ANHANG VO (EU) 2011/517

Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus gemäß Artikel 1 Absatz 2

1.
BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen umfasst alle Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus ( „Herden” ) im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

2.
ÜBERWACHUNG DER HERDEN

2.1.
Häufigkeit und Status der Beprobung

Die Beprobung der Herden wird auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers (Eigenkontrolle) sowie von der zuständigen Behörde durchgeführt. Beprobungen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers sind mindestens alle fünfzehn Wochen durchzuführen. Erstmalig beprobt werden Tiere im Alter von 24 +/– 2 Wochen. Die Beprobung durch die zuständige Behörde erfolgt zumindest:
a)
bei einer Herde pro Jahr je Betrieb mit mindestens 1000 Tieren;
b)
im Alter von 24 +/– 2 Wochen bei Herden, die in Räumlichkeiten untergebracht sind, in denen beim vorherigen Besatz die relevanten Salmonellen nachgewiesen wurden;
c)
bei jedem Verdacht auf eine Salmonelleninfektion anlässlich der Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG oder in jedem Fall, in dem die zuständige Behörde die Beprobung für zweckmäßig erachtet, wobei das Beprobungsprotokoll gemäß Anhang II Teil D Punkt 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 anzuwenden ist;
d)
bei allen übrigen Herden eines Betriebs, falls Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium in einer Herde im Betrieb nachgewiesen wird;
e)
in jedem Fall, in dem die zuständige Behörde sie für zweckmäßig erachtet.
Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers ersetzen.

2.2.
Beprobungsprotokoll

Um die Empfindlichkeit der Proben zu optimieren und die ordnungsgemäße Anwendung des Beprobungsprotokolls zu gewährleisten, sorgt die zuständige Behörde oder der Lebensmittelunternehmer dafür, dass die Proben von fachkundigem Personal entnommen werden.

2.2.1.
Beprobung durch den Lebensmittelunternehmer

a)
Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern oder Bandkratzern im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien, die sich auf den Bandkratzern oder Abstreifern angesammelt haben, zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

In Käfigställen, in denen sich auf Bandkratzern oder Abstreifern am Austrittsende der Bänder nicht ausreichend Kot sammelt, werden mindestens vier befeuchtete Stofftupfer mit einer Oberfläche von mindestens 900 cm2 pro Tupfer verwendet, um eine möglichst große Oberfläche am Austrittsende aller zugänglicher Bänder nach deren Benutzung abzutupfen und sicherzustellen, dass jeder Tupfer auf beiden Seiten mit Kotmaterial von den Bändern und Bandkratzern oder Abstreifern bedeckt ist.

b)
In Scheunen- oder Bodenhaltungsställen sind zwei Paar Stiefelüberzieher oder Socken für die Probenahme zu verwenden.

Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Die Oberfläche des Stiefelüberziehers muss mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet werden.

Die Proben müssen im Rahmen einer Begehung so entnommen werden, dass sie für alle Teile des Stalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind, jedoch nicht Bereiche außerhalb des Stalls, falls die Herde Freilauf hat. Alle gesonderten Buchten eines Stalls müssen in die Beprobung einbezogen werden. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.

In Ställen mit mehreren Ebenen oder Bodenhaltungsställen, in denen das meiste Kotmaterial mittels Kotbändern aus dem Stall entfernt wird, werden mit einem Paar Stiefelüberzieher in Bereichen mit Einstreu Begehungen vorgenommen und mit mindestens einem zweiten Paar befeuchteten Stofftupfern von allen zugänglichen Kotbändern Proben gemäß Buchstabe a genommen.

Die beiden Proben dürfen zusammengefasst werden, um eine einzige Probe für die Untersuchung zu bilden.

2.2.2.
Beprobung durch die zuständige Behörde

Zusätzlich zu den Proben gemäß Punkt 2.2.1 ist mindestens eine Probe unter Anwendung des Beprobungsprotokolls zu entnehmen. Um die Repräsentativität der Beprobung zu gewährleisten, werden in Abhängigkeit von Verteilung oder Größe der Herde weitere Proben entnommen. Im Falle einer Beprobung gemäß Punkt 2.1 Buchstaben b, c, d und e vergewissert sich die zuständige Behörde durch weitere Prüfungen, wie Laboruntersuchungen und/oder Prüfungen der Unterlagen, dass die Ergebnisse der Untersuchungen der Tiere auf Salmonellen nicht durch den Einsatz antimikrobieller Mittel bei den betreffenden Herden verfälscht werden. Werden keine Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium nachgewiesen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika, so gilt die betreffende Herde im Sinne des Ziels der Europäischen Union als infizierte Herde. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass eine Kotprobe oder ein Paar Stiefelüberzieher durch eine Staubprobe von 100 g ersetzt werden kann, die an verschiedenen Stellen im gesamten Stall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung entnommen wird. Alternativ können ein oder mehrere befeuchtete Stofftupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 benutzt werden, um Staub von verschiedenen Oberflächen im gesamten Stall zu sammeln, wobei darauf zu achten ist, dass jeder Tupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist. Mit Blick auf eine repräsentative Beprobung kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung epidemiologischer Parameter, wie Biosicherheitsbedingungen, Verteilung oder Größe der Herde oder andere relevante Bedingungen, beschließen, die Mindestzahl von Proben zu erhöhen.

3.
UNTERSUCHUNG DER PROBEN

3.1.
Transport und Vorbereitung der Proben

Die Proben werden den Laboratorien gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 innerhalb 24 Stunden nach der Probenahme vorzugsweise als Eilsendung oder per Kurierdienst zugestellt. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so werden die Proben kühl gelagert. Der Transport der Proben kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern. Erfolgt die Probenahme durch die zuständige Behörde, sind Stiefelüberzieher und Staub bzw. Staubtupfer getrennt vorzubereiten, bei Probenahme durch den Lebensmittelunternehmer dagegen können die verschiedenen Probearten Gegenstand eines einzigen Tests sein.

3.1.1.
Stiefelüberzieher- und Stofftupferproben

a)
Die beiden Paar Stiefelüberzieher (oder „Socken” ) oder Stofftupfer sorgfältig auspacken, damit sich daran haftendes Kotmaterial nicht löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einlegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist, oder die Lösung (225 ml) direkt auf die zwei Paar Stiefelüberzieher im Probenversandgefäß geben. Die Stiefelüberzieher/Socken oder Staubtupfer vollständig in das GPW eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; deshalb erforderlichenfalls mehr GPW hinzugeben.
b)
Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; danach ist die Kultur mittels der unter Punkt 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen.

3.1.2.
Sonstiges Kot- und Staubmaterial

a)
Die Kotproben zusammenfassen und gründlich mischen. Dieser Mischung zum Anlegen von Kulturen eine Teilprobe von 25 g entnehmen.
b)
Der 25-g-Teilprobe (oder einer 50-ml-Suspension mit 25 g der Ausgangsprobe) 225 ml auf Raumtemperatur vorgewärmtes GPW hinzugeben.
c)
Die Kultur nach der unter Punkt 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.
Werden für die Vorbereitung der einschlägigen Proben zum Nachweis von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der Bestimmungen der Punkte 3.1.1 und 3.1.2 anzuwenden.

3.1.3. Bei der Probennahme mit Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.1 Buchstabe a Absatz 2 erfolgt die Zusammenfassung im Einklang mit Nummer 3.1.1.

3.2.
Nachweismethode

Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1. Die Proben im GPW nach der Bebrütung nicht schütteln, schwenken oder anders hin- und herbewegen.

3.3.
Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder positiven von der zuständigen Behörde entnommenen Probe ist nach dem Kaufmann-White-LeMinor-Schema zu typisieren. Bei Isolaten von Proben, die vom Lebensmittelunternehmer entnommen wurden, ist zumindest die Serotypisierung für Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium durchzuführen.

3.4.
Andere Methoden

Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.

3.5.
Untersuchung auf Antibiotikaresistenz

Die Isolate werden auf Antibiotikaresistenz gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/407/EG der Kommission(1) getestet.

3.6.
Lagerung der Stämme

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der relevanten Salmonella-Serotypen aus der Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen mit Blick auf eine spätere Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen gelagert wird; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten. Falls die zuständige Behörde dies beschließt, können Isolate, die im Zuge der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls zu diesem Zweck gelagert werden.

4.
ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

4.1.
Eine Herde gilt als positiv für die Zwecke der Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Ziel der Europäischen Union,

a)
wenn die relevanten Salmonella-Serotypen (keine Impfstämme) in mindestens einer der bei der Herde entnommenen Proben nachgewiesen wurden, auch dann, wenn die relevanten Salmonella-Serotypen nur in der Staubprobe/Tupferprobe nachgewiesen wurden, oder
b)
wenn antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika bei der Herde nachgewiesen wurden.
Diese Bestimmung gilt nicht in Ausnahmefällen gemäß Anhang II Teil D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, wenn das positive Salmonella-Erstergebnis nicht durch das entsprechende Beprobungsprotokoll bestätigt wurde.

4.2.
Eine positive Herde wird nur einmal gezählt, ungeachtet davon

a)
wie oft die relevanten Salmonella-Serotypen bei dieser Herde während des Produktionszyklus nachgewiesen wurden,

oder

b)
ob die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers oder durch die zuständige Behörde erfolgte.
Wenn sich die Beprobung während des Produktionszyklus allerdings über zwei Kalenderjahre erstreckt, wird das Ergebnis für jedes Jahr getrennt mitgeteilt.

4.3.
Die Berichte müssen folgende Angaben umfassen:

a)
Gesamtzahl der Herden erwachsener Legehennen, die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;
b)
die Untersuchungsergebnisse, u. a.

i)
die Gesamtzahl der Herden mit positivem Befund auf einen Salmonella-Serotyp im betreffenden Mitgliedstaat;
ii)
die Zahl der Herden, bei der die Untersuchungen mindestens einmal einen positiven Befund auf Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium ergeben haben;
iii)
die Zahl positiver Herden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Salmonella-Serotypen oder nicht näher bestimmten Salmonella (nicht typisierbaren oder nicht serotypisierten Isolaten);

c)
Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere in Bezug auf Ausnahmefälle oder wesentliche Änderungen bei der Zahl der untersuchten Herden und/oder der Zahl positiver Herden.
Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen werden in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG aufgenommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 26.

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