Präambel VO (EU) 2011/520

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Benalaxyl, Carbofuran, Carbosulfan, Cypermethrin, Indoxacarb, Methoxyfenozid, Paraquat, Prochloraz und Zoxamid wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Boscalid, Buprofezin, Fluopicolid, Hexythiazox, Metaflumizon, Prothioconazol und Spirodiclofen wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag für die Anwendung von Boscalid in einer großen Palette von Kulturen zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte gestellt. Die zugelassene Verwendung von Boscalid in NAFTA-Ländern (NAFTA: Nordamerikanisches Freihandelsabkommen) hat zu Rückstandsgehalten geführt, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Zur Vermeidung von Handelshemmnissen bei der Einfuhr von Kirschen, Zwiebeln, Frühlingszwiebeln, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Gurken, Melonen, Brokkoli, Kopfkohl, Basilikum, getrockneten Bohnen, getrockneten Erbsen, Sonnenblumenkernen und Rapssamen sind höhere Rückstandshöchstgehalte erforderlich.
(3)
Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken für den Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab(2). Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5)
Die Behörde kam in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte entsprechend der Empfehlung der Behörde im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte.
(6)
Am 9. Juli 2010 hat die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Höchstwerte (CXL) für Benalaxyl, Boscalid, Buprofezin, Carbofuran, Carbosulfan, Cypermethrin, Fluopicolid, Hexythiazox, Indoxacarb, Metaflumizon, Methoxyfenozid, Paraquat, Prochloraz, Spirodiclofen, Prothioconazol und Zoxamid angenommen. Diese Codex-Höchstwerte sollten in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als Rückstandshöchstgehalte aufgenommen werden, mit Ausnahme derjenigen Werte, die für eine europäische Verbrauchergruppe nicht sicher sind und für die die Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission auf Grundlage eines mit Gründen versehenen wissenschaftlichen Berichts der Behörde einen Vorbehalt geltend gemacht hat(3).
(7)
Ausgehend von der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(8)
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:

Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for boscalid in various crops, EFSA Journal 2010; 8(9):1780. Veröffentlicht am: 16. September 2010. Datum der Annahme: 12. September 2010.

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA: Scientific and technical support for preparing a EU position in the 42nd Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR), EFSA Journal 2010; 8(11):1560. Veröffentlicht am: 26. November 2010. Datum der Annahme: 24. März 2010.

(3)

Berichte des Codex-Komitees für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln unter: http://www.codexalimentarius.net/web/archives.jsp?year=10

ALINORM 10/33/REP. JOINT FAO/WHO FOOD STANDARDS PROGRAMME CODEX ALIMENTARIUS COMMISSION. APPENDIX II and III. 33. Sitzung. International Conference Centre, Genf, Schweiz, 5.-9. Juli 2010.

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