Artikel 3 VO (EU) 2011/514

(1) Die herabgesetzten Agrarteilbeiträge, die im Rahmen des präferentiellen Handelsverkehrs gelten, werden anhand der Mengen an Grunderzeugnissen berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Waren verwendet wurden.

(2) Die Mengen an Grunderzeugnissen gemäß Absatz 1 sind die Mengen, die in Anhang I für die mit Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) bezeichneten Waren genannt werden.

(3) Für die mit KN-Codes bezeichneten Waren, für die in Anhang I auf Anhang II verwiesen wird, sind die in Absatz 1 genannten Mengen in Anhang II festgelegt.

(4) Für die in Absatz 3 genannten Waren sind je nach ihrer Zusammensetzung gemäß Anhang III zusätzliche Codes anzuwenden.

(5) Sofern in einem Präferenzabkommen vorgesehen, werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle bei den Waren, auf die eine solche Abgabensenkung anwendbar ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 durch Anwendung eines Verringerungskoeffizienten auf die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Agrarteilbeiträge und die damit verbundenen Zusatzzölle ermittelt.

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