Präambel VO (EU) 2011/505

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger angenommen.
(2)
Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/301/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger(2) sollten weitere Personen in die in Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 enthaltenen Listen der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(2)

Siehe Seite 87 dieses Amtsblatts.

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