In der zweiten Spalte von Eintrag 23 werden die folgenden Absätze 8, 9, 10 und 11 angefügt:

8.
Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% oder mehr in Hartloten verwendet werden.

Hartlote dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% oder mehr beträgt.

Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet Hartlöten eine Verbindungstechnik, bei der mit Legierungen bei Temperaturen über 450 °C gearbeitet wird.

9.
Abweichend davon gilt Absatz 8 weder für Hartlote, die in Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen eingesetzt werden, noch für Hartlote, die aus Sicherheitsgründen verwendet werden.
10.
Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% des Metalls oder mehr in folgenden Erzeugnissen verwendet oder in Verkehr gebracht werden:

i)
Metallperlen und andere metallische Teile für die Herstellung von Schmuckstücken,
ii)
Metallteile für Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse sowie Haarschmuck, einschließlich:

Armbänder, Halsketten und Ringe,

Piercingschmuck,

Armbanduhren und Armschmuck,

Broschen und Manschettenknöpfe.

11.
Abweichend davon gilt Absatz 10 weder für Erzeugnisse, die vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden, noch für Schmuck, der am 10. Dezember 2011 mehr als 50 Jahre alt ist.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

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