Präambel VO (EU) 2011/516

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung für einen Zusatzstoff auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zu ändern.
(2)
Die zur Gruppe der Mikroorganismen gehörende Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) für unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission(3) zur Verwendung bei Sauen, mit der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission(4) zur Verwendung bei Masttruthühnern und Kälbern bis zu drei Monaten sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission(5) zur Verwendung bei Mastschweinen und Ferkeln.
(3)
Der Kommission liegt ein Antrag auf Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 dahin gehend vor, dass die Verwendung dieser Zubereitung in Futtermitteln zugelassen wird, die für Masttruthühner bestimmt sind und Ameisensäure enthalten. Zur Stützung dieses Antrags wurden sachdienliche Daten vorgelegt. Die Kommission hat den Antrag an die Behörde übermittelt.
(4)
Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2010 den Schluss, dass die Verträglichkeit der im Anhang beschriebenen Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 mit Ameisensäure zur Verwendung bei Masttruthühnern nachgewiesen ist(6).
(5)
Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)

ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 3.

(4)

ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 5.

(5)

ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24.

(6)

EFSA Journal 2011; 9(1):1953.

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