ANHANG I VO (EU) 2011/513

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt A Nummer 2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Die Stellungnahmen der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu den in Buchstaben a bis d genannten Fragen sind dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorzulegen und der ESMA auf Verlangen zu übermitteln.”

2.
In Abschnitt B erhält Nummer 8 Absatz 1 folgende Fassung:

(8)
Die in Nummer 7 genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade sind mindestens fünf Jahre lang in den Räumlichkeiten der registrierten Ratingagentur aufzubewahren und der ESMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

3.
In Abschnitt E Teil II Nummer 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

2.
jährlich folgende Informationen:

a)
eine Liste der 20 größten Kunden der Ratingagentur, aufgeschlüsselt nach den mit ihnen erzielten Umsatzerlösen;
b)
eine Liste all der Kunden der Ratingagentur, deren Beitrag zur Wachstumsrate der Umsatzerlöse der Ratingagentur im letzten Geschäftsjahr die Wachstumsrate der Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur in diesem Jahr um mehr als das 1,5-fache überstieg. Jeder derartige Kunde wird nur dann in die Liste aufgenommen, wenn er in jenem Geschäftsjahr mehr als 0,25 % der internationalen Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur weltweit ausmachte, und
c)
eine Aufstellung über im Laufe des Jahres erstellte Ratings, aus der hervorgeht, wie groß der Anteil der unbeauftragten Ratings war.

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