Artikel 13 VO (EU) 2011/511
Bericht
(1) Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
(2) Ein spezieller Teil des Berichts behandelt die Einhaltung der Verpflichtungen aus Kapitel 13 des Abkommens sowie die Tätigkeiten der Nationalen Beratungsgruppe und des zivilgesellschaftlichen Forums.
(3) Der Bericht enthält ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Korea dar. Die Ergebnisse der Überwachung bei der Zollrückvergütung finden besondere Erwähnung.
(4) Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
(5) Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht veröffentlicht hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.
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