Artikel 1 VO (EU) 2011/496

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und in die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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