ANHANG II VO (EU) 2011/513

ANHANG III

Liste der Verstöße nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 36a Absatz 1

I.
Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen

1.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 3, wenn sie ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, ohne dass die in jenem Absatz aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, es sei denn, der Grund für diesen Verstoß entzieht sich der Kenntnis oder Kontrolle der Ratingagentur.
2.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn sie die Übernahme eines in einem Drittland abgegebenen Ratings mit der Absicht nutzt, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.
3.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 1, wenn sie kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einsetzt.
4.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 1, wenn sie nicht gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden.
5.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2, wenn sie eine Geschäftsleitung ernennt, die nicht ausreichend gut beleumdet ist, nicht über ausreichende Qualifikationen bzw. Erfahrungen verfügt oder keine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten kann.
6.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 3, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl unabhängiger Mitglieder für ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ernennt.
7.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 4, wenn sie ein Vergütungssystem für die unabhängigen Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vorsieht, das vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängt oder nicht so festgelegt ist, dass die Unabhängigkeit des Urteils dieser Mitglieder gewährleistet ist, oder wenn sie die Mandatsdauer für die unabhängigen Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auf mehr als fünf Jahre festlegt oder das Mandat erneuerbar ist, oder wenn sie den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihr Mandat außer im Falle von Fehlverhalten oder unzureichenden Leistungen entzieht.
8.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 5, wenn sie Mitglieder für das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ernennt, die nicht über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen, oder, sofern die Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente abgibt, wenn sie nicht zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, die über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für strukturierte Finanzinstrumente auf leitender Ebene verfügen, ernennt.
9.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 6, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der in Absatz 6 jener Nummer genannten Fragen erfüllen.
10.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihre Stellungnahmen zu den in Absatz 6 jener Nummer genannten Fragen dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorlegen oder der ESMA auf Verlangen zur Verfügung stellen.
11.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 3, wenn sie keine geeigneten Strategien oder Verfahren festlegt, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
12.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 4, wenn sie über keine solide Verwaltung und Buchführung, keine internen Kontrollmechanismen, keine effizienten Verfahren für die Risikobewertung oder keine wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügt oder wenn sie keine Entscheidungsprozesse oder keine Organisationsstruktur nach Maßgabe jener Nummer schafft oder unterhält.
13.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 5, wenn sie keine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt, schafft und unterhält.
14.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 6 Absatz 1, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in Absatz 1 jener Nummer festgelegten Bedingungen für eine ordnungsgemäße und unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben der Compliance-Funktion erfüllt sind.
15.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 7, wenn sie keine zweckmäßigen und wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen trifft, um die in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 genannten Interessenkonflikte zu verhindern, zu erkennen, zu beseitigen oder zu bewältigen und offenzulegen, oder wenn sie nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, um alle Umstände, die die Unabhängigkeit ihrer Ratingtätigkeiten und die Einhaltung der Vorschriften für Ratinganalysten nach Anhang I Abschnitt C gefährden, sowie die Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdungen zu dokumentieren.
16.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 8, wenn sie keine zweckmäßigen Systeme, Ressourcen oder Verfahren verwendet, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses ihrer Ratingtätigkeiten zu gewährleisten.
17.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 9, wenn sie keine Überprüfungsstelle schafft, die

a)
für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente zuständig ist;
b)
von den für das Rating verantwortlichen Geschäftsstellen unabhängig ist und
c)
den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bericht erstattet.

18.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 10, wenn sie die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme, internen Kontrollmechanismen und -einrichtungen nicht überwacht bzw. bewertet oder wenn sie die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift.
19.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 1, wenn sie tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte, durch die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an der Abgabe von Ratings beteiligt sind, und der Personen, die Ratings genehmigen, beeinflusst werden können, nicht erkennt, beseitigt oder bewältigt und wenn sie diese nicht klar und unmissverständlich offenlegt.
20.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 1, wenn sie in den in Absatz 1 jener Nummer genannten Fällen ein Rating abgibt oder für den Fall eines bereits abgegebenen Ratings nicht sofort mitteilt, dass das Rating möglicherweise von den genannten Fällen betroffen ist.
21.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich bewertet, ob Gründe für eine Änderung eines Ratings oder den Widerruf eines Ratings vorliegen.
22.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 1, wenn sie für das bewertete Unternehmen oder einen verbundenen Dritten Beratungsleistungen erbringt, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des verbundenen Dritten betreffen.
23.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 3 erster Teil, wenn sie nicht gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht.
24.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 5, wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre Ratinganalysten oder Personen, die Ratings genehmigen, keine Vorschläge unterbreiten oder Empfehlungen abgeben, die die Konzeption strukturierter Finanzinstrumente betreffen, zu denen von der Ratingagentur ein Rating erwartet wird.
25.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 6, wenn sie ihre Berichts- und Kommunikationskanäle nicht in einer Weise konzipiert, die die Unabhängigkeit der in Abschnitt B Nummer 1 genannten Personen von anderen gewerblichen Tätigkeiten der Ratingagentur gewährleistet.
26.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Absatz 2, wenn sie in dem Fall, dass die Registrierung der Ratingagentur widerrufen wird, die Aufzeichnungen nicht mindestens drei weitere Jahre lang aufbewahrt.
27.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.
28.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten und nicht an solchen Verhandlungen teilnehmen.
29.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der Ratingagentur sowie der Art und des Spektrums ihrer Ratingtätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der Ratingagentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen.
30.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 5, wenn sie einer in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Person, die zu der Überzeugung gelangt, dass eine andere unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannte Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt, und die dies dem Compliance-Beauftragten meldet, daraus Nachteile entstehen lässt.
31.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 6, wenn sie die entsprechende Arbeit des Ratinganalysten in dem Zeitraum von zwei Jahren vor seinem Weggang in dem Fall nicht überprüft, dass der betreffende Ratinganalyst sein Arbeitsverhältnis beendet und zu einem bewerteten Unternehmen, an dessen Rating er beteiligt war, oder zu einer Finanzgesellschaft wechselt, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis stand.
32.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter jener Nummer genannten Personen sich nicht wie folgt verhalten: sie kaufen, verkaufen oder beteiligen sich nicht an Geschäften mit Finanzinstrumenten gemäß jener Nummer.
33.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 2, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen gemäß Nummer 2 jenes Abschnitts weder an der Festlegung eines Ratings beteiligt sind noch dieses Rating anderweitig beeinflussen.
34.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstaben b, c und d, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen vertrauliche Informationen gemäß diesen Buchstaben weder veröffentlichen noch verwenden oder weitergeben.
35.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 4, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in jenem Abschnitt Nummer 1 genannten Personen davon absehen, Geld, Geschenke oder Vorteile von Seiten einer Person, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht, zu akquirieren oder zu akzeptieren.
36.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in jenem Abschnitt Nummer 1 genannten Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung eines bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.
37.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass führende Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.
38.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b, wenn sie nicht sicherstellt, dass Ratinganalysten nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.
39.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie nicht sicherstellt, dass Personen, die Ratings genehmigen, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.
40.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c jener Nummer genannten Personen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der in diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte gemäß diesen Buchstaben beteiligt sind.
41.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 5, wenn sie die Vergütung und Leistungsbewertung in Abhängigkeit der Einkünfte festlegt, die die Ratingagentur von den bewerteten Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Dritten erhält.
42.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 2, wenn sie keine geeigneten Verfahren annimmt, umsetzt und durchsetzt, damit sichergestellt wird, dass die von ihr abgegebenen Ratings auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse gemäß ihren Ratingmethoden von Bedeutung sind.
43.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 3, wenn sie keine Ratingmethoden anwendet, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.
44.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, wenn sie die Abgabe eines Ratings für ein anderes Unternehmen oder Finanzinstrument aus dem Grund ablehnt, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.
45.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn sie nicht alle Fälle dokumentiert, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder strukturierte Finanzinstrumente erstellten Ratings abweicht, oder wenn sie diese abweichende Bewertung nicht begründet.
46.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1, wenn sie ihre Ratings nicht überwacht oder ihre Ratings und Methoden nicht laufend, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft.
47.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 2, wenn sie keine internen Vorkehrungen trifft, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.
48.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b, wenn sie die von einer Änderung an den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen betroffenen Ratings nicht gemäß jenem Buchstaben überprüft oder diese nicht in der Zwischenzeit unter Beobachtung stellt.
49.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c, wenn sie kein neues Rating für alle Ratings, die anhand von geänderten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, in den Fällen durchführt, in denen das Zusammenwirken der betreffenden Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.
50.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 9, wenn sie wichtige betriebliche Aufgaben in einer Weise auslagert, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.
51.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 4 Absatz 2, wenn sie nicht darauf verzichtet, ein Rating anzugeben oder ein vorhandenes Rating nicht zurückzieht, sofern keine verlässlichen Daten vorliegen oder die Struktur eines neuen Typs von Finanzinstrument oder die Qualität der verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellend sind oder ernsthafte Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erbringen kann.
52.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 6, wenn sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahelegt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.
53.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 13, wenn sie für die nach den Artikeln 8 bis 12 dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Angaben Gebühren in Rechnung stellt.
54.
Die Ratingagentur verstößt, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Union handelt, gegen Artikel 14 Absatz 1, wenn sie für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 keine Registrierung beantragt.

II.
Verstöße im Zusammenhang mit Aufsichtstätigkeiten

1.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Aufzeichnungen und Prüfungspfade über ihre Ratingtätigkeiten geführt werden.
2.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Absatz 1, wenn sie die in Nummer 7 jenes Abschnitts genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade nicht mindestens fünf Jahre lang in ihren Räumlichkeiten aufbewahrt oder die Aufzeichnungen und Prüfungspfade der ESMA auf Anfrage nicht zur Verfügung stellt.
3.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 9, wenn sie die Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder des mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Ratingvereinbarung festgelegt werden, nicht für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufbewahrt.
4.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 2, wenn sie die erforderlichen Informationen nicht oder nicht im verlangten Format gemäß jenem Absatz zur Verfügung stellt.
5.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I Nummer 2, wenn sie der ESMA keinVerzeichnis ihrer Nebendienstleistungen zur Verfügung stellt.
6.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2, wenn sie der ESMA nicht jede Änderung gemäß jenem Unterabsatz mitteilt, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt.
7.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23b Absatz 1, wenn sie auf ein einfaches Ersuchen um Informationen nach Artikel 23b Absatz 2 oder auf eine Entscheidung über die Anforderung von Informationen nach Artikel 23b Absatz 3 hin falsche oder irreführende Informationen vorlegt.
8.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23c Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie falsche oder irreführende Antworten auf die Fragen, die gemäß diesem Buchstaben gestellt werden, erteilt.

III.
Verstöße im Zusammenhang mit Vorschriften zur Offenlegung

1.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 2, wenn sie die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält, nicht veröffentlicht.
2.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 3 zweiter Teil, wenn sie im Abschlussbericht eines Ratings nicht offenlegt, welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden.
3.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1, wenn sie die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet, nicht offenlegt.
4.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, wenn sie im Falle von Änderungen an den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen nicht unverzüglich bekannt gibt, wie viele Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind, oder wenn sie zum Zwecke der Bekanntgabe nicht die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst nutzt.
5.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 1, wenn sie eine Entscheidung zum Abbruch eines Ratings, einschließlich der umfassenden Gründe für die Entscheidung, nicht unterschiedslos und rechtzeitig bekannt gibt.
6.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I, Nummer 1 oder 2, Nummer 4 Absatz 1 oder Nummer 5 oder Anhang I Abschnitt D Teil II, wenn sie die gemäß diesen Vorschriften erforderlichen Informationen bei der Präsentation eines Ratings nicht bereitstellt.
7.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3, wenn sie das bewertete Unternehmen nicht spätestens zwölf Stunden vor der Veröffentlichung des Ratings informiert.
8.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 3, wenn sie nicht sicherstellt, dass die für strukturierte Finanzinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.
9.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 4, wenn sie ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings nicht offenlegt.
10.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 5, wenn sie — sofern sie ein unbeauftragtes Rating abgibt — die nach diesem Absatz erforderlichen Informationen nicht bereitstellt oder ein unbeauftragtes Rating nicht als solches kennzeichnet.
11.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 1, wenn sie Informationen im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Angaben nicht in vollem Umfang offenlegt oder unverzüglich aktualisiert.

ANHANG IV

Liste der Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zwecks Anwendung des Artikels 36a Absatz 3

Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 36a Absatz 2 dieser Verordnung auf der Basis jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren:

I.
Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren

1.
Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.
2.
Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.
3.
Wenn der Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der Ratingagentur, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, aufgezeigt hat, gilt ein Koeffizient von 2,2.
4.
Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings hatte, gilt ein Koeffizient von 1,5.
5.
Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.
6.
Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.
7.
Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II.
Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren

1.
Wenn es sich um einen in Anhang III Abschnitte II oder III aufgeführten Verstoß handelt und er für die Dauer von weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.
2.
Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.
3.
Wenn die Ratingagentur die ESMA rasch, wirksam und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.
4.
Wenn die Ratingagentur freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.

In der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 werden folgende Anhänge angefügt:

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.