Artikel 10 VO (EU) 2011/514

(1) Die Agrarteilbeiträge des Gemeinsamen Zolltarifs gelten in folgenden Fällen:

a)
die Agrarteilbeiträge beziehen sich auf unter Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 fallende Waren, für die nicht die Präferenzvereinbarungen für den Handel mit derartigen Waren mit dem betreffenden Land gelten;
b)
die Agrarteilbeiträge gelten für Waren, die über das Zollkontingent hinausgehen.

(2) Handelt es sich um ein Zollkontingent im Zusammenhang mit einem herabgesetzten Wertzoll gemäß dem diesbezüglichen Agrarteilbeitrag in der in Artikel 8 genannten Form, entsprechen die auf die Mengen, die über die Zollkontingente hinausgehen, zu erhebenden Zölle denen des Gemeinsamen Zolltarifs oder gegebenenfalls den im Abkommen vorgesehenen Zöllen.

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