Präambel VO (EU) 2011/505
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger angenommen.
- (2)
- Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/301/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger(2) sollten weitere Personen in die in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 enthaltenen Listen der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
- (2)
Siehe Seite 87 dieses Amtsblatts.
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