Präambel VO (EU) 2011/524

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Deltamethrin, Ethofumesat, Propiconazol, Pymetrozin und Pyrimethanil wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Tebuconazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Isopyrazam wurden in noch keinem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt; daher galt der Standardwert von 0,01 mg/kg. Für Biphenyl wurden bislang keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Biphenyl wurde früher als Pflanzenschutzmittel verwendet. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist der Standardwert von 0,01 mg/kg auf alle in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse anzuwenden.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Pymetrozin für die Anwendung auf Spinat, Portulak und Mangold wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte gestellt.
(3)
Bezüglich Deltamethrin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Kartoffeln gestellt. Bezüglich Ethofumesat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kräutertees für Blätter und Blüten sowie bei Thymian gestellt. Bezüglich Isopyrazam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf mehreren Getreidearten gestellt. Bezüglich Propiconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Tafel- und Keltertrauben sowie bei Äpfeln gestellt. Bezüglich Pyrimethanil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Erbsen mit Hülsen gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf verschiedenen Zitrusfrüchten gestellt.
(4)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(5)
Bezüglich Biphenyl erhielt die Kommission Informationen von Deutschland und von Unternehmern, wonach Biphenyl auf frischen Kräutern und Kräutertees, die Pestizidrückstände über dem Standard-Rückstandshöchstgehalt aufweisen, vorhanden ist. Deutschland legte einen Bewertungsbericht vor und teilte mit, dass es aufgrund des flächendeckenden Vorhandenseins dieses Stoffes aus verschiedenen Quellen unmöglich ist, Kräuter, Hagebutten, Gewürze und Kräutertees zu erzeugen, deren Gehalt an Rückständen von Biphenyl den Rückstandshöchstgehalt einhält. Deutschland stellte gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Antrag auf die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte, damit das Inverkehrbringen der betroffenen Erzeugnisse möglich ist.
(6)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken für den Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab(3). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7)
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch den Verzehr erheblicher Mengen der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte.
(8)
Für Biphenyl empfahl die Behörde, nur die Rückstandshöchstgehalte zu erhöhen, für die anhand von Daten eine Notwendigkeit nachgewiesen wurde. Außerdem sei es möglicherweise aufgrund analytischer Probleme in einigen Fällen nicht möglich, den geltenden Rückstandshöchstgehalt durchzusetzen; sie schlug deshalb vor, dass die untere analytische Bestimmungsgrenze für diese Kulturen angehoben werden könnte. Dies wurde durch Angaben des EU-Referenzlabors bestätigt.
(9)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA (abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu):

    Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRLs for biphenyl in various commodities. EFSA Journal 2010;8(10):1855. Datum der Annahme: 8. Oktober 2010 Veröffentlicht am: 10. November 2010.

    Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for deltamethrin in potatoes, EFSA Journal 2010; 8(11):1900. Veröffentlicht am: 10. November 2010. Datum der Annahme: 9. November 2010

    Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for ethofumesate in in herbal infusions (leaves and flowers), EFSA Journal 2010; 8(11):1901. Veröffentlicht am: 10. November 2010. Datum der Annahme: 10. November 2010

    Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRL for isopyrazam in in several cereals and food commodities of animal origin EFSA Journal 2010; 8(9):1785. Veröffentlicht am: 23. September 2010. Datum der Annahme: 16. September 2010

    Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for propiconazole in in table and wine grapes, EFSA Journal 2010; 8(9):1824. Veröffentlicht am: 28. September 2010. Datum der Annahme: 24. September 2010

    Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for pymetrozine on spinach, purslane and beet leaves, EFSA Journal 2010; 8(10):1881. Veröffentlicht am: 27. Oktober 2010. Datum der Annahme: 26. Oktober 2010.

    Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for pyrimethanil, in peas and beans, EFSA Journal 2010; 8(7):1696. Veröffentlicht am: 13. Juli 2010. Datum der Annahme: 12. Juli 2010.

    Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of existing MRL for tebuconazole in various citrus fruit, EFSA Journal 2010; 8(11):1896. Veröffentlicht am: 8. November 2010. Datum der Annahme: 5. November 2010.

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