Artikel 5 VO (EU) 2011/510
Begünstigung
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jedes neue leichte Nutzfahrzeug mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als
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3,5 leichte Nutzfahrzeuge im Jahr 2014,
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3,5 leichte Nutzfahrzeuge im Jahr 2015,
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2,5 leichte Nutzfahrzeuge im Jahr 2016,
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1,5 leichte Nutzfahrzeuge im Jahr 2017,
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1 leichtes Nutzfahrzeug ab 2018.
Für die Dauer des Systems der Begünstigungen werden höchstens 25000 neue leichte Nutzfahrzeuge pro Hersteller mit spezifischen CO2-Emissionen unter 50 g CO2/km bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Multiplikatoren berücksichtigt.
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