ANHANG WIRKSTOFFE VO (EU) 2011/540

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf jeden Stoff sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts über den betreffenden Stoff und insbesondere seine Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Nr.Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit(1)Datum der ZulassungBefristung der ZulassungSonderbestimmungen
1

Imazalil

CAS-Nr. 73790-28-0, 35554-44-0

CIPAC-Nr. 335

(+)-1-(β-allyloxy-2,4-dichlorophenylethyl)imidazole oder (+)-allyl 1-(2,4-dichlorophenyl)-2-imidazol-1-ylethyl ether975 g/kg1. Januar 199931. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Für nachstehende Anwendungen gelten die folgenden besonderen Bedingungen:

Nacherntebehandlung von Obst, Gemüse und Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn ein geeignetes Dekontaminierungsverfahren besteht oder bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass das Austreten der Behandlungslösung kein nicht vertretbares Risiko für die Umwelt, insbesondere für Wasserorganismen, mit sich bringt;

Nacherntebehandlung von Kartoffeln darf nur zugelassen werden, wenn bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass das Austreten von Verarbeitungsabfällen von behandelten Kartoffeln kein nicht vertretbares Risiko für Wasserorganismen mit sich bringt;

Blattspritzungen im Freiland dürfen nur zugelassen werden, wenn bei der Risikobewertung dem zulassenden Mitgliedstaat gegenüber nachgewiesen wurde, dass die Anwendung kein nicht vertretbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt mit sich bringt.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 11. Juli 1997.

2

Azoxystrobin

CAS-Nr. 131860-33-8

CIPAC-Nr. 571

Methyl (E)-2-{2[6-(2-cyanophenoxy)pyrimidin-4-yloxy] phenyl}-3-methoxyacrylate930 g/kg (Z-Isomer max. 25 g/kg)1. Juli 199831. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen zu achten. Die Zulassungsbedingungen sollten geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 22. April 1998.

3

Kresoxym-Methyl

CAS-Nr. 143390-89-0

CIPAC-Nr. 568

Methyl (E)-2-methoxyimino-2-[2-(o-tolyloxymethyl) phenyl]acetate910 g/kg1. Februar 199931. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Bedingungen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Oktober 1998.

4

Spiroxamin

CAS-Nr. 1181134-30-8

CIPAC-Nr. 572

(8-tert-Butyl-1,4-dioxa-spiro [4.5] decan-2-ylmethyl)-ethyl-propyl-amine940 g/kg (Diastereomere A und B zusammen)1. September 199931. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf die Sicherheit des Anwenders achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen umfassen;

insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Mai 1999.

5

Azimsulfuron

CAS-Nr. 120162-55-2

CIPAC-Nr. 584

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)-pyrazol-5-ylsulfonyl]-urea980 g/kg1. Oktober 199931. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Aviotechnische Ausbringungen dürfen nicht zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Landpflanzen achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Risikominimierungsmaßnahmen umfassen (z. B. im Reisanbau eine Mindestwartezeit vor Ableiten des Wassers).

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Juli 1999.

6

Fluroxypyr

CAS-Nr. 69377-81-7

CIPAC-Nr. 431

4-amino-3,5-dichloro-6-fluoro-2-pyridyloxyacetic acid950 g/kg1. Dezember 200031. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen die Mitgliedstaaten

die unter Nummer 7 des Prüfungsberichts angeforderten zusätzlichen Angaben berücksichtigen;

dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen;

insbesondere die Auswirkungen auf Wasserorganismen berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die geforderten zusätzlichen Versuche und Angaben gemäß Nummer 7 des Prüfungsberichts nicht bis 1. Dezember 2000 vorgelegt worden sind.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 30. November 1999.

7

Metsulfuronmethyl

CAS-Nr. 74223-64-6

Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)benzoate960 g/kg1. Juli 200130. Juni 2016

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000.

8

Prohexadion-Calcium

CAS-Nr. 127277-53-6

CIPAC-Nr. 567

Calcium 3,5-dioxo-4-propionylcyclohexanecarboxylate890 g/kg1. Oktober 200031. Dezember 2011

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000.

9

Triasulfuron

CAS-Nr. 82097-50-5

CIPAC-Nr. 480

1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea940 g/kg1. August 200130. Juni 2016

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

10

Esfenvalerat

CAS-Nr. 66230-04-4

CIPAC-Nr. 481

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2-(4-chlorophenyl)-3-methylbutyrate830 g/kg1. August 200130. Juni 2016

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

11

Bentazon

CAS-Nr. 25057-89-0

CIPAC-Nr. 366

3-isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothiadiazin-4-(3H)-one-2,2-dioxide960 g/kg1. August 200130. Juni 2018

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 13. Juli 2000.

12

Lambda-cyhalothrin

CAS-Nr. 91465-08-6

CIPAC-Nr. 463

1:1-Gemisch aus

    (S)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1R,3R)-3-(2-chloro-3,3,3-trifluoropropenyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate,

    und

    (R)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (Z)-(1S,3S)-3-(2-chloro-3,3,3-trifluoropropenyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

810 g/kg1. Januar 200230. Juni 2016

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Anwendersicherheit;

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen, und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten;

auf die Rückstände in Lebensmitteln und vor allem ihre akuten Auswirkungen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000.

13

Fenhexamid

CAS-Nr. 126833-17-8

CIPAC-Nr. 603

N-(2,3-dichloro-4-hydroxyphenyl)-1-methylcyclohexanecarboxamide≥ 950 g/kg1. Juni 200131. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 achten die Mitgliedstaaten besonders auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 19. Oktober 2000.

14

Amitrol

CAS-Nr. 61-82-5

CIPAC-Nr. 90

H-[1,2,4]-triazole-3-ylamine900 g/kg1. Januar 200230. Juni 2016

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amitrol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Anwendersicherheit;

auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland;

auf den Schutz von Nutzarthropoden;

auf den Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren. Die Anwendung von Amitrol während der Brutzeit darf nur zugelassen werden, wenn durch eine entsprechende Risikobewertung keine unannehmbaren Auswirkungen nachgewiesen wurden und wenn die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

15

Diquat

CAS-Nr. 2764-72-9 (Ion), 85-00-7 (Dibromid)

CIPAC-Nr. 55

9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthrene ion (dibromide)950 g/kg1. Januar 200230. Juni 2019

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen dürfen nur Anwendungen als Bodenherbizid und Sikkationsmittel zugelassen werden. Anwendungen zur Bekämpfung von Wasserunkräutern dürfen nicht zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

auf die Anwendersicherheit bei nichtprofessioneller Anwendung und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

16

Pyridat

CAS-Nr. 55512-33.9

CIPAC-Nr. 447

6-Chloro-3-phenylpyridazin-4-yl S-octyl thiocarbonate900 g/kg1. Januar 200231. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

17

Thiabendazol

CAS-Nr. 148-79-8

CIPAC-Nr. 323

2-Thiazol-4-yl-1H-benzimidazole985 g/kg1. Januar 200230. Juni 2017

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Blattspritzungen dürfen nicht zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 12. Dezember 2000 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen und Sedimentlebewesen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Es müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung (z. B. Klärung mit Kieselgur oder Aktivkohle) durchgeführt werden, um Oberflächengewässer vor übermäßiger Kontamination durch Abwasser zu schützen.

18

Paecilomyces fumosoroseus

Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874

EntfälltIn jedem Kulturmedium sollte anhand der Hoch- leistungsflüssigkeitschromatografie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten.1. Juli 200131. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

In jedem Kulturmedium sollte anhand der Hochleistungsflüssigkeitschromatografie überprüft werden, dass keine sekundären Metaboliten auftreten.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001.

19

DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl)

CAS-Nr. 144740-54-5

CIPAC-Nr. 577

2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluromethylnicotinate monosodium salt903 g/kg1. Juli 200130. Juni 2018

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 27. April 2001.

20

Acibenzolar-s-methyl

CAS-Nr. 135158-54-2

CIPAC-Nr. 597

Benzo[1,2,3]thiadiazole-7-carbothioic acid S-methyl ester970 g/kg1. November 200130. Juni 2016

Nur Anwendungen als Pflanzenaktivator dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

21

Cyclanilid

CAS-Nr. 113136-77-9

CIPAC-Nr. 586

Nicht verfügbar960 g/kg1. November 200131. Oktober 2011

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Der Höchstgehalt der Verunreinigung 2,4-Dichloranilin (2,4-DCA) im hergestellten Wirkstoff sollte sich auf 1 g/kg belaufen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

22

Eisen(III)-phosphat

CAS-Nr. 10045-86-0

CIPAC-Nr. 629

Ferric phosphate990 g/kg1. November 200131. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Molluskizid dürfen zugelassen werden.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

23

Pymetrozin

CAS-Nr. 123312-89-0

CIPAC-Nr. 593

(E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmetylene)amino]-4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-triazin-3 one950 g/kg1. November 200130. Juni 2019

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

24

Pyraflufen-ethyl

CAS-Nr. 129630-19-9

CIPAC-Nr. 605

Ethyl-2-chloro-5-(4-chloro-5-difluoromethoxy-1-mhypyrazol-3-yl)-4-fluorophenoxyacetate956 g/kg1. November 200130. Juni 2016

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen und wenden gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung an.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.

25

Glyphosat

CAS-Nr. 1071-83-6

CIPAC-Nr. 284

N-(phosphonomethyl)-glycin950 g/kg1. Juli 20026 Monate nach dem Datum des Eingangs der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur bei der Kommission oder 31. Dezember 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 27. Juni 2016 geänderten Beurteilungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland;

auf Risiken, die von der Verwendung in bestimmten Gebieten im Sinne des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG herrühren;

auf die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei Verwendungen vor der Ernte.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel nicht den Beistoff POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) enthalten.

26

Thifensulfuron-methyl

CAS-Nr. 79277-27-3

CIPAC-Nr. 452

Methyl 3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoyl-sulfamoyl) thiophene-2-carboxylate960 g/kg1. Juli 200231. Januar 2023

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thifensulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers;

auf die Auswirkungen auf Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

27

2,4-D

CAS-Nr. 94-75-7

CIPAC-Nr. 1

(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid960 g/kg1. Oktober 200230. Juni 2016

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 2. Oktober 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf die Aufnahme über die Haut;

auf den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

28

Isoproturon

CAS-Nr. 34123-59-6

CIPAC-Nr. 336

3-(4-isopropylphenyl)-1,1-dimethylurea970 g/kg1. Januar 200330. Juni 2016

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 7. Dezember 2001 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoproturon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen oder höheren Anwendungsprozentsätzen, als sie im Beurteilungsbericht vorgegeben sind, ausgebracht wird, und ergreifen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung;

auf den Schutz von Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

29

Ethofumesat

CAS-Nr. 26225-79-6

CIPAC-Nr. 223

(±)-2-ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethylbenzofuran-5-ylmethanesulfonate960 g/kg1. März 200331. Juli 2017

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ehtofumesat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser übergreifenden Bewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Grundwasserschutz besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird, und ggf. Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen.

30

Iprovalicarb

CAS-Nr. 140923-17-7

CIPAC-Nr. 620

{2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethylcarbonyl] propyl}-carbamic acid isopropylester950 g/kg (vorläufige Spezifizierung)1. Juli 200230. Juni 2016

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprovalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

muss die Spezifikation des technischen Materials aus industrieller Produktion bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Anwendersicherheit.

31

Prosulfuron

CAS-Nr. 94125-34-5

CIPAC-Nr. 579

1-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3-trifluoropropyl)-phenylsulfonyl]-urea950 g/kg1. Juli 200230. Juni 2017

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig das Risiko für Wasserpflanzen, wenn der Wirkstoff neben Oberflächengewässern ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen;

achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen.

32

Sulfosulfuron

CAS-Nr. 141776-32-1

CIPAC-Nr. 601

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[2-ethanesulfonyl-imidazo[1,2-a]pyridine) sulfonyl]urea980 g/kg1. Juli 200231. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulfosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserpflanzen und Algen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen;

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

33

Cinidonethyl

CAS-Nr. 142891-20-1

CIPAC-Nr. 598

(Z)- Ethyl-2-chlor-3-[2-chlor-5-(cyclohex-1-en-1,2-dicarboximido)phenyl]acrylat940 g/kg1. Oktober 200230. September 2012

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cinidonethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

auf die Gefahr der Grundwasserverschmutzung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden (z. B. Böden mit neutralen oder hohen pH-Werten) und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Schutz von Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

34

Cyhalofopbutyl

CAS-Nr. 122008-85-9

CIPAC-Nr. 596

Butyl-(R)-2-[4(4-cyano-2-fluorophenoxy) phenoxy]propionate950 g/kg1. Oktober 200230. Juni 2017

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyhalofopbutyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die möglichen Auswirkungen einer Ausbringung aus der Luft auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Organismen, insbesondere auf im Wasser lebende Arten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Einschränkungen oder Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die möglichen Auswirkungen einer bodennahen Ausbringung auf Wasserorganismen in Reisfeldern. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

35

Famoxadon

CAS-Nr. 131807-57-3

CIPAC-Nr. 594

3-anilino-5-methyl-5-(4-phenoxyphenyl)-1,3-oxazolidine-2,4-dione960 g/kg1. Oktober 200230. Juni 2022

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Famoxadon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die mögliche langfristige Schädigung von Regenwürmern durch den Ausgangsstoff oder die Metaboliten;

auf den Schutz von Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

auf die Anwendersicherheit.

36

Florasulam

CAS-Nr. 145701-23-1

CIPAC-Nr. 616

2′, 6′, 8-Trifluoro-5-methoxy-[1,2,4]-triazolo [1,5-c] pyrimidine-2-sulphonanilide970 g/kg1. Oktober 200231. Dezember 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Florasulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf die Gefahr der Grundwasserverschmutzung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

37

Metalaxyl-M

CAS-Nr. 70630-17-0

CIPAC-Nr. 580

Methyl(R)-2-{[(2,6-dimethylphenyl)methoxy-acetyl] amino} propionate910 g/kg1. Oktober 200230. Juni 2020

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

ist besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGA 62826 und CGA 108906 zu achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ergreifen.

38

Picolinafen

CAS-Nr. 137641-05-5

CIPAC-Nr. 639

4′-Fluoro-6-[(α,α,α-trifluoro-m-tolyl)oxy]picolinanilide970 g/kg1. Oktober 200230. Juni 2017

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 19. April 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

39

Flumioxazin

CAS-Nr. 103361-09-7

CIPAC-Nr. 578

N-(7-fluoro-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-2-ynyl-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximide960 g/kg1. Januar 200330. Juni 2022

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Juni 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flumioxazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

prüfen die Mitgliedstaaten sorgfältig die Gefahr für Wasserorganismen und Algen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

40

Deltamethrin

CAS-Nr. 52918-63-5

CIPAC-Nr. 333

(S)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-(2,2-dibromovinyl)-2,2-dimethylcyclopropane carboxylate980 g/kg1. November 200315. August 2026

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 18. Oktober 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Deltamethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf die Anwendersicherheit achten und dafür sorgen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen umfassen;

die Situation der akuten Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstwerte beachten;

insbesondere den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden berücksichtigen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

41

Imazamox

CAS-Nr. 114311-32-9

CIPAC-Nr. 619

(±)-2-(4-isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl)-5-(methoxymethyl) nicotinic acid950 g/kg1. Juli 200331. Juli 2018

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazamox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf eine potenzielle Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

42

Oxasulfuron

CAS-Nr. 144651-06-9

CIPAC-Nr. 626

Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl) carbamoyl-sulfamoyl] benzoate930 g/kg1. Juli 200331. Juli 2018

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

43

Ethoxysulfuron

CAS-Nr. 126801-58-9

CIPAC-Nr. 591

3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(2-ethoxyphenoxy-sulfonyl)urea950 g/kg1. Juli 200330. Juni 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethoxysulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf den Schutz von Nichtzielwasserpflanzen und Algen in Entwässerungskanälen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

44

Foramsulfuron

CAS-Nr. 173159-57-4

CIPAC-Nr. 659

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(2-dimethylcarbamoyl-5-formamidophenylsulfonyl)urea940 g/kg1. Juli 200331. Juli 2020

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Foramsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserpflanzen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

45

Oxadiargyl

CAS-Nr. 39807-15-3

CIPAC-Nr. 604

5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5-propargyloxyphenyl)-1,3,4 oxadiazol-2-(3H)-one980 g/kg1. Juli 200330. Juni 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiargyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

46

Cyazofamid

CAS-Nr. 120116-88-3

CIPAC-Nr. 653

4-chloro-2cyano-N,N-dimethyl-5-P-tolylimidazole -1-sulfonamide935 g/kg1. Juli 200331. Juli 2021

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyazofamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten;

die Abbaudynamik des Metaboliten CTCA in Böden besonders in nordeuropäischen Regionen genau untersuchen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung oder Anwendungsbeschränkungen anzuwenden.

47

2,4-DB

CAS-Nr. 94-82-6

CIPAC-Nr. 83

4-(2,4-dichlorophenoxy) butyric acid940 g/kg1. Januar 200431. Oktober 2017

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung anzuwenden.

48

beta-Cyfluthrin

CAS-Nr. 68359-37-5 (Stereochemie nicht angegeben)

CIPAC-Nr. 482

(1RS,3RS;1RS,3SR)-3- (2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylic acid (SR)-α-cyano-(4-fluoro-3-phenoxy-phenyl)methyl ester965 g/kg1. Januar 200431.Oktober 2020

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Andere Anwendungen als an Zierpflanzen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Es konnte nicht gezeigt werden, dass sie nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 akzeptabel sind. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Daten zur Bewertung des Risikos von Blattbehandlungen im Freien sowie des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung bei Blattbehandlungen an zur Ernährung bestimmten Pflanzen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über beta-Cyfluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

49

Cyfluthrin

CAS-Nr. 68359-37-5 (Stereochemie nicht angegeben)

CIPAC-Nr. 385

(RS),-α-cyano-4-fluoro-3-phenoxybenzyl-(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethycyclopropanecarboxylate920 g/kg1. Januar 200431. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Andere Anwendungen als an Zierpflanzen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Es konnte nicht gezeigt werden, dass sie nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 akzeptabel sind. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Daten zur Bewertung des Risikos von Blattbehandlungen im Freien sowie des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung bei Blattbehandlungen an zur Ernährung bestimmten Pflanzen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyfluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

50

Iprodion

CAS-Nr. 36734-19-7

CIPAC-Nr. 278

3-(3,5-dichlorophenyl)-Nisopropyl-2,4-dioxo-imidazolidine-1-carboximide960 g/kg1. Januar 200431. Oktober 2018

Nur Anwendungen als Fungizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprodion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung

sollten die Mitgliedstaaten besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in hohen Dosen (insbesondere bei Verwendung in Torf) auf sauren Böden (pH-Wert unter 6) und/oder unter schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

müssen die Mitgliedstaaten das Risiko für wirbellose Wassertiere sorgfältig abwägen, wenn der Wirkstoff in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern angewandt wird. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewendet werden.

51

Linuron

CAS-Nr. 330-55-2

CIPAC-Nr. 76

3-(3,4-dichlorophenyl)-1-methoxy-1-methylurea900 g/kg1. Januar 200431. Juli 2017

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Linuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

insbesondere auf den Schutz von wildlebenden Säugetieren, Nichtzielarthropoden und Wasserlebewesen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten;

besonders auf die Anwendersicherheit achten.

52

Maleinsäurehydrazid

CAS-Nr. 123-33-1

CIPAC-Nr. 310

6-hydroxy-2H-pyridazin-3-one940 g/kg1. Januar 200431. Oktober 2017

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten;

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung anzuwenden.

53

Pendimethalin

CAS-Nr. 40487-42-1

CIPAC-Nr. 357

N-(1-ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xylidene900 g/kg1. Januar 200431. Juli 2018

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pendimethalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Wasserlebewesen und Nichtziellandpflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten;

besonders auf die Möglichkeit achten, dass der Wirkstoff über kurze Strecken durch die Luft transportiert werden kann.

54

Propineb

CAS-Nr. 12071-83-9 (Monomer), 9016-72-2 (Homopolymer)

CIPAC-Nr. 177

Polymeric zinc 1,2-propylenebis(dithiocarbamate)Der technische Wirkstoff sollte der FAO-Spezifikation entsprechen.1. April 200431. Januar 2019

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propineb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die mögliche Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von kleinen Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

die akute Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstwerte beobachten.

55

Propyzamid

CAS-Nr. 23950-58-5

CIPAC-Nr. 315

3,5-dichloro-N-(1,1-dimethyl-prop-2-ynyl)benzamide920 g/kg1. April 200431. Januar 2019

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 26. Februar 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propyzamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz der Anwender achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

besonders auf den Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren achten, insbesondere wenn der Wirkstoff während der Brutzeit ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

56

Mecoprop

CAS-Nr. 7085-19-0

CIPAC-Nr. 51

(RS)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)-propionic acid930 g/kg1. Juni 200431. Mai 2014

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

57

Mecoprop-P

CAS-Nr. 16484-77-8

CIPAC-Nr. 475

(R)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)-propionic acid860 g/kg1. Juni 200415. Mai 2025

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

58

Propiconazol

CAS-Nr. 60207-90-1

CIPAC-Nr. 408

(±)-1-[2-(2,4-dichlorophenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-ylmethyl]-1H-1,2,4-triazole920 g/kg1. Juni 200431. Januar 2019

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propiconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

bei Ausbringungsmengen von mehr als 625 g Wirkstoff/ha (z. B. in Rasen) besonders auf den Schutz von Bodenorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung (z. B. stellenweise Ausbringung) umfassen.

59

Trifloxystrobin

CAS-Nr. 141517-21-7

CIPAC-Nr. 617

Methyl (E)-methoxyimino-{(E)-a-[1-a-(a,a,a-trifluoro-m-tolyl)ethylideneaminooxyl]-o-tolyl}acetate960 g/kg1. Oktober 200331. Juli 2018

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trifloxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Boden- und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und/oder Überwachungsprogramme einzuleiten.

60

Carfentrazon-ethyl

CAS-Nr. 128639-02.1

CIPAC-Nr. 587

Ethyl (RS)-2-chloro-3-[2-chloro-5-(4-difluoromethyl-4,5-dihydro-3-methyl-5oxo-1H 1,2,4-triazol-1-yl)-4-fluorophenyl]propionate900 g/kg1. Oktober 200331. Juli 2018

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carfentrazon-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Boden- und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

61

Mesotrion

CAS-Nr. 104206-8

CIPAC-Nr. 625

2-(4-mesyl-2-nitrobenzoyl) cyclohexane -1,3-dione

920 g/kg

Die Herstellungsunreinheit 1-Cyano-6-(methylsulfonyl)-7-nitro- 9H-xanthen-9-on gilt als toxikolo- gisch bedenklich und muss unter 0,0002 % (G/G) im technischen Produkt liegen.

1. Oktober 200331. Juli 2017

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mesotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

62

Fenamidon

CAS-Nr. 161326-34-7

CIPAC-Nr. 650

(S)-5-methyl-2-methylthio-5-phenyl-3-phenylamino-3,5-dihydroimidazol-4-one975 g/kg1. Oktober 200331. Juli 2019

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenamidon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden achten;

besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

63

Isoxaflutol

CAS-Nr. 141112-29-0

CIPAC-Nr. 575

5-cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-4-trifluoromethylbenzoyl) isoxazole950 g/kg1. Oktober 200331. Juli 2019

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Boden- und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und/oder Überwachungsprogramme einzuleiten.

64

Flurtamon

CAS-Nr. 96525-23-4

(RS)-5-methylamino-2-phenyl-4-(a,a,a-trifluoro-m-tolyl) furan-3 (2H)-one960 g/kg1. Januar 200431. Oktober 2019

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flurtamon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

65

Flufenacet

CAS-Nr. 142459-58-3

CIPAC-Nr. 588

4′-fluoro-N-isopropyl-2-[5-(trifluoromethyl)-1,3,4-thiadiazol-2-yloxy]acetanilide950 g/kg1. Januar 200415. Juni 2025

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten;

besonders auf den Schutz der Anwender achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

66

Iodosulfuron

CAS-Nr. 185119-76-0 (Grundsubstanz)

144550-36-7 (Iodosulfuron-methyl-natrium)

CIPAC No 634 (Grundsubstanz)

634.501 (Iodosulfuron-methyl-natrium)

4-iodo-2-[3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-ureidosulfonyl]benzoate910 g/kg1. Januar 200431. Oktober 2017

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iodosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung durch Iodosulfuron und seine Metaboliten achten, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Wasserpflanzen achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

67

Dimethenamid-p

CAS-Nr. 163515-14-8

CIPAC-Nr. 638

S-2-chloro-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)-acetamide890 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage)1. Januar 200431. Oktober 2019

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethenamid-p und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung durch die Metaboliten von Dimethenamid-p achten, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz der aquatischen Ökosysteme und insbesondere von Wasserpflanzen achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

68

Picoxystrobin

CAS-Nr. 117428-22-5

CIPAC-Nr. 628

Methyl (E)-3-methoxy-2-{2-[6-(trifluoromethyl) -2- pyridyloxymethyl]phenyl} acrylate950 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage)1. Januar 200431. Oktober 2017

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Bodenorganismen achten;

besonders auf den Schutz von aquatischen Ökosystemen achten.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

69

Fosthiazat

CAS-Nr. 98886-44-3

CIPAC-Nr. 585

(RS)-S-sec-butyl O-ethyl 2-oxo-1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioate930 g/kg1. Januar 200431. Januar 2027

Nur Anwendungen als Insektizid oder Nematizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosthiazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Vögeln and wildlebenden Säugetieren achten, insbesondere dann, wenn der Wirkstoff während der Fortpflanzungszeit angewendet wird;

besonders auf den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen achten.

Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden. Um das potenzielle Risiko für kleine Vögel zu begrenzen, ist in den Produktzulassungen vorzuschreiben, dass ein hoher Grad der Inkorporation des Granulats in den Boden erreicht werden muss.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

70

Silthiofam

CAS-Nr. 175217-20-6

CIPAC-Nr. 635

N-allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl)thiophene-3-carboxamide950 g/kg1. Januar 200431. Oktober 2018

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Andere Anwendungen als Saatgutbeizungen sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher, Anwender und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Silthiofam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz der Anwender achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

71

Coniothyrium minitans

Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660)

CIPAC-Nr. 614

Nicht zutreffendEinzelheiten über Reinheit und Produktionsüberwachung sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.1. Januar 200431. Oktober 2017

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Coniothyrium minitans und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die Anwender- und Arbeitersicherheit achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen angemessene Schutzmaßnahmen umfassen.

72

Molinat

CAS-Nr. 2212-67-1

CIPAC-Nr. 235

    S-ethyl azepane-1-carbothioate;

    S-ethyl perhydroazepine-1-carbothioate;

    S-ethyl perhydroazepine-1-thiocarboxilate

950 g/kg1. August 200431. Juli 2014

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Molinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

besonders auf die Möglichkeit des Wirkstofftransports über die Luft in die nähere Umgebung achten.

73

Thiram

CAS-Nr. 137-26-8

CIPAC-Nr. 24

    tetramethylthiuram disulfide;

    bis (dimethylthiocarbamoyl)-disulfide

960 g/kg1. August 200430. April 2019

Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen;

besonders auf den Schutz von kleinen Säugetieren und Vögeln achten, wenn der Wirkstoff zur Saatgutbehandlung im Frühjahr verwendet wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

74

Ziram

CAS-Nr. 137-30-4

CIPAC-Nr. 31

Zinc bis (dimethyldithiocarbamate)

950 g/kg (FAO-Spezifikation)

    Arsen: max. 250 mg/kg

    Wasser: max. 1,5 %

1. August 200415. März 2025

Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ziram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen achten. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen;

die akute Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstwerte beachten.

75

Mesosulfuron

CAS-Nr. 400852-66-6

CIPAC-Nr. 441

2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α-(methanesulfonamido)-p-toluic acid930 g/kg1. April 200431.Januar 2018

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mesosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Wasserpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen;

der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung durch Mesosulfuron und seine Metaboliten besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

76

Propoxycarbazon

CAS-Nr. 145026-81-9

CIPAC-Nr. 655

2-(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl) carboxamidosulfonylbenzoicacid-methylester≥ 950 g/kg (ausgedrückt als Propoxycarbazon-Natrium)1. April 200431.Januar 2018

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propoxycarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Möglichkeit der Grundwasserkontamination durch Propoxycarbazon und seine Metaboliten besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen Witterungsbedingungen ausgebracht wird;

dem Schutz von Wasserökosystemen besondere Aufmerksamkeit widmen, insbesondere dem Schutz von Wasserpflanzen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

77

Zoxamid

CAS-Nr. 156052-68-5

CIPAC-Nr. 640

(RS)-3,5-Dichloro-N-(3-chloro-1-ethyl-1-methylacetonyl)-p-toluamide950 g/kg1. April 200431. Januar 2019

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

78

Chlorpropham

CAS-Nr. 101-21-3

CIPAC-Nr. 43

Isopropyl 3-chlorophenylcarbamate975 g/kg1. Februar 200531. Juli 2019

Nur Anwendungen als Herbizid und als Keimhemmer dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpropham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Anwendern, Verbrauchern und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Risikobegrenzungsmaßnahmen umfassen.

79

Benzoesäure

CAS-Nr. 65-85-0

CIPAC-Nr. 622

benzoic acid990 g/kg1. Juni 200431.Januar 2018

Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benzoesäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

80

Flazasulfuron

CAS-Nr. 104040-78-0

CIPAC-Nr. 595

1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-trifluoromethyl-2-pyridylsulphonyl)urea940 g/kg1. Juni 200431.Januar 2018

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flazasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

dem Schutz von Wasserpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

81

Pyraclostrobin

CAS-Nr. 175013-18-0

CIPAC-Nr. 657

methyl N-(2-{[1-(4-chlorophenyl)-1H-pyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl) N-methoxy carbamate

975 g/kg

Die Herstellungsunreinheit Dimethylsulfat (DMS) gilt als toxikologisch bedenklich und darf eine Konzentration von 0,0001 % im technischen Produkt nicht überschreiten.

1. Juni 200415. September 2025

Nur Anwendungen als Fungizid oder Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyraclostrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Wasserorganismen, insbesondere Fischen, besondere Aufmerksamkeit widmen;

dem Schutz von terrestrischen Arthropoden und Regenwürmern besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

82

Quinoxyfen

CAS-Nr. 124495-18-7

CIPAC-Nr. 566

5,7-dichloro-4(ρ-fluorophenoxy) quinoline970 g/kg1. September 200430. April 2019

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. November 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinoxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. In empfindlichen Gebieten sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und Überwachungsprogramme einzuleiten.

83

Alpha-Cypermethrin

CAS-Nr. 67375-30-8

CIPAC-Nr. 454

Racemate bestehend aus:

    (S)-α-cyano-3 phenoxybenzyl-(1R)-cis-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropane carboxylate

    und

    (R)-α-cyano-3 phenoxybenzyl-(1S)-cis-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropane carboxylate

    (= cis-2 Isomerpaar von Cypermethrin)

930 g/kg CIS-21. März 200531. Juli 2020

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Alpha-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

der Anwendersicherheit besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen angemessene Schutzmaßnahmen umfassen.

84

Benalaxyl

CAS-Nr. 71626-11-4

CIPAC-Nr. 416

Methyl N-phenylacetyl-N-2, 6-xylyl-DL-alaninate960 g/kg1. März 200531. Juli 2021

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benalaxyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

85

Bromoxynil

CAS-Nr. 1689-84-5

CIPAC-Nr. 87

3,5 dibromo-4- hydroxybenzonitrile970 g/kg1. März 200531. Juli 2021

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bromoxynil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem wenn der Wirkstoff im Winter ausgebracht wird. Auch dem Schutz von Wasserorganismen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

86

Desmedipham

CAS-Nr. 13684-56-5

CIPAC-Nr. 477

    ethyl 3′-phenylcarbamoyloxycarbanilate

    ethyl 3-phenylcarbamoyloxyphenylcarbamate

Min. 970 g/kg1. März 200531. Juli 2020

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Desmedipham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen und Regenwürmern besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

87

Ioxynil

CAS-Nr. 13684-83-4

CIPAC-Nr. 86

4-hydroxy-3,5-di-iodobenzonitrile960 g/kg1. März 200528. Februar 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ioxynil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem wenn der Wirkstoff im Winter ausgebracht wird. Auch dem Schutz von Wasserorganismen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

88

Phenmedipham

CAS-Nr. 13684-63-4

CIPAC-Nr. 77

    methyl 3-(3-methylcarbaniloyloxy)carbanilate;

    3-methoxycarbonylaminophenyl 3′-methylcarbanilate

Min. 970 g/kg1. März 200515. Februar 2025

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Februar 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phenmedipham und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

89

Pseudomonas chlororaphis

Stamm: MA 342

CIPAC-Nr. 574

Nicht zutreffendDie Menge des Sekundärmetaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR) in der Fermentationsbrühe zum Zeitpunkt der Formulierung des Mittels darf die Bestimmungsgrenze (LOQ=2 mg/l) nicht überschreiten.1. Oktober 200430. April 2023

Nur Anwendungen als Fungizid in der Saatgutbehandlung in geschlossenen Saatgutbeizmaschinen dürfen zugelassen werden.

Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pseudomonas chlororaphis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten der Sicherheit für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

90

Mepanipyrim

CAS-Nr. 110235-47-7

CIPAC-Nr. 611

N-(4-methyl-6-prop-1-ynylpyrimidin-2-yl)aniline960 g/kg1. Oktober 200415. März 2025

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mepanipyrim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

91

Acetamiprid

CAS-Nr. 160430-64-8

CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

(E)-N1-[(6-chloro-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidine≥ 990 g/kg1. Januar 200530.April 2018

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

der Arbeiterexposition besondere Aufmerksamkeit widmen;

dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

92

Thiacloprid

CAS-Nr. 111988-49-9

CIPAC-Nr. 631

(Z)-N-{3-[(6-Chloro-3-pyridinyl)methyl]-1,3-thiazolan-2-yliden}cyanamide≥ 975 g/kg1. Januar 200530. April 2020

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiacloprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen;

dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;

der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

93

Ampelomyces quisqualis

Stamm: AQ 10

Kultursammlung: Nr. CNCM I-807

CIPAC-Nr.

nicht zugeteilt

Nicht zutreffend1. April 200531. Juli 2018

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ampelomyces quisqualis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

94

Imazosulfuron

CAS-Nr. 122548-33-8

CIPAC-Nr. 590

1-(2-chloroimidazo[1,2-α]pyridin-3-ylsul-phonyl)-3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)urea≥ 980 g/kg1. April 200531. Juli 2017

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasser- und Landpflanzen, die nicht bekämpft werden sollen, besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

95

Laminarin

CAS-Nr. 9008-22-4

CIPAC-Nr. 671

(1→3)-β-D-glucan

(gemäß der IUPAC-IUB-Kommission für biochemische Nomenklatur)

≥ 860 g/kg in der Trockensubstanz1. April 200531. Juli 2018

Nur Anwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden zugelassen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Laminarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

96

Methoxyfenozid

CAS-Nr. 161050-58-4

CIPAC-Nr. 656

N-tert-Butyl-N′-(3-methoxy-o-toluoyl)-3,5-xylohydrazide≥ 970 g/kg1. April 200531. Juli 2019

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methoxyfenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Land- und Wasserarthropoden, die nicht bekämpft werden sollen, besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

97

S-Metolachlor

CAS-Nr. 87392-12-9

(S-Isomer)

178961-20-1 (R-Isomer)

CIPAC-Nr. 607

Mischung von:

    (aRS, 1 S)-2-chloro-N-(6-ethyl-o-tolyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)acetamide (80-100 %)

    und

    (aRS, 1 R)-2-chloro-N-(6-ethyl-o-tolyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)acetamide (20-0 %)

≥ 960 g/kg1. April 200515. November 2024

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Oktober 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über S-Metolachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGA 51202 und CGA 354743 besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit labilen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

dem Schutz von Wasserpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

98

Gliocladium catenulatum

Stamm: J1446

Kultursammlung: Nr. DSM 9212

CIPAC-Nr.

nicht zugeteilt

Nicht zutreffend1. April 200531. Juli 2019

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 30. März 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gliocladium catenulatum und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten der Sicherheit für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen.

99

Etoxazol

CAS-Nr. 153233-91-1

CIPAC-Nr. 623

(RS)-5-tert-butyl-2-[2-(2,6-difluorophenyl)-4,5-dihydro-1,3-oxazol-4-yl] phenetole≥ 948 g/kg1. Juni 200531. Juli 2021

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etoxazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Gewässerorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

100

Tepraloxydim

CAS-Nr. 149979-41-9

CIPAC-Nr. 608

(EZ)-(RS)-2-{1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-3-hydroxy-5-perhydropyran-4-ylcyclohex-2-en-1-one≥ 920 g/kg1. Juni 200531. Mai 2015

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tepraloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von terrestrischen Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

101

Chlorthalonil

CAS-Nr. 1897-45-6

CIPAC-Nr. 288

Tetrachloroisophthalonitrile

985 g/kg

Hexachlorbenzol: höchstens 0,04 g/kg

Decachlorbiphenyl: höchstens 0,03 g/kg

1. März 200631. Oktober 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorthalonil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf den Schutz von

Wasserorganismen;

Grundwasser, insbesondere hinsichtlich des Wirkstoffs und seiner Metaboliten R417888 und R611965 (SDS46851), wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
102

Chlortoluron (Stereochemie nicht angegeben)

CAS-Nr. 15545-48-9

CIPAC-Nr. 217

3-(3-chloro-p-tolyl)-1,1-dimethylurea975 g/kg1. März 200615. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlortoluron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
103

Cypermethrin

CAS-Nr. 52315-07-8

CIPAC-Nr. 332

(RS)-α-cyano-3 phenoxybenzyl-(1RS)-cis, trans-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropane carboxylate

(4 Isomerenpaare: cis-1, cis-2, trans-3, trans-4)

900 g/kg1. März 200631.Oktober 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden achten. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden;

besonders auf die Anwendersicherheit achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

104

Daminozid

CAS-Nr. 1596-84-5

CIPAC-Nr. 330

N-dimethylaminosuccinamic acid

990 g/kg

Verunreinigungen

N-Nitrosodimethylamin: höchstens 2,0 mg/kg

1,1-Dimethylhydrazid: höchstens 30 mg/kg

1. März 200615. September 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Daminozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die Anwender- und Arbeitersicherheit nach Anwendungen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.
105

Thiophanatmethyl (Stereochemie nicht angegeben)

CAS-Nr. 23564-05-8

CIPAC-Nr. 262

Dimethyl 4,4′-(o-phenylene)bis(3-thioallophanate)950 g/kg1. März 200631.Oktober 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiophanatmethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen, Regenwürmern und anderen Boden-Makroorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
106

Tribenuron

CAS-Nr. 106040-48-6 (Tribenuron)

CIPAC-Nr. 546

2-[4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl(methyl)carbamoylsulfamoyl]benzoic acid950 g/kg (als Tribenuronmethyl)1. März 200631. Oktober 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Februar 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von terrestrischen Nichtzielpflanzen, aquatischen höheren Pflanzen und Grundwasser in empfindlichen Bereichen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
107

MCPA

CAS-Nr. 94-74-6

CIPAC-Nr. 2

4-chloro-o-tolyloxyacetic acid≥ 930 g/kg1. Mai 200615. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über MCPA und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten und dafür Sorge tragen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen.
108

MCPB

CAS-Nr. 94-81-5

CIPAC-Nr. 50

4-(4-chloro-o-tolyloxy)butyric acid≥ 920 g/kg1. Mai 200615. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über MCPB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten und dafür Sorge tragen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen.
109

Bifenazat

CAS-Nr. 149877-41-8

CIPAC-Nr. 736

Isopropyl 2-(4-methoxybiphenyl-3-yl)hydrazinoformate≥ 950 g/kg1. Dezember 200531. Juli 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Bifenazat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung bei Zierpflanzen in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
110

Milbemectin

Milbemectin ist eine Mischung aus M.A3 und M.A4

CAS-Nr.

    M.A3: 51596-10-2

    M.A4: 51596-11-3

CIPAC-Nr. 660

    M.A3: (10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5′S,6R,6′R,8R,13R,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-5′,6′,11,13,22-pentamethyl-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24] pentacosa-10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2’-tetrahydropyran-2-one

    M.A4: (10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5′S,6R,6′R,8R,13R,20R,21R,24S)-6′-ethyl-21,24-dihydroxy-5′,11,13,22-tetramethyl-3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1. 14,8020,24] pentacosa-10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2′-tetrahydropyran-2-one

≥ 950 g/kg1. Dezember 200515. Februar 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid oder Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Milbemectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
111

Chlorpyrifos

CAS-Nr. 2921-88-2

CIPAC-Nr. 221

O,O-diethyl-O-3,5,6-trichloro-2-pyridyl phosphorothioate

≥ 970 g/kg

Die Verunreinigung O,O,O,O-Tetraethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 3 g/kg festgelegt wird.

1. Juli 200631. Januar 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpyrifos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Chlorpyrifos in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
112

Chlorpyrifos-methyl

CAS-Nr. 5598-13-0

CIPAC-Nr. 486

O,O-dimethyl-O-3,5,6-trichloro-2-pyridyl phosphorothioate

≥ 960 g/kg

Die Verunreinigungen O,O,O,O-Tetraethyl-dithiopyrophosphat (Sulfotep) und O,O,O-Trimethyl-O-(3,5,6-trichlor-2-pyridinyl) diphosphordithioat (Sulfotep-Ester) wurden als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von jeweils 5 g/kg festgelegt wird.

1. Juli 200631. Januar 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorpyrifos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere bei der Verwendung im Freien. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Chlorpyrifos-methyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
113

Maneb

CAS-Nr. 12427-38-2

CIPAC-Nr. 61

manganese ethylenebis (dithiocarbamate), polymer

≥ 860 g/kg

Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Maneb-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juli 200631.Januar 2017

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Maneb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und für die Entwicklungstoxizität. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Maneb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
114

Mancozeb

CAS-Nr. 8018-01-7 (früher 8065-67-5)

CIPAC-Nr. 34

Manganese ethylenebis (dithiocarbamate), polymer, Komplex mit Zinksalz

≥ 800 g/kg

Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Mancozeb-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juli 200631. Januar 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mancozeb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und für die Entwicklungstoxizität. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Mancozeb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
115

Metiram

CAS-Nr. 9006-42-2

CIPAC-Nr. 478

Zinc ammoniate ethylenebis(dithiocarbamate) – poly[ethylenebis(thiuramdisulfide)]

≥ 840 g/kg

Die Verunreinigung durch Ethylenthioharnstoff bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 % des Metiram-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juli 200631. Januar 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Juni 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter extremen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme. Die Mitgliedstaaten widmen dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metiram in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
116

Oxamyl

CAS-Nr. 23135-22-0

CIPAC-Nr. 342

N,N-dimethyl-2-methylcarbamoyloxyimino-2-(methylthio) acetamide970 g/kg1. August 200631. Oktober 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Nematizid und Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxamyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Vögeln, Säugetieren, Oligochäten, Wasserorganismen, Oberflächenwasser und Grundwasser in empfindlichen Bereichen besondere Aufmerksamkeit schenken.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

besonders auf die Anwendersicherheit achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserkontamination in sauren Böden, Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern vor. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Oxamyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
117

1-Methylcyclopropen (eine gebräuchliche ISO-Bezeichnung wird für diesen Wirkstoff nicht in Betracht gezogen)

CAS-Nr. 3100-04-7

CIPAC-Nr. nicht vergeben

1-methylcyclopropene

≥ 960 g/kg

Die herstellungsbedingten Verunreinigungen 1-Chlor-2-methylpropen und 3-Chlor-2-methylpropen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb darf ein Höchstgehalt von jeweils 0,5 g/kg nicht überschritten werden.

1. April 200631. Oktober 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
118

Forchlorfenuron

CAS-Nr. 68157-60-8

CIPAC-Nr. 633

1-(2-chloro-4-pyridinyl)-3-phenylurea≥ 978 g/kg1. April 200631. Oktober 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von forchlorfenuronhaltigen Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als bei Kiwipflanzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf die mögliche Gefährdung des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
119

Indoxacarb

CAS-Nr. 173584-44-6

CIPAC-Nr. 612

methyl (S)-N-[7-chloro-2,3,4a,5-tetrahydro-4a-(methoxycarbonyl)indeno[1,2-e][1,3,4]oxadiazin-2-ylcarbonyl]-4′-(trifluoromethoxy)carbanilateTC (technischer Stoff): ≥ 628 g/kg Indoxacarb1. April 200631. Oktober 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Indoxacarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
120

Warfarin

CAS-Nr. 81-81-2

CIPAC-Nr. 70

(RS)-4-hydroxy-3-(3-oxo-1-phenylbutyl)coumarin 3-(α-acetonyl-benzyl)-4-hydroxycoumarin≥ 990 g/kg1. Oktober 200630. September 2013

TEIL A

Zugelassen sind nur Anwendungen als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die gegebenenfalls in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Warfarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Anwendern, Vögeln und Nichtzielsäugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
121

Clothianidin

CAS-Nr. 210880-92-5

CIPAC-Nr. 738

(E)-1-(2-chloro-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidine≥ 960 g/kg1. August 200631. Januar 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des am 27. Januar 2006 vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clothianidin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des am 27. April 2018 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen überarbeiteten Nachtrags zum Beurteilungsbericht über Clothianidin zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko für das Grundwasser;

das Risiko für zur Bestäubung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern eingesetzte Bienen und Hummeln;

die Exposition von Bienen durch die Aufnahme von kontaminiertem Wasser aus dauerhaft errichteten Gewächshäusern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beizen von Saatgut nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen wird. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub beim Beizen des Saatguts, bei der Lagerung und bei der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
122

Pethoxamid

CAS-Nr. 106700-29-2

CIPAC-Nr. 655

2-chloro-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl) acetamide≥ 940 g/kg1. August 200631. Januar 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

der Gefahr einer Verschmutzung des Wassermilieus und insbesondere dem Schutz höherer Wasserpflanzen Beachtung schenken.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.
123

Clodinafop

CAS-Nr. 114420-56-3

CIPAC-Nr. 683

(R)-2-[4-(5-chloro-3-fluoro-2 pyridyloxy)-phenoxy]-propionic acid≥ 950 g/kg (ausgedrückt als Clodinafop-Propargyl)1. Februar 200715. Dezember 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clodinafop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
124

Pirimicarb

CAS-Nr. 23103-98-2

CIPAC-Nr. 231

2-dimethylamino-5,6-dimethylpyrimidin-4-yl dimethylcarbamate≥ 950 g/kg1. Februar 200715. März 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pirimicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Anwendersicherheit und tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz von Wasserorganismen und tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. die Einrichtung von Pufferzonen. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Untersuchungen zur Bestätigung der Bewertung des Langzeitrisikos für Vögel und für eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers, insbesondere durch den Metaboliten R35140. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Pirimicarb in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
125

Rimsulfuron

CAS-Nr. 122931-48-0 (Rimsulfuron)

CIPAC-Nr. 716

1-(4-6 dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-ethylsulfonyl-2-pyridylsulfonyl) urea≥ 960 g/kg (ausgedrückt als Rimsulfuron)1. Februar 200715. August 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rimsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz von Nichtzielpflanzen und Grundwasser in schwierigen Situationen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
126

Tolclofos-methyl

CAS-Nr. 57018-04-9

CIPAC-Nr. 479

    O-2,6-dichloro-p-tolyl O,O-dimethyl phosphorothioate

    O-2,6-dichloro-4-methylphenyl O,O-dimethyl phosphorothioate

≥ 960 g/kg1. Februar 200730. April 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Tolclofos-methyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung von Kartoffeln vor dem Anpflanzen und zur Bodenbehandlung bei Salat in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tolclofos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
127

Triticonazol

CAS-Nr. 131983-72-7

CIPAC-Nr. 652

(±)-(E)-5-(4-chlorobenzylidene)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol≥ 950 g/kg1. Februar 200715. März 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Triticonazol für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triticonazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf

die Anwendersicherheit. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen;

die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung, insbesondere durch den hochgradig persistenten Wirkstoff und seinen Metaboliten RPA 406341, in gefährdeten Gebieten;

den Schutz körnerfressender Vögel (Langzeitrisiko).

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für körnerfressende Vögel. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Triticonazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
128

Dimoxystrobin

CAS-Nr. 149961-52-4

CIPAC-Nr. 739

(E)-o-(2,5-dimethylphenoxymethyl)-2-methoxyimino-N-methylphenylacetamide≥ 980 g/kg1. Oktober 200631. Januar 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Dimoxystrobin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Anwendungen in geschlossenen Räumen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. Januar 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers besondere Beachtung schenken, wenn der Wirkstoff bei Pflanzen mit einem geringen Interzeptionsfaktor oder in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

dem Schutz von Wasserorganismen besondere Beachtung schenken.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

die Vorlage einer genauen Risikobewertung für Vögel und Säugetiere unter Berücksichtigung der Rezeptur des Fungizids;

die Vorlage einer umfassenden Risikobewertung für Wasserorganismen unter Berücksichtigung des hohen chronischen Risikos für Fische, der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen zur Risikominderung sowie insbesondere von Abfluss und Drainage.

Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Dimoxystrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
129

Clopyralid

CAS-Nr. 1702-17-6

CIPAC-Nr. 455

3,6-dichloropyridine-2-carboxylic acid≥ 950 g/kg1. Mai 200730. April 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von clopyralidhaltigen Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Frühjahrsbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Nichtzielpflanzen und des Grundwassers in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Ergebnisse für den Stoffwechsel von Tieren. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Clopyralid in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
130

Cyprodinil

CAS-Nr. 121522-61-2

CIPAC-Nr. 511

(4-cyclopropyl-6-methyl-pyrimidin-2-yl)-phenyl-amine≥ 980 g/kg1. Mai 200715. März 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyprodinil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

dem Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. Sicherheitsabstände.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel und Säugetiere und das mögliche Vorhandensein von Rückständen des Metaboliten CGA 304075 in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Cyprodinil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
131

Fosetyl

CAS-Nr. 15845-66-6

CIPAC-Nr. 384

Ethyl hydrogen phosphonate≥ 960 g/kg (berechnet als Fosetyl-Al)1. Mai 200715. März 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosetyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden achten.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. Sicherheitsabstände. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden, vor allem hinsichtlich der Erholung ihres Bestands im Feld, sowie für pflanzenfressende Säugetiere. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fosetyl in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
132

Trinexapac

CAS-Nr. 104273-73-6

CIPAC-Nr. 732

4-(cyclopropyl-hydroxymethylene)-3,5-dioxo- cyclohexanecarboxylic acid≥ 940 g/kg (als Trinexapac-ethyl)1. Mai 200715. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. April 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trinexapac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Vögeln und Säugetieren besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
133

Dichlorprop-P

CAS-Nr. 15165-67-0

CIPAC-Nr. 476

(R)-2-(2,4-dichlorophenoxy) propanoic acid≥ 900 g/kg1. Juni 200715. März 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. In Bezug auf Getreide darf nur die Frühjahrsbehandlung in Dosierungen von höchstens 800 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung zugelassen werden. Die Anwendung auf Grasland darf nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dichlorprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
134

Metconazol

CAS-Nr. 125116-23-6 (Stereochemie nicht angegeben)

CIPAC-Nr. 706

(1RS,5RS:1RS,5SR)-5-(4-chlorobenzyl)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl) cyclopentanol

≥ 940 g/kg

(Summe der cis- und trans-Isomere)

1. Juni 200715. März 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren achten. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden;

dem Schutz der Anwender besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umfassen.

135

Pyrimethanil

CAS-Nr. 53112-28-0

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

N-(4,6-dimethylpyrimidin-2-yl) aniline

≥ 975 g/kg

(Die Verunreinigung durch Cyanamid bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 0,5 g/kg des technischen Materials nicht überschreiten.)

1. Juni 200715. März 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Mai 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrimethanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Wasserorganismen achten. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. Abstandsauflagen;

auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Fische. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Pyrimethanil in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
136

Triclopyr

CAS-Nr. 055335-06-3

CIPAC-Nr. 376

3,5,6-trichloro-2-pyridyloxyacetic acid

≥ 960 g/kg

(als Triclopyrbutoxyethylester)

1. Juni 200731. März 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Nur Anwendungen mit einer Verwendung von insgesamt höchstens 480 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Dezember 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Triclopyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

auf den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, und in sensiblen Gebieten sind gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzuleiten;

auf die Anwendersicherheit achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

137

Metrafenon

CAS-Nr. 220899-03-6

CIPAC-Nr. 752

3′-bromo-2,3,4,6′-tetramethoxy-2′,6-dimethylbenzophenone≥ 940 g/kg1. Februar 200715. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metrafenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.
138

Bacillus subtilis

(Cohn 1872)

Stamm QST 713, identisch mit Stamm AQ 713

Kultursammlung: Nr. NRRL B -21661

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Entfällt1. Februar 200715. August 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und Bakterizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus subtilis und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
139

Spinosad

CAS-Nr. 131929-60-7 (Spinosyn A)

131929-63-0 (Spinosyn D)

CIPAC-Nr. 636

    Spinosyn A:

    (2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bR)-2-(6-deoxy-2,3,4-tri-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-(4-dimethylamino-2,3,4,6-tetradeoxy-ß-D-erythropyranosyloxy)-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,7,9,10,11,12,13,14,15,16a,16b-hexadecahydro-14-methyl-1H-8-oxacyclododeca[b]as-indacene-7,15-dione

    Spinosyn D:

    (2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS)-2-(6-deoxy-2,3,4-tri-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-(4-dimethylamino-2,3,4,6-tetradeoxy-ß-D-erythropyranosyloxy)-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,7,9,10,11,12,13,14,15,16a,16b-hexadecahydro-4,14-dimethyl-1H-8-oxacyclododeca[b]as-indacene-7,15-dione

Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn A und 5-50 % Spinosyn D

≥ 850 g/kg1. Februar 200715. März 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spinosad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;

der Gefahr für Regenwürmer bei der Ausbringung in Gewächshäusern besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
140

Thiamethoxam

CAS-Nr. 153719-23-4

CIPAC-Nr. 637

(E,Z)-3-(2-chloro-thiazol-5-ylmethyl)-5-methyl-[1,3,5]oxadiazinan-4-ylidene-N-nitroamine≥ 980 g/kg1. Februar 200730. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des am 14. Juli 2006 vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiamethoxam und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des am 27. April 2018 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen überarbeiteten Nachtrags zum Beurteilungsbericht über Thiamethoxam zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko für das Grundwasser;

das Risiko für Wasserorganismen;

das Risiko für zur Bestäubung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern eingesetzte Bienen und Hummeln;

die Exposition von Bienen durch die Aufnahme von kontaminiertem Wasser aus dauerhaft errichteten Gewächshäusern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beizen von Saatgut nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen wird. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub beim Beizen des Saatguts, bei der Lagerung und bei der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
141

Fenamiphos

CAS-Nr. 22224-92-6

CIPAC-Nr. 692

(RS)-ethyl 4-methylthio-m-tolyl isopropyl-phosphoramidate≥ 940 g/kg1. August 200731. Juli 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Nematizid über Tropfenbewässerung in Gewächshäusern mit dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenamiphos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders

auf den Schutz von Gewässerorganismen, im Boden lebenden Nichtzielorganismen und des Grundwassers in gefährdeten Bereichen achten.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten sollten gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination Überwachungsprogramme eingeleitet werden.
142

Ethephon

CAS-Nr. 16672-87-0

CIPAC-Nr. 373

2-chloroethyl-phosphonic acid

≥ 910 g/kg (technisches Material – TC)

Die Herstellungsverunreinigungen MEPHA (Mono-2-chlorethylester, 2-Chlorethylphosphonsäure) und 1,2-Dichlorethan sind toxikologisch bedenklich; ihr Gehalt darf 20 g/kg bzw. 0,5 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. August 200715. November 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. Juli 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethephon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
143

Flusilazol(2)

CAS-Nr. 85509-19-9

CIPAC-Nr. 435

Bis(4-fluorophenyl)(methyl) (1H-1,2.4-triazol-1-ylmethyl)silane925 g/kg1. Januar 200730. Juni 2008(2)

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:

Getreide, außer Reis(2),

Mais(2),

Rapssamen(2),

Zuckerrüben(2),

in Dosierungen von höchstens 200 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung. Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

Ausbringung aus der Luft;

Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Hobbygärtner noch durch professionelle Anwender;

Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von

Wasserorganismen. Zwischen behandelten Flächen und Oberflächengewässern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten, der davon abhängig ist, ob Maßnahmen oder Geräte zur Verringerung des Abdriftens angewendet werden;

Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Ausbringung und die Auswahl derjenigen Formulierungen betreffen, die aufgrund ihrer physikalischen Aufmachung oder des Vorhandenseins von Agenzien, die eine ausreichende Nahrungsvermeidung gewährleisten, die Exposition der betreffenden Arten minimieren;

Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Flusilazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht über Auswirkungen auf die Gesundheit von Anwendern vorlegen. Sie können verlangen, dass Angaben wie Absatzzahlen und eine Erhebung über Verwendungsmuster vorgelegt werden, damit ein realistisches Bild der Verwendungsbedingungen und der möglichen toxikologischen Auswirkungen von Flusilazol gezeichnet werden kann. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien für Stoffe mit endokriner Wirkung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weitere Untersuchungen zu den potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flusilazol vorgelegt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Flusilazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Untersuchungen binnen zwei Jahren nach Annahme der genannten Testleitlinien vorlegt.
144

Carbendazim

CAS-Nr. 10605-21-7

CIPAC-Nr. 263

Methylbenzimidazol-2-ylcarbamat

≥ 980 g/kg

Relevante Verunreinigungen

    2-amino-3-Hydroxyphenazin (AHP): höchstens 0,0005 g/kg

    2,3-Diaminophenazin (DAP): höchstens 0,003 g/kg

1. Juni 201130. November 2014

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid auf folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:

Getreide

Rapssamen

Zucker- und Futterrüben

Mais

in Dosierungen von höchstens:

0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Getreide und Rapssamen;

0,075 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Zucker- und Futterrüben;

0,1 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung bei Mais.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

Ausbringung aus der Luft;

Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Amateur- noch durch professionelle Anwender;

Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von

Wasserorganismen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Drift zu treffen, damit die Exposition von Oberflächenwasserkörpern auf ein Minimum beschränkt wird. Dazu muss zwischen behandelten Flächen und Oberflächenwasserkörpern ein Abstand gehalten bzw. müssen zusätzlich driftreduzierende Techniken oder Vorrichtungen verwendet werden;

Regenwürmern und anderen Bodenmakroorganismen. Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, die u. a. die Auswahl der am besten geeigneten Kombination von Anzahl und Zeitpunkt der Ausbringungen und erforderlichenfalls den Grad der Konzentration des Wirkstoffs betreffen;

Vögeln (Langzeitrisiko). Abhängig von den Ergebnissen der Risikobewertung bei besonderen Anwendungen können gezielte Maßnahmen zur Risikobegrenzung erforderlich werden, um die Exposition auf ein Minimum zu beschränken;

Anwendern, die geeignete Schutzkleidung tragen müssen. Dazu gehören insbesondere Handschuhe, Overall, Gummistiefel und Gesichtsschutz oder Schutzbrille beim Mischen, Verladen und Ausbringen sowie beim Reinigen der Ausrüstung, sofern die Exposition gegenüber dem Stoff nicht durch Design und Konstruktion der Ausrüstung selbst oder durch Anbringung von Schutzvorrichtungen an der Ausrüstung hinreichend verhindert wird.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Carbendazim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen vom Antragsteller die Vorlage folgender Unterlagen bei der Kommission:

bis spätestens 1. Dezember 2011: Informationen über die toxikologische und ökotoxikologische Relevanz der Verunreinigung AEF037197;

bis spätestens 1. Juni 2012: die Prüfung der in der Liste des Entwurfs des Neubewertungsberichts vom 16. Juli 2009 (Band 1, Stufe 4 „Weitere Informationen” , S. 155-157) aufgeführten Studien;

bis spätestens 1. Juni 2013: Informationen über Verbleib und Verhalten (aerober Abbauweg im Boden) und das Langzeitrisiko für Vögel.

145

Captan

CAS-Nr. 133-06-02

CIPAC-Nr. 40

N-(trichloromethylthio)cyclohex-4-ene-1,2-dicarboximide

≥ 910 g/kg

Verunreinigungen:

    Perchlormethylmercaptan (R005406): höchstens 5 g/kg

    Folpet: höchstens 10 g/kg

    Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 0,1 g/kg

1. Oktober 200715. November 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Captan enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als in Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Captan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, und in sensiblen Gebieten sind gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzuleiten;

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Gewässerorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere sowie der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten im Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Captan in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
146

Folpet

CAS-Nr. 133-07-3

CIPAC-Nr. 75

N-(trichloromethylthio)phthalimide

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

    Perchlormethylmercaptan (R005406): höchstens 3,5 g/kg

    Tetrachlorkohlenstoff: höchstens 4 g/kg

1. Oktober 200715. Februar 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Folpet enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als Winterweizen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Folpet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren sowie Gewässer- und Bodenorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere und Regenwürmer. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Folpet in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
147

Formetanat

CAS-Nr. 23422-53-9

CIPAC-Nr. 697

3-dimethylaminomethyleneaminophenyl methylcarbamate≥ 910 g/kg1. Oktober 200715. Februar 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Formetanat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als Feldtomaten und Ziersträucher achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Formetanat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielarthropoden und Bienen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten;

auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

auf die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Formetanat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.
148

Methiocarb

CAS-Nr. 2032-65-7

CIPAC-Nr. 165

4-methylthio-3,5-xylyl methylcarbamate≥ 980 g/kg1. Oktober 200731. Juli 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent bei der Saatgutbehandlung und als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Methiocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung bei Mais achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methiocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

die Sicherheit der Anwender und Umstehenden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.

149

Dimethoat

CAS-Nr. 60-51-5

CIPAC-Nr. 59

O,O-Dimethyl-S-(N-methylcarbamoylmethyl) phosphorodithioate; 2-Dimethoxy-phosphinothioylthio-N-methylacetamide

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Omethoat: höchstens 2 g/kg

Isodimethoat: höchstens 3 g/kg

1. Oktober 200731. Juli 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethoat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und anderen Nichtzielarthropoden. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen, wie Abstandsauflagen sowie die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und Drainage ins Oberflächenwasser;

auf die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden sowie zur Bestätigung der toxikologischen Bewertung hinsichtlich der möglichen Präsenz von Metaboliten in landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Dimethoat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.
150

Dimethomorph

CAS-Nr. 110488-70-5

CIPAC-Nr. 483

(E,Z) 4-[3-(4-chlorophenyl)-3-(3,4-dimethoxyphenyl)acryloyl]morpholine≥ 965 g/kg1. Oktober 200715. Februar 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethomorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

auf die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren sowie Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.
151

Glufosinat

CAS-Nr. 77182-82-2

CIPAC-Nr. 437.007

ammonium(DL)-homoalanin-4-yl(methyl)phosphinate950 g/kg1. Oktober 200731. Juli 2018

TEIL A

Nur streifenweise oder punktuelle Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 750 g Wirkstoff/ha (behandelte Oberfläche) je Ausbringung und mit höchstens zwei Ausbringungen pro Jahr.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Glufosinat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, insbesondere hinsichtlich der Exposition von Anwendern und Verbrauchern, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Glufosinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
Die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen;
b)
die Möglichkeit der Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird;
c)
den Schutz von Säugetieren, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.
Die Zulassungsbedingungen umfassen die Verwendung von Anti-Drift-Düsen und Sprühschilden und die entsprechende Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel. Diese Bedingungen umfassen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
152

Metribuzin

CAS-Nr. 21087-64-9

CIPAC-Nr. 283

4-amino-6-tert-butyl-3-methylthio-1,2,4-triazin-5(4H)-one≥ 910 g/kg1. Oktober 200715. Februar 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Metribuzin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als als selektives Nachauflaufherbizid für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metribuzin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

auf den Schutz von Algen, Wasserpflanzen und Nichtzielpflanzen außerhalb des behandelten Felds. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten;

auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Daten zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für das Grundwasser. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metribuzin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
153

Phosmet

CAS-Nr. 732-11-6

CIPAC-Nr. 318

O,O-dimethyl S-phthalimidomethyl phosphorodithioate; N-(dimethoxyphosphinothioylthiomethyl)phatalimide

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Phosmet-oxon: höchstens 0,8 g/kg

Iso-phosmet: höchstens 0,4 g/kg

1. Oktober 200731. Juli 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosmet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Bienen und anderen Nichtzielarthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten, wie Abstandsauflagen sowie die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und Drainage ins Oberflächenwasser;

auf die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte vorschreiben.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel (akutes Risiko) und für pflanzenfressende Säugetiere (Langzeitrisiko). Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Phosmet in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.
154

Propamocarb

CAS-Nr. 24579-73-5

CIPAC-Nr. 399

Propyl 3-(dimethylamino)propylcarbamate≥ 920 g/kg1. Oktober 200715. Juni 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Propamocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Blattanwendungen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 24. November 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propamocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Schutzmaßnahmen vorschreiben;

auf die Aufnahme von Rückständen aus dem Boden bei Fruchtwechsel- oder Folgekulturen;

auf den Schutz von Oberflächen- und Grundwasser in gefährdeten Gebieten;

auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.

155

Ethoprophos

CAS-Nr. 13194-48-4

CIPAC-Nr. 218

O-ethyl S,S-dipropyl phosphorodithioate> 940 g/kg1. Oktober 200731. Juli 2019

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Nematizid und Insektizid im Boden zugelassen werden. Es darf nur eine Anwendung je Vegetationsperiode von höchstens 6 kg Wirkstoff/ha genehmigt werden. Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Ethoprophos enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als bei Kartoffeln, die nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethoprophos und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
Auf die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;
b)
auf die Anwendersicherheit, indem sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung angemessener Personen- und Atemschutzausrüstung sowie andere Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Verwendung geschlossener Transfersysteme bei der Verbreitung des Produkts vorschreiben;
c)
auf den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen, Oberflächengewässern und Grundwasser unter sensiblen Bedingungen.
Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden.
156

Pirimiphos-methyl

CAS-Nr. 29232-93-7

CIPAC-Nr. 239

    O-2-diethylamino-6-methylpyrimidin-4-yl

    O,O-dimethylphosphorothioate

> 880 g/kg1. Oktober 200715. Juni 2025

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid bei Lagerung nach der Ernte zugelassen werden. Die Ausbringung mit tragbaren Handgeräten darf nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pirimiphos-methyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als mit automatischen Systemen in leeren Getreidelagern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pirimiphos-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

auf die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Atemschutzausrüstung und Maßnahmen zur Risikobegrenzung zwecks Verringerung der Exposition vorschreiben;

auf die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte.

157

Fipronil

CAS-Nr. 120068-37-3

CIPAC-Nr. 581

(±)-5-amino-1-(2,6-dichloro-α,α,α-trifluoro-para-tolyl)-4-trifluoromethylsulfinylpyrazole-3-carbonitrile≥ 950 g/kg1. Oktober 200730.September 2017

TEIL A

Es darf nur die Anwendung als Insektizid zur Saatgutbehandlung zugelassen werden. Es werden nur Anwendungen für Saatgut zugelassen, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist, sowie für Saatgut von Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Fipronil und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Nachtrags zum Beurteilungsbericht für Fipronil zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
Die Verpackung der im Handel befindlichen Produkte muss so gestaltet sein, dass die Entstehung von bedenklichen Produkten durch photochemischen Abbau vermieden wird;
b)
die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers, vor allem durch Metaboliten, die persistenter sind als die Ausgangsverbindung, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
c)
den Schutz Körner fressender Vögel und von Säugetieren, Wasserorganismen, Nichtziel-Arthropoden und Honigbienen.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass
a)
das Beizen von Saatgut nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen wird. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub bei der Applikation auf das Saatgut, der Lagerung und der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann;
b)
für die Drillsaat eine angemessene Ausrüstung verwendet wird, damit eine gute Einarbeitung in den Boden, möglichst wenig Verlust und eine möglichst geringe Staubemission gewährleistet sind;
c)
auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, wenn das Saatgut mit Fipronil behandelt wurde, und dass die in der Zulassung genannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden;
d)
erforderlichenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Bienen gegenüber Fipronil in Gebieten eingeleitet werden, die von Bienen für die Futtersuche oder von Imkern in hohem Maße frequentiert werden.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
a)
das Risiko für andere bestäubende Insekten als Honigbienen;
b)
das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven aufgrund von pflanzlichen und Bodenmetaboliten mit Ausnahme von Metaboliten aus der Photolyse im Boden;
c)
die potenzielle Exposition gegenüber der beim Drillen freigesetzten Staubabdrift und das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven, wenn Bienen Futter auf Pflanzen sammeln, die der Staubabdrift ausgesetzt sind;
d)
das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven durch das Sammeln von Honigtau anderer Insekten;
e)
die potenzielle Exposition gegenüber Guttationsflüssigkeit und das akute und das Langzeitrisiko für das Überleben und die Entwicklung von Bienenvölkern sowie das Risiko für Bienenlarven;
f)
die potenzielle Exposition gegenüber Rückständen in Nektar und Pollen, Honigtau und Guttationsflüssigkeit von Folgekulturen oder Unkräutern, die auf dem Feld auftreten, einschließlich der persistenten Bodenmetaboliten (RPA 200766, MB 46136 und MB 45950).
Der Antragsteller muss der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 30. März 2015 vorlegen.
158

Beflubutamid

CAS-Nr. 113614-08-7

CIPAC-Nr. 662

(RS)-N-benzyl-2-(4-fluoro-3-trifluoromethylphenoxy) butanamide≥ 970 g/kg1. Dezember 200731. Oktober 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beflubutamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Gefährdung von Grundwasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
159

Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus

CIPAC-Nr.

Entfällt

Entfällt1. Dezember 200730. November 2017

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Mai 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spodoptera exigua NPV und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
160

Prosulfocarb

CAS-Nr. 52888-80-9

CIPAC-Nr. 539

S-benzyl dipropyl(thiocarbamat)970 g/kg1. November 200831. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prosulfocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von aquatische Organismen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen;

den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen.

161

Fludioxonil

CAS-Nr. 131341-86-1

CIPAC-Nr. 522

4-(2,2-difluoro-1,3-benzodioxol-4-yl)-1H-pyrrole-3-carbonitrile950 g/kg1. November 200815. Juni 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fludioxonil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, und sie

berücksichtigen vor allem die Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung, insbesondere durch die Bodenphotolyse-Metaboliten CGA 339833 und CGA 192155, in gefährdeten Gebieten;

achten besonders auf den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fludioxonil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
162

Clomazon

CAS-Nr. 81777-89-1

CIPAC-Nr. 509

2-(2-chlorobenzyl)-4,4-dimethyl-1,2-oxazolidin-3-one960 g/kg1. November 200815. Juni 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Oktober 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clomazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen ggf. Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen.

163

Benthiavalicarb

CAS-Nr. 413615-35-7

CIPAC-Nr. 744

[(S)-1-{[(R)-1-(6-fluoro-1,3-benzothiazol-2-yl)ethyl]carbamoyl}-2-methylpropyl]carbamic acid

≥ 910 g/kg

Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:

    6,6′-Difluor-2,2′-dibenzothiazol: < 3,5 mg/kg

    Bis(2-amino-5-fluorphenyl)disulfid: < 14 mg/kg

1. August 200815. November 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benthiavalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit;

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung umfassen. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb enthalten, für andere Anwendungen als in Gewächshäusern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.
164

Boscalid

CAS-Nr. 188425-85-6

CIPAC-Nr. 673

2-Chloro-N-(4′-chlorobiphenyl-2-yl)nicotinamide≥ 960 g/kg1. August 200815. April 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Boscalid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere achten auf:

die Anwendersicherheit;

das Langzeitrisiko für Vögel und Bodenorganismen;

das Risiko einer Anreicherung im Boden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.
165

Carvon

CAS-Nr. 99-49-0 (D/L-Gemisch)

CIPAC-Nr. 602

5-isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-one≥ 930 g/kg mit einem D/L-Verhältnis von mindestens 100:11. August 200831. Juli 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten. Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.
166

Fluoxastrobin

CAS-Nr. 361377-29-9

CIPAC-Nr. 746

(E)-{2-[6-(2-chlorophenoxy)-5-fluoropyrimidin-4-yloxy]phenyl}(5,6-dihydro-1,4,2-dioxazin-3-yl)methanone O-methyloxime≥ 940 g/kg1. August 200815. Juni 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluoxastrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit, insbesondere bei der Handhabung des unverdünnten Konzentrats; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen (z. B. Tragen eines Gesichtsschutzes);

den Schutz aquatischer Organismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen;

die Rückstandsmengen der Metaboliten von Fluoxastrobin, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird. Die Anwendungsbedingungen sollten in diesem Fall entsprechende Beschränkungen enthalten;

das Risiko einer Anreicherung im Oberboden, wenn der Stoff für mehrjährige Kulturen oder bei Fruchtwechsel für Folgekulturen verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

die Vorlage von Daten zur Durchführung einer umfassenden Risikobewertung in Bezug auf aquatische Organismen, unter Berücksichtigung von Abdrift, Abschwemmung und Dränage sowie der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen zur Risikominderung;

die Vorlage von Daten über die Toxizität von nicht in Ratten vorkommenden Metaboliten, wenn Stroh von behandelten Flächen als Futtermittel verwendet wird.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Fluoxastrobin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.
167

Paecilomyces lilacinus (Thom)

Samson 1974 Stamm 251 (AGAL: Nr. 89/030550)

CIPAC-Nr. 753

Entfällt1. August 200831. Juli 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Nematizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paecilomyces lilacinus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit (wenngleich keine Notwendigkeit besteht, einen AOEL-Wert festzusetzen, sollten Mikroorganismen in der Regel als potenzielle Sensibilisatoren angesehen werden);

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden auf Blättern lebenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.
168

Prothioconazol

CAS-Nr. 178928-70-6

CIPAC-Nr. 745

(RS)-2-[2-(1-chlorocyclopropyl)-3-(2-chlorophenyl)-2-hydroxypropyl]-2,4-dihydro-1,2,4-triazole-3-thione

≥ 970 g/kg

Die folgenden herstellungsbedingten Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich; ihr jeweiliger Gehalt darf eine gewisse Menge im technischen Material nicht übersteigen:

Toluol: < 5 g/kg

Prothioconazol-desthio (2-(1-Chlorcyclopropyl)-1-(2-chlorphenyl)-3-(1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol): < 0,5 g/kg (NG)

1. August 200815. August 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Prothioconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit bei Spritzungen; die Anwendungsbedingungen sollten angemessene Schutzmaßnahmen enthalten;

den Schutz aquatischer Organismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen;

den Schutz von Vögeln und kleinen Säugetieren. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Die betreffenden Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

die Vorlage von Informationen zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Derivaten der Triazol-Metaboliten bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

die Vorlage eines Vergleichs der Wirkungsweise von Prothioconazol und Derivaten der Triazol-Metaboliten zur Bewertung der Toxizität infolge einer kombinierten Exposition gegenüber diesen Verbindungen;

die Vorlage von Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für körnerfressende Vögel und Säugetiere aufgrund der Verwendung von Prothioconazol zur Saatgutbehandlung.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Prothioconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.
169

Amidosulfuron

CAS-Nr. 120923-37-7

CIPAC-Nr. 515

    3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(N-methyl-N-methylsulfonyl-aminosulfonyl)urea

    oder

    1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-mesyl(methyl) sulfamoylurea

≥ 970 g/kg1. Januar 200915. August 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Amidosulfuron für andere Anwendungen als für Wiesen und Weiden achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Amidosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz des Grundwassers wegen möglicher Grundwasserkontamination durch einige der Abbauprodukte, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserpflanzen.

Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.
170

Nicosulfuron

CAS-Nr. 111991-09-4

CIPAC-Nr. 709

    2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-N,N-dimethylnicotinamide

    oder

    1-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-dimethylcarbamoyl-2-pyridylsulfonyl)urea

≥ 910 g/kg1. Januar 200931. März 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nicosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die mögliche Exposition der aquatischen Umgebung gegenüber dem Metaboliten DUDN, wenn Nicosulfuron in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen;

den Schutz von Nichtzielpflanzen; sie müssen sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen;

den Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern im Falle empfindlicher Böden und klimatischer Bedingungen.

171

Clofentezin

CAS-Nr. 74115-24-5

CIPAC-Nr. 418

3,6-bis(2-chlorophenyl)-1,2,4,5-tetrazine≥ 980 g/kg (Trockenmasse)1. Januar 200931. Dezember 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Clofentezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den potenziellen atmosphärischen Ferntransport;

das Risiko für Nichtzielorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 31. Juli 2011 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Clofentezin und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Kommission spätestens am 31. Juli 2013 als Überwachungsbericht vorzulegen. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2012 Bestätigungsuntersuchungen zur toxikologischen und umweltrelevanten Risikobewertung für Clofentezin-Metaboliten vorlegt.
172

Dicamba

CAS-Nr.: 1918-00-9

CIPAC-Nr. 85

3,6-Dichlor-2-methoxybenzoesäure≥ 850 g/kg1. Januar 200931. März 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dicamba und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz von Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
a)
die Identifikation und Quantifikation einer Gruppe von Bodentransformationsprodukten, die sich bei einem Bodeninkubationsversuch gebildet haben;
b)
den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.
Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 30. November 2013 vorlegen.
173

Difenoconazol

CAS-Nr. 119446-68-3

CIPAC-Nr. 687

3-Chlor-4-[(2RS,4RS;2RS,4SR)-4-methyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-2-yl]phenyl 4-chlorphenylether

≥ 940g/kg

Höchstgehalt an Toluen: 5 g/kg

1. Januar 200915. März 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Difenoconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
a)
weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;
b)
die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen, verarbeiteten Erzeugnissen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
c)
die potenzielle Wirkung auf das Hormonsystem von Fischen (Studie zum vollständigen Lebenszyklus von Fischen) und das durch den Wirkstoff und den Metaboliten CGA 205375(16) hervorgerufene chronische Risiko für Regenwürmer;
d)
die möglichen Auswirkungen des variablen Isomerenverhältnisses im technischen Material und des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeiter, Verbraucher und Umwelt.
Der Antragsteller hat den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. Mai 2012, die Informationen gemäß Buchstaben b und c bis zum 30. November 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorzulegen.
174

Diflubenzuron

CAS-Nr. 35367-38-5

CIPAC-Nr. 339

1-(4-chlorophenyl)-3-(2,6-difluorobenzoyl) urea≥ 950 g/kg Verunreinigung: max. 0,03 g/kg 4-Chloranilin1. Januar 200931.Dezember 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid auf nicht essbaren Kulturpflanzen dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. März 2017 geänderten Beurteilungsberichts für Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das in den Unterlagen zur Toxizität verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

den Schutz von Wasserorganismen, terrestrischen Organismen und Nichtzielarthropoden einschließlich Bienen;

die potenzielle unbeabsichtigte Exposition von Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen gegenüber Diflubenzuron durch die Verwendung auf nicht essbaren Kulturpflanzen (z. B. durch Sprühnebelabdrift);

den Schutz von Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Diflubenzuron behandelte Kulturpflanzen nicht in die Lebensmittel- und Futtermittelkette gelangen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

den Schutz von Wasserorganismen;

den Schutz von terrestrischen Organismen;

den Schutz von Nichtzielarthropoden, einschließlich Bienen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2011 weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloranilin (PCA) vorlegt.
175

Imazaquin

CAS-Nr. 81335-37-7

CIPAC-Nr. 699

2-[(RS)-4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl]chinolin-3-carbonsäure≥ 960 g/kg (racemisches Gemisch)1. Januar 200931. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Imazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
a)
weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;
b)
die möglichen Auswirkungen des variablen Isomerenverhältnisses im technischen Material und des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeiter, Verbraucher und Umwelt.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. Mai 2012 und die Informationen gemäß Buchstabe b innerhalb von zwei Jahren nach Annahme einschlägiger Leitlinien.
176

Lenacil

CAS-Nr. 2164-08-1

CIPAC-Nr. 163

3-cyclohexyl-1,5,6,7-tetrahydrocyclopentapyrimidine-2,4(3H)-dione≥ 975 g/kg1. Januar 200915. August 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lenacil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Wasserorganismen, vor allem Algen und Wasserpflanzen; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Pufferzonen zwischen behandelten Flächen und Oberflächenwasserkörpern, umfassen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten IN-KF 313, M1, M2 und M3 eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen zur Identität und Charakterisierung der Bodenmetaboliten Polar B und Polars sowie der Metaboliten M1, M2 und M3 vorlegt, die in Lysimeterstudien auftraten, sowie zu Folgekulturen und möglichen phytotoxischen Wirkungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2012 vorlegt. Sollte eine Entscheidung über die Einstufung von Lenacil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ergeben, dass weitere Informationen über die Bedeutung der Metaboliten IN-KE 121, IN-KF 313, M1, M2, M3, Polar B und Polars erforderlich sind, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage solcher Informationen verlangen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.
177

Oxadiazon

CAS-Nr. 19666-30-9

CIPAC-Nr. 213

5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5-isopropoxyphenyl)-1,3,4-oxadiazol-2(3H)-one≥ 940 g/kg1. Januar 200931. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

die mögliche Grundwasserkontamination durch den Metaboliten AE0608022, wenn der Wirkstoff in Situationen ausgebracht wird, für die länger andauernde anaerobe Bedingungen zu erwarten sind, oder in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung einer Verunreinigung in der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;

Angaben zur besseren Klärung des Auftretens des Metaboliten AE0608033 in Hauptkulturen und Folgekulturen;

weitere Versuche zu Folgekulturen (und zwar zu Hackfrüchten und Getreide) sowie eine Untersuchung zum Stoffwechsel bei Wiederkäuern, um die Bewertung des Risikos für die Verbraucher zu bestätigen;

Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Regenwürmer fressende Vögel und Säugetiere sowie das Langzeitrisiko für Fische vertieft werden kann.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.
178

Picloram

CAS-Nr. 1918-02-1

CIPAC-Nr. 174

4-amino-3,5,6-trichloropyridine-2-carboxylic acid≥ 920 g/kg1. Januar 200915. Februar 2028

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picloram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die mögliche Grundwasserkontamination, wenn Picloram in Gebieten mit empfindlichen Böden oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen zur Bestätigung, dass die bei Rückstandsversuchen angewendete Analysemethode zur Überwachung die Rückstände von Picloram und seinen Konjugaten korrekt quantifiziert;

eine Untersuchung zur Photolyse im Boden, um die Beurteilung des Abbaus von Picloram zu bestätigen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.
179

Pyriproxyfen

CAS-Nr. 95737-68-1

CIPAC-Nr. 715

4-phenoxyphenyl (RS)-2-(2-pyridyloxy)propyl ether≥ 970 g/kg1. Januar 200931.Dezember2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

das Risiko für Wasserorganismen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten sowie zu dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Bestäuber. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen spätestens am 30. Juni 2012 vorlegt.
180

Bifenox

CAS-Nr. 42576-02-3

CIPAC-Nr. 413

Methyl 5-(2,4-dichlorophenoxy)-2-nitrobenzoate

≥ 970 g/kg Verunreinigungen:

    max. 3 g/kg 2,4-Dichlorphenol

    max. 6 g/kg 2,4-Dichloranisol

1. Januar 200931. März 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bifenox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Bifenoxrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen;
c)
die Umweltbedingungen, die zur möglichen Bildung von Nitrofen führen.
Die Mitgliedstaaten sehen im Hinblick auf Buchstabe c gegebenenfalls Einschränkungen bei den Anwendungsbedingungen vor.
181

Diflufenican

CAS-Nr. 83164-33-4

CIPAC-Nr. 462

2′,4′-difluoro-2-(α,α,α-trifluoro-m-tolyloxy) nicotinanilide≥ 970 g/kg1. Januar 200915. Januar 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diflufenican und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz aquatischer Organismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen;

den Schutz von Nichtzielpflanzen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, wie etwa Abstandsauflagen, die eine ungespritzte Zone innerhalb von Nutzflächen vorsehen.

182

Fenoxaprop-P

CAS-Nr. 113158-40-0

CIPAC-Nr. 484

(R)-2[4-[(6-chloro-2-benzoxazolyl)oxy]-phenoxy]-propanoic acid≥ 920 g/kg1. Januar 200915. August 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenoxaprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Nichtzielpflanzen;

das Vorhandensein des Safeners Mefenpyr-diethyl in formulierten Produkten hinsichtlich der Exposition von Anwendern, Arbeitern oder umstehenden Personen;

die Persistenz des Wirkstoffs und einiger seiner Abbauprodukte in kälteren Zonen und in Gebieten, in denen anaerobe Bedingungen auftreten können.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
183

Fenpropidin

CAS-Nr. 67306-00-7

CIPAC-Nr. 520

(R,S)-1-[3-(4-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-piperidine≥ 960 g/kg (Racemat)1. Januar 200915. Mai 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropidin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz aquatischer Organismen; sie tragen dafür Sorge, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa Abstandsauflagen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von

Informationen darüber, wie das von Fenpropidin ausgehende langfristige Risiko für pflanzen- und insektenfressende Vögel weiter angegangen werden kann.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.
184

Quinoclamin

CAS-Nr. 2797-51-5

CIPAC-Nr. 648

2-amino-3-chloro-1,4-naphthoquinone

≥ 965 g/kg Verunreinigung:

Dichlon (2,3-Dichlor-1,4-naphthochinon) max. 15 g/kg

1. Januar 200931. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Quinoclamin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Zierpflanzen oder Baumschulerzeugnisse achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. März 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinoclamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz aquatischer Organismen;

den Schutz von Vögeln und kleinen Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
185

Chloridazon

CAS-Nr. 1698-60-8

CIPAC-Nr. 111

5-amino-4-chloro-2-phenylpyridazin-3(2H)-one

920 g/kg

Die herstellungsbedingte Verunreinigung 4-Amino-5-chlor-isomer wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 60 g/kg nicht überschreiten.

1. Januar 200931. Dezember 2018

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid bis zu einer Menge von 2,6 kg/ha alle drei Jahre auf demselben Feld dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Dezember 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chloridazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in gefährdeten Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten B und B1 Überwachungsprogramme eingeleitet werden.
186

Tritosulfuron

CAS-Nr. 142469-14-5

CIPAC-Nr. 735

1-(4-methoxy-6-trifluoromethyl-1,3,5-triazin-2-yl)-3-(2-trifluoromethyl-benzenesulfonyl)urea

≥ 960 g/kg

Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf einen bestimmten Gehalt im technischen Material nicht übersteigen:

2-Amino-4-methoxy-6-(trifluormethyl)-1,3,5-triazin: < 0,2 g/kg

1. Dezember 200815. Juli 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tritosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Möglichkeit der Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen verwendet wird;

den Schutz von Wasserorganismen;

den Schutz von kleinen Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
187

Flutolanil

CAS-Nr. 66332-96-5

CIPAC-Nr. 524

α,α,α-trifluoro-3′-isopropoxy-o-toluanilide≥ 975 g/kg1. März 200915. Juni 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Flutolanil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Kartoffelknollen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutolanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
188

Benfluralin

CAS-Nr. 1861-40-1

CIPAC-Nr. 285

N-butyl-N-ethyl-α,α,α-trifluoro-2,6-dinitro-p-toluidine

≥ 960 g/kg

Verunreinigungen:

Ethyl-butyl-nitrosamine: max. 0,1 mg/kg

1. März 200928. Februar 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Benfluralin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kopfsalat und Endivien achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Benfluralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Oberflächengewässern sowie Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über den Metabolismus bei Fruchtfolge zur Bestätigung der Risikobewertung für Metabolit B12 und für Wasserorganismen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Benfluralin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
189

Fluazinam

CAS-Nr. 79622-59-6

CIPAC-Nr. 521

3-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-α,α,α-trifluoro-2, 6-dinitro-p-toluidine

≥ 960 g/kg

Verunreinigungen:

5-chloro-N-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyl)-α,α,α-trifluoro-4,6-dinitro-o-toluidine

höchstens 2 g/kg

1. März 200915. April 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fluazinam enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Kartoffeln achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluazinam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

den Schutz von Wasserorganismen. Hinsichtlich des genannten Risikos sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Wasserorganismen und Boden-Makroorganismen. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fluazinam in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
190

Fuberidazol

CAS-Nr. 3878-19-1

CIPAC-Nr. 525

2-(2′-furyl)benzimidazole≥ 970 g/kg1. März 200928. Februar 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Fuberidazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Saatgutbeize achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fuberidazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

das Langzeitrisiko für Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. In diesem Fall sollte entsprechende Ausrüstung verwendet werden, mit der eine gute Einarbeitung in den Boden und möglichst wenig Verschütten bei der Ausbringung gewährleistet sind.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
191

Mepiquat

CAS-Nr. 15302-91-7

CIPAC-Nr. 440

1,1-dimethylpiperidinium chloride (mepiquat chloride)≥ 990 g/kg1. März 200915. Oktober 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Mepiquat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Gerste achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. Mai 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mepiquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und bewerten die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.
192

Diuron

CAS-Nr. 330-54-1

CIPAC-Nr. 100

3-(3,4-dichlorophenyl)-1,1-dimethylurea≥ 930 g/kg1. Oktober 200830. September 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid in Mengen von höchstens 0,5 kg/ha (Flächendurchschnitt) dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

die Anwendersicherheit; in den Anwendungsbedingungen muss gegebenenfalls die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben werden;

den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
193

Bacillus thuringiensis subsp. aizawai

STAMM: ABTS-1857

Kultursammlung: Nr. SD-1372,

STAMM: GC-91

Kultursammlung: Nr. NCTC 11821

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200915. August 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. aizawai ABTS-1857 (SANCO/1539/2008) und GC-91 (SANCO/1538/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
194

Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14)

STAMM: AM65-52

Kultursammlung: Nr. ATCC -1276

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200915. August 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) AM65-52 (SANCO/1540/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
195

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki

    STAMM: ABTS 351

    Kultursammlung: Nr. ATCC SD-1275

    STAMM: PB 54

    Kultursammlung: Nr. CECT 7209

    STAMM: SA 11

    Kultursammlung: Nr. NRRL B-30790

    STAMM: SA 12

    Kultursammlung: Nr. NRRL B-30791

    STAMM: EG 2348

    Kultursammlung: Nr. NRRL B-18208

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200915. August 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki ABTS 351 (SANCO/1541/2008), PB 54 (SANCO/1542/2008), SA 11, SA 12 und EG 2348 (SANCO/ 1543/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
196

Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis

STAMM: NB 176 (TM 14 1)

Kultursammlung: Nr. SD-5428

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200930. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis NB 176 (SANCO/1545/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
197

Beauveria bassiana

    STAMM: ATCC 74040

    Kultursammlung: Nr. ATCC 74040

    STAMM: GHA

    Kultursammlung: Nr. ATCC 74250

EntfälltHöchstgehalt an Beauvericin: 5 mg/kg1. Mai 200930. September 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Beauveria bassiana ATCC 74040 (SANCO/1546/2008) und GHA (SANCO/1547/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
198Cydia pomonella Granulovirus (CpGV)EntfälltMindestkonzentration: 1 × 1013 OB/l (Okklusionskörper/l) und kontaminierende Mikroorganismen (Bacillus cereus) im formulierten Produkt < 1 × 107 KBE/g1. Mai 200915. August 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) (SANCO/1548/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen… Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
199

Lecanicillium muscarium

(vormals Verticilium lecanii)

STAMM: Ve 6

Kultursammlung: Nr. CABI (=IMI) 268317, CBS 102071, ARSEF 5128

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200930. April 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lecanicillium muscarium (vormals Verticilium lecanii) Ve 6 (SANCO/1861/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
200

Metarhizium anisopliae var. anisopliae

(vormals Metarhizium anisopliae)

STAMM: BIPESCO 5/F52

Kultursammlung: Nr. M.a. 43; Nr. 275-86 (Akronyme V275 oder KVL 275); Nr. KVL 99-112 (Ma 275 oder V 275); Nr. DSM 3884; Nr. ATCC 90448; Nr. ARSEF 1095

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200930. April 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metarhizium anisopliae var. anisopliae (vormals Metarhizium anisopliae) BIPESCO 5 und F52 (SANCO/1862/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
201

Phlebiopsis gigantea

STAMM: VRA 1985

Kultursammlung: Nr. DSM 16202

STAMM: VRA 1986

Kultursammlung: Nr. DSM 16203

STAMM: FOC PG B20/5

Kultursammlung: Nr. IMI 390096

STAMM: FOC PG SP log 6

Kultursammlung: Nr. IMI 390097

STAMM: FOC PG SP log 5

Kultursammlung: Nr. IMI 390098

STAMM: FOC PG BU 3

Kultursammlung: Nr. IMI 390099

STAMM: FOC PG BU 4

Kultursammlung: Nr. IMI 390100

STAMM: FOC PG97/1062/116/1.1

Kultursammlung: Nr. IMI 390102

STAMM: FOC PG B22/SP1287/3.1

Kultursammlung: Nr. IMI 390103

STAMM: FOC PG SH 1

Kultursammlung: Nr. IMI 390104

STAMM: FOC PG B22/SP1190/3.2

Kultursammlung: Nr. IMI 390105

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200930. April 2020

TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phlebiopsis gigantea (SANCO/1863/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

202

Pythium oligandrum

STÄMME: M1

Kultursammlung: Nr. ATCC 38472

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200930. April 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pythium oligandrum M1 (SANCO/1864/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
203

Streptomyces K61 (vormals S. griseoviridis)

STAMM: K61

Kultursammlung: Nr. DSM 7206

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200930. April 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Streptomyces (vormals Streptomyces griseoviridis) K61 (SANCO/1865/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
204Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum)

STAMM: T11

Kultursammlung: Nr.

Spanische Kultursammlung CECT 20498, identisch mit IMI 352941

EntfälltKeine relevanten Verunreinigungen1. Mai 200915. April 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma harzianum T-22 (SANCO/1839/2008) bzw. ITEM 908 (SANCO/1840/208) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

STAMM: IMI 206040 — Kultursammlung: Nr. IMI 206040, ATCC 20476EntfälltKeine relevanten Verunreinigungen1. Mai 200931. August 2024
205

Trichoderma polysporum

STAMM: Trichoderma polysporum IMI 206039

Kultursammlung: Nr. IMI 206039, ATCC 20475

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200930. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma polysporum IMI 206039 (SANCO/1867/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
206

Trichoderma harzianum Rifai

    STAMM:

    Trichoderma harzianum T-22;

    Kultursammlung: Nr. ATCC 20847

    STAMM: Trichoderma harzianum ITEM 908;

    Kultursammlung: Nr. CBS 118749

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200915. April 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma harzianum T-22 (SANCO/1839/2008) bzw. ITEM 908 (SANCO/1840/208) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
207

Trichoderma asperellum

(vormals T. harzianum)

    STAMM: ICC012

    Kultursammlung: Nr. CABI CC IMI 392716

    STAMM: Trichoderma asperellum

    (vormals T. viride T25) T25

    Kultursammlung: Nr. CECT 20178

    STAMM: Trichoderma asperellum

    (vormals T. viride TV1) TV1

    Kultursammlung: Nr. MUCL 43093

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200915. April 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) ICC012 (SANCO/1842/2008) und Trichoderma asperellum (vormals T. viride T25 und TV1) T25 und TV1 (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
208

Trichoderma gamsii (vormals T. viride)

STÄMME:

ICC080

Kultursammlung: Nr. IMI CC Nummer 392151 CABI

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200915. April 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trichoderma viride (SANCO/1868/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
209

Verticillium albo-atrum

(vormals Verticillium dahliae)

STAMM: Verticillium albo-atrum Isolat WCS850

Kultursammlung: Nr. CBS 276.92

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Mai 200930. April 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Verticillium albo-atrum (vormals Verticillium dahliae) WCS850 (SANCO/1870/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
210

    Abamectin

    CAS-Nr. 71751-41-2

    Avermectin B1a

    CAS-Nr. 65195-55-3

    Avermectin B1b

    CAS-Nr. 65195-56-4

    Abamectin

    CIPAC-Nr. 495

    AvermectinB1a

    (10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6′-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5′,11.13,22-tetramethyl-2-oxo-3.7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8020,24]pentacosa-10.14,16,22-tetraene-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

    AvermectinB1b

    (10E,14E,16E,22Z)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6′-isopropyl-5′,11.13,22-tetramethyl-2-oxo-3.7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8020,24]pentacosa-10.14,16,22-tetraene-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

≥ 850 g/kg1. Mai 200930. April 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Abamectin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Zitrusfrüchte, Kopfsalat und Tomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 24. Januar 2017 abgeschlossenen Nachtrags zum Überprüfungsbericht über Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Sicherheit der Anwender; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs; die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme ist zu bewerten;

den Schutz von Bienen, Nichtzielarthropoden, Bodenorganismen, Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen und Wartezeiten, getroffen werden.

Binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.
211

Epoxiconazol

CAS-Nr. 135319-73-2 (vormals 106325-08-0)

CIPAC-Nr. 609

(2RS, 3SR)-1-[3-(2-chlorophenyl)-2,3-epoxy-2-(4-fluorophenyl)propyl]-1H-1.2,4-triazole≥ 920 g/kg1. Mai 200930. April 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Epoxiconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen ggf. die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Epoxiconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;

den potenziellen atmosphärischen Ferntransport;

das Risiko für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Studien zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Epoxiconazol vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung des atmosphärischen Ferntransports von Epoxiconazol und damit zusammenhängender Umweltrisiken vorlegt. Die Ergebnisse dieser Überwachung sind der Kommission spätestens am 31. Dezember 2011 als Überwachungsbericht vorzulegen. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller spätestens zwei Jahre nach der Zulassung Informationen über Rückstände von Epoxiconazol-Metaboliten in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie darüber vorlegt, wie dem langfristigen Risiko für pflanzenfressende Vögel und Säugetiere begegnet werden kann.
212

Fenpropimorph

CAS-Nr. 67564-91-4

CIPAC-Nr. 427

(RS)-cis-4-[3-(4-tert-butylphenyl)-2-methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholine≥ 930 g/kg1. Mai 200930. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpropimorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben, wie z. B. Beschränkungen der täglichen Arbeitszeit;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten, wie etwa Abstandsauflagen, die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und abdriftreduzierende Düsen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für die Mobilität des Metaboliten BF-421-7 im Boden. Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpropimorph in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
213

Fenpyroximat

CAS-Nr. 134098-61-6

CIPAC-Nr. 695

tert-butyl (E)-alpha-(1,3-dimethyl-5-phenoxypyrazol-4-ylmethyleneamino-oxy)-p-toluate> 960 g/kg1. Mai 200915. Juni 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden. Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

Anwendungen in hohen Kulturen mit großem Risiko der Verwehung, z. B. Drucksprühgerät am Traktor und Anwendungen mit Handgeräten.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpyroximat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

die Auswirkungen auf Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von Metaboliten mit der Benzyl-Komponente ausgehende Risiko für Wasserorganismen;

Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von der Anwendung von Fenpyroximat ausgehende Risiko der Biomagnifikation in aquatischen Nahrungsmittelketten.

Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Fenpyroximat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
214

Tralkoxydim

CAS-Nr. 87820-88-0

CIPAC-Nr. 544

(RS)-2-[(EZ)-1-(ethoxyimino)propyl]-3-hydroxy-5-mesitylcyclohex-2-en-1-one≥ 960 g/kg1. Mai 200930. April 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Juli 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tralkoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

den Schutz des Grundwassers, insbesondere vor dem Bodenmetaboliten R173642, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von pflanzenfressenden Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage folgender Unterlagen:

Informationen, die weiteren Aufschluss geben über das von der Anwendung von Tralkoxydim ausgehende Risiko für pflanzenfressende Säugetiere.

Sie sorgen dafür, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Tralkoxydim in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission die entsprechenden Studien spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegen.
215

Aclonifen

CAS-Nr. 74070-46-5

CIPAC-Nr. 498

2-chloro-6-nitro-3-phenoxyaniline

≥ 970 g/kg

Die Verunreinigung Phenol ist toxikologisch bedenklich; es wird ein Höchstgehalt von 5 g/kg festgelegt.

1. August 200931. Oktober 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Aclonifen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als für Sonnenblumen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aclonifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das in den Toxizitätsunterlagen verwendete Material sollte verglichen und anhand dieser Spezifikation des technischen Materials geprüft werden;

den Schutz der Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

Rückstände in Folgefrüchten und Bewertung der Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme;

den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa Abstandsauflagen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien über Rückstände in Folgefrüchten sowie einschlägige Informationen zur Bestätigung der Bewertung des Risikos für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und Informationen spätestens zwei Jahre nach der Zulassung vorlegt.
216

Imidacloprid

CAS-Nr. 138261-41-3

CIPAC-Nr. 582

(E)-1-(6-Chloro-3-pyridinylmethyl)-N-nitroimidazolidin-2-ylideneamine≥ 970 g/kg1. August 20091. Dezember 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut, das ausschließlich zur Ausbringung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist, dürfen zugelassen werden. Die daraus entstandene Pflanzenkultur muss während des gesamten Wachstumszyklus in einem dauerhaft errichteten Gewächshaus bleiben.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des am 26. September 2008 vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imidacloprid und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des am 27. April 2018 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen überarbeiteten Nachtrags zum Beurteilungsbericht über Imidacloprid zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko für zur Bestäubung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern eingesetzte Bienen und Hummeln;

die Auswirkungen auf Wasserorganismen;

die Exposition von Bienen durch die Aufnahme von kontaminiertem Wasser aus dauerhaft errichteten Gewächshäusern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Beizen von Saatgut nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen wird. Diese Einrichtungen müssen die beste zur Verfügung stehende Technik anwenden, damit gewährleistet ist, dass die Freisetzung von Staub beim Beizen des Saatguts, bei der Lagerung und bei der Beförderung auf ein Mindestmaß reduziert werden kann. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
217

Metazachlor

CAS-Nr. 67129-08-2

CIPAC-Nr. 411

2-chloro-N-(pyrazol-1-ylmethyl)acet-2′,6′-xylidide

≥ 940 g/kg

Die Verarbeitungs-verunreinigung Toluen gilt als toxikologisch bedenklich; es wird ein Höchstgehalt von 0,05 % festgelegt.

1. August 200931. Oktober 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Anwendungen sollten auf eine Gesamtdosis von höchstens 1,0 kg Metazachlor/ha über einen Zeitraum von drei Jahren auf demselben Feld begrenzt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. September 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metazachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung möglicher Grundwasserkontamination durch die Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 Überwachungsprogramme eingeleitet werden. Wird Metazachlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter „Kann vermutlich Krebs erzeugen” eingestuft, verlangen die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen über die Relevanz der Metaboliten 479M04, 479M08, 479M09, 479M11 und 479M12 im Hinblick auf Krebs. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegen.
218

Essigsäure

CAS-Nr. 64-19-7,

CIPAC-Nr. 838

Essigsäure≥ 980 g/kg1. September 200930. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Essigsäure (SANCO/2602/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf: den Schutz der Anwender; den Schutz des Grundwassers und der Wasserorganismen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

das akute Risiko und das Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere;

das Risiko für Honigbienen;

das Risiko für Nichtzielarthropoden.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2015 vor.
219

Aluminiumammoniumsulfat

CAS-Nr. 7784-26-1 (Dodecahydrat), 7784-25-0 (wasserfrei)

CIPAC-Nr. 840

Aluminiumammoniumsulfat

≥ 960 g/kg (Dodecahydrat)

≥ 502 g/kg (wasserfrei)

1. September 200915. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumammoniumsulfat (SANCO/2985/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
a)
die Umweltauswirkungen der Umwandlungs-/Dissoziationsprodukte von Aluminiumammoniumsulfat,
b)
das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Organismen außer Wirbeltiere und aquatische Organismen.
Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Januar 2016 vorlegen.
220

Aluminiumsilicat

CAS-Nr. 1332-58-7

CIPAC-Nr. 841

Nicht verfügbar

Chemische Bezeichnung: Aluminiumsilicat

≥ 999,8 g/kg1. September 200931. März 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumsilicat (SANCO/2603/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:
a)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
b)
die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials.
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 1. Mai 2013 übermittelt.
221

Ammoniumacetat

CAS-Nr. 631-61-8

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Ammonium acetate

≥ 970 g/kg

Relevante Verunreinigung: Schwermetalle wie Pb, max. 10 ppm

1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ammoniumacetat (SANCO/2986/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
222

Blutmehl

CAS-Nr. 90989-74-5

CIPAC-Nr. 909

Nicht verfügbar≥ 990 g/kg1. September 200931. August 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Blutmehl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009(17) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011(18) entsprechen.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Blutmehl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als durch direkte Ausbringung auf einzelne Pflanzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Blutmehl (SANCO/2604/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. März 2013 bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials vorlegen.
223

Calciumcarbid

CAS-Nr. 75-20-7

CIPAC-Nr. 910

Calciumacetylid

≥ 765 g/kg

Mit 0,08–0,9 g/kg Calciumphosphid

1. September 200930. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für dieLebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Calciumcarbid (SANCO/2605/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
224

Calciumcarbonat

CAS-Nr. 471-34-1

CIPAC-Nr. 843

Calciumcarbonat≥ 995 g/kg1. September 200931. August 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Calciumcarbonat (SANCO/2606/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

weitere Daten zur Spezifikation des technischen Materials;

Analysemethoden zur Bestimmung des Calciumcarbonats in der repräsentativen Formulierung und der Verunreinigungen im technischen Material.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis zum 1. März 2013 vorlegen.
225

Kohlendioxid

CAS-Nr.: 124-38-9

CIPAC-Nr. 844

Kohlendioxid

≥ 99,9 %

Relevante Verunreinigungen:

    Phosphan max. 0,3 ppm v/v

    Benzen max. 0,02 ppm v/v

    Kohlenmonoxid max. 10 ppm v/v

    Methanol max. 10 ppm v/v

    Hydrogencyanid max. 0,5 ppm v/v

1. September 200931. August 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Begasungsmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Kohlendioxid (SANCO/2987/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
226

Denathoniumbenzoat

CAS-Nr. 3734-33-6

CIPAC-Nr. 845

Benzyldiethyl[[2,6-xylylcarbamoyl]methyl]ammoniumbenzoat≥ 975 g/kg1. September 20091. Dezember 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Denathoniumbenzoat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als das Abbürsten mit einer automatischen Rollvorrichtung in der Forstwirtschaft achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Denathoniumbenzoat (SANCO/2607/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz der Anwender achten. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
227

Ethylen

CAS-Nr. 74-85-1

CIPAC-Nr. 839

Ethylen

≥ 90 %

Relevante Verunreinigung: Ethylenoxid, Höchstgehalt 1 mg/kg

1. September 200930. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler im Innenbereich durch professionelle Anwender dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
dass Ethylen unabhängig von der Form, in der es zu den Anwendern gelangt, der geforderten Spezifikation genügt;
b)
den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden.
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
228

Teebaumextrakt

CAS-Nr. Teebaumöl 68647-73-4

Hauptbestandteile:

    Terpinen-4-ol 562-74-3

    γ-Terpinen 99-85-4

    α-Terpinen 99-86-5

    1,8-Cineol 470-82-6

CIPAC-Nr. 914

Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

    Hauptbestandteile:

      Terpinen-4-ol ≥ 300 g/kg

      γ-Terpinen ≥ 100 g/kg

      γ-Terpinen ≥ 50 g/kg

      1,8-Cineol ≥ 1 g/kg

    Relevante Verunreinigung:

    Methyleugenol: höchstens 1 g/kg des technischen Materials

1. September 200931. Januar 2026

TEIL A

Nur Verwendungen als Fungizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Teebaumextrakt (SANCO/2609/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;

den Schutz von Honigbienen, Nichtzielarthropoden, Regenwürmern und Nichtzielmikro- und -makroorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
a)
den Pflanzenmetabolismus und die Verbraucherexposition;
b)
die Toxizität der Verbindungen, die Bestandteil des Extrakts sind, und die Relevanz möglicher anderer Verunreinigungen als Methyleugenol;
c)
die Grundwasserexposition für die weniger stark absorbierten Bestandteile des Extrakts und für mögliche Bodentransformationsprodukte;
d)
die Auswirkungen auf die biologische Methoden der Abwasserklärung.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.
229

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. 915

Nicht verfügbar

≥ 40 % abgespaltene Fettsäuren

Relevante Verunreinigung: Ni max. 200 mg/kg

1. September 200915. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Rückstände aus der Destillation von Fetten tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Rückstände aus der Fettdestillation (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials und zur Analyse der Höchstgehalte an toxikologisch bedenklichen Verunreinigungen und Kontaminanten vorlegen. Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 vorlegen.
230Fettsäuren C7 bis C20

CAS-Nr. 112-05-0 (Pelargonsäure)

67701-09-1 (Fettsäuren C7-C18 und ungesättigte C18-Kaliumsalze)

124-07-2 (Caprylsäure)

334-48-5 (Caprinsäure)

Nonanoic acid

Caprylic Acid, Pelargonic Acid, Capric Acid, Lauric Acid, Oleic Acid (jeweils ISO)

Octanoic Acid, Nonanoic Acid, Decanoic Acid, Dodecanoic Acid, cis-9-Octadecenoic Acid (jeweils IUPAC)

Fatty acids, C7-C10, Me esters

≥ 889 g/kg (Pelargonsäure)

≥ 838 g/kg Fettsäuren

≥ 99 % Fettsäuremethylester

1. September 20091. Dezember 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid, Herbizid und Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fettsäuren (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

143-07-7 (Laurinsäure)

112-80-1 (Ölsäure)

85566-26-3 (Fettsäuremethylester C8-C10)

111-11-5 (Methyloctanoat)

110-42-9 (Methyldecanoat)

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Nonanoic acid

Caprylic Acid, Pelargonic Acid, Capric Acid, Lauric Acid, Oleic Acid (jeweils ISO)

Octanoic Acid, Nonanoic Acid, Decanoic Acid, Dodecanoic Acid, cis-9-Octadecenoic Acid (jeweils IUPAC)

Fatty acids, C7-C10, Me esters

≥ 889 g/kg (Pelargonsäure)

≥ 838 g/kg Fettsäuren

≥ 99 % Fettsäuremethylester

1. September 200931. August 2024
231

Knoblauchextrakt

CAS-Nr. 8008-99-9

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Lebensmittelgeeignetes Knoblauchsaftkonzentrat≥ 99,9 %1. September 200931. August 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent, Insektizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Knoblauchextrakt (SANCO/2612/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
232

Gibberellinsäure

CAS-Nr. 77-06-5

CIPAC-Nr. 307

    (3S,3aS,4S,4aS,7S,9aR,9bR,12S)-7,12-dihydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenol(1,2-b)furan-4-carboxylic acid

    Alt: (3S,3aR,4S,4aS,6S,8aR,8bR,11S)-6,11-dihydroxy-3-methyl-12-methylene-2-oxo-4a,6-methano-3,8b-prop-lenoperhydroindenol (1,2-b) furan-4-carboxylic acid

≥ 850 g/kg1. September 200915. Juli 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellinsäure (SANCO/2613/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
233

Gibberellin

    CAS-Nr. GA4: 468-44-0

    GA7: 510-75-8

    GA4-A7-Mischung: 8030-53-3

CIPAC-Nr. nicht vergeben

    GA4:

    (3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-3,9b-propanoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid

    GA7:

    (3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid

Beurteilungsbericht (SANCO/2614/2008).1. September 200915. Juli 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellin (SANCO/2614/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
234

Hydrolysierte Proteine

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. 901

Nicht verfügbarÜberprüfungsbericht (SANCO/2615/2008)1. September 200915. April 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolysierte Proteine tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009(17) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(18) entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über hydrolysierte Proteine (SANCO/2615/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit der Anwender und Arbeiter achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:
a)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
b)
das Risiko für Wasserorganismen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 1. November 2013 vorlegt.
235

Eisensulfat

    Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: CAS-Nr. 7720-78-7

    Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat: CAS-Nr. 17375-41-6

    Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat: CAS-Nr. 7782-63-0

CIPAC-Nr. 837

Eisen(II)-Sulfat

oder

Eisen(2+)-Sulfat

Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: ≥ 350 g/kg Gesamteisen.

Relevante Verunreinigungen:

    Arsen: 18 mg/kg,

    Cadmium: 1,8 mg/kg,

    Chrom: 90 mg/kg,

    Blei: 36 mg/kg,

    Quecksilber: 1,8 mg/kg,

ausgedrückt auf Grundlage der wasserfreien Variante

1. September 200930. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Eisensulfat (SANCO/2616/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Anwender;

das Risiko für Kinder/Anwohner, die auf behandeltem Rasen spielen;

das Risiko für Oberflächengewässer und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung. Der Antragsteller legt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bestätigende Informationen zur Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials vor. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 1. Mai 2013 übermittelt.
236

Kieselgur (Diatomeenerde)

CAS-Nr.: 61790-53-2

CIPAC-Nr.: 647

Kieselgur (IUPAC-Bezeichnung nicht vorhanden)

Diatomeenerde

Amorphes Siliciumdioxid

Silica

Diatomit

Produkt besteht zu 100 % aus Diatomeenerde.

Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm)

1. September 200931. August 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid im Innenbereich durch professionelle Anwender dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kieselgur (Diatomeenerde) (SANCO/2617/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben. Sofern erforderlich muss in den Anwendungsbedingungen eine dem von dem Produkt ausgehenden Risiko angemessene Frist vorgeschrieben sein, in der keine Arbeiter anwesend sein dürfen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 25 November 2015 Informationen über die Inhalationstoxizität zur Bestätigung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kieselgur (Diatomeenerde) übermittelt.
237

Kalkstein

CAS-Nr.: 1317-65-3

CIPAC-Nr.: 852

Calciumcarbonat≥ 980 g/kg1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Kalkstein (SANCO/2618/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
238

Methylnonylketon

CAS-Nr. 112-12-9

CIPAC-Nr. 846

Undecan-2-on≥ 985 g/kg1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Methylnonylketon (SANCO/2619/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Kontakt mit Lebensmitteln und Futterpflanzen ist zu vermeiden. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
a)
die Spezifikation des Materials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsstudien für Säugetiere getestet wurde;
b)
die Spezifikation samt bestätigender Chargendaten und der validierten Analysemethoden;
c)
eine zweckmäßige Bewertung von Verbleib und Verhalten von Methylnonlyketon sowie potenzieller Umwandlungsprodukte in der Umwelt;
d)
das Risiko für aquatische und im Boden lebende Organismen.
Die Informationen gemäß den Buchstaben a und b muss der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. April 2013 und die Informationen gemäß den Buchstaben c und d bis zum 31. Dezember 2015 vorlegen.
239

Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS)

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Dampfdestillierter und mit Lösungsmitteln extrahierter Schwarzer Pfeffer – Piper nigrumKomplexes Gemisch chemischer Stoffe; Piperin als Marker sollte einen Anteil von mindestens 4 % haben.1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Extraktionsrückstand Pfefferstaub (ERPS) enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als im Kleingartenbereich achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen geänderten Beurteilungsberichts über Pfeffer (SANCO/2620/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. März 2013 bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials vorlegen.
240

Pflanzenöle/Citronellöl

CAS-Nr. 8000-29-1

CIPAC-Nr. 905

Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:

    Citronellal (3,7-Dimethyl-6-octenal)

    Geraniol ((E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol)

    Citronellol (3,7-Dimethyl-6-octan-2-ol)

    Geranylacetat (3,7-Dimethyl-6-octen-1-yl-acetat)

Die Summe der folgenden Verunreinigungen darf 0,1 % des technischen Materials nicht übersteigen: Methyleugenol und Methylisoeugenol.1. September 200931. August 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird;

das Risiko für Nichtzielorganismen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:
a)
die technische Spezifikation;
b)
Daten zum Vergleich von Situationen mit natürlicher Hintergrundexposition durch Pflanzenöle/Citronellöl und Methyleugenol und Methylisoeugenol mit der Exposition durch die Anwendung von Pflanzenölen/Citronellöl als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten müssen die Exposition des Menschen wie auch der Nichtzielorganismen abdecken;
c)
die Bewertung der Grundwasserexposition durch potenzielle Metaboliten von Pflanzenölen/Citronellöl, vor allem durch Methyleugenol und Methylisoeugenol.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.
241

Pflanzenöle/Nelkenöl

CAS-Nr. 84961-50-2 (Nelkenöl)

97-53-0 (Eugenol — Hauptbestandteil)

CIPAC-Nr.: 906

Nelkenöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteil ist Eugenol.

≥ 800 g/kg

Relevante Verunreinigung: Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials

1. September 200931. Januar 2026

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Fungizid und Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nelkenöl (SANCO/2622/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
a)
die technische Spezifikation;
b)
Daten zum Vergleich natürlicher Hintergrundexpositionssituationen bei Pflanzenölen/Nelkenöl, Eugenol und Methyleugenol im Verhältnis zur Exposition durch die Anwendung von Pflanzenölen/Nelkenöl als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten müssen die Exposition des Menschen umfassen.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. April 2016 vor.
242

Pflanzenöl/Rapsöl

CAS-Nr. 8002-13-9

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Rapsöl

Rapsöl ist ein komplexes Gemisch von Fettsäuren.

Relevante Verunreinigung: max. 2 % Erucasäure

1. September 200931. März 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Rapsöl (SANCO/2623/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
243

Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl

CAS-Nr. 8008-79-5

CIPAC-Nr. 908

Grüne-Minze-Öl≥ 550 g/kg als (R)-Carvon1. September 200931. Januar 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler für die Behandlung von Kartoffeln nach der Ernte dürfen zugelassen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Folgendes vorschreiben: Das Heißnebelverfahren darf ausschließlich in gewerbsmäßigen Lagereinrichtungen angewandt werden, und es müssen die besten verfügbaren Methoden angewandt werden, damit das Produkt (Nebel) bei Lagerung, Transport, Entsorgung und Applikation nicht in die Umwelt freigesetzt wird.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl (SANCO/2624/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
244

Kaliumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 298-14-6

CIPAC-Nr. 853

Kaliumhydrogencarbonat

≥ 99,5 %

Verunreinigungen:

    Pb max. 10 mg/kg

    As max. 3 mg/kg

1. September 200931. August 2022

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Juli 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kaliumhydrogencarbonat (SANCO/2625/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Honigbienen achten. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
245

1,4-Diaminobutan (Putrescin)

CAS-Nr. 110-60-1

CIPAC-Nr. 854

Butan-1,4-diamin≥ 990 g/kg1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über 1,4-Diaminobutan (Putrescin) (SANCO/2626/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
246

Pyrethrine: 8003-34-7

CIPAC-Nr. 32

Extrakt A: Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakte:

89997-63-7

Pyrethrin 1: CAS 121-21-1

Pyrethrin 2: CAS 121-29-9

Cinerin 1: CAS 25402-06-6

Cinerin 2: CAS 121-20-0

Jasmolin 1: CAS 4466-14-2

Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

Extrakt B:

Pyrethrin 1: CAS 121-21-1

Pyrethrin 2: CAS 121-29-9

Cinerin 1: CAS 25402-06-6

Cinerin 2: CAS 121-20-0

Jasmolin 1: CAS 4466-14-2

Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

Pyrethrine sind komplexe Mischungen chemischer Stoffe.

Extrakt A: ≥ 500 g/kg Pyrethrine

Extrakt B: ≥ 480 g/kg Pyrethrine

1. September 200915. Juni 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrethrine (SANCO/2627/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Risiken für
a)
Anwender und Arbeiter;
b)
Nichtzielorganismen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und andere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:
1.
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen über eventuelle relevante Unreinheiten, und Nachweis der Gleichwertigkeit mit den Spezifikationen des in den Toxizitätsprüfungen verwendeten Testmaterials;
2.
Risiken beim Einatmen;
3.
die Rückstandsdefinition;
4.
die Repräsentativität des Hauptbestandteils „Pyrethrin 1” hinsichtlich des Verbleibs und Verhaltens im Boden und im Wasser.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. März 2014 und die Informationen gemäß den Nummern 2, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2015.
247

Quarzsand

CAS-Nr. 14808-60-7, 7637-86-9

CIPAC-Nr. 855

Quarz, Siliziumdioxid

≥ 915 g/kg

Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm)

1. September 200931. August 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Quarzsand enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als auf Bäume in der Forstwirtschaft achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quarzsand (SANCO/2628/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
248

Fischöl

CAS-Nr. 100085-40-3

CIPAC-Nr. 918

Fischöl

≥ 99 %

Relevante Verunreinigung:

    Dioxin: max. 6 pg/kg bei Tierfutter

    Hg: max. 0,5 mg/kg bei Futter, das aus Fisch und anderen Meeresfrüchten gewonnen wird

    Cd: max. 2 mg/kg Futter tierischen Ursprungs, ausgenommen Heimtierfutter

    Pb: max. 10 mg/kg

    PCB: max. 5 mg/kg

1. September 200931. August 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Fischöl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fischöl (SANCO/2629/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials und zur Analyse der Höchstgehalte an toxikologisch bedenklichen Verunreinigungen und Kontaminanten vorlegen. Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 vorlegen.
249

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett

CAS-Nr. 98999-15-6

CIPAC-Nr. nicht vergeben

SchafsfettReines Schafsfett mit höchstens 0,18 Gew.-% Wasser1. September 200931. August 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Schafsfett muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schafsfett (SANCO/2630/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
250

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh)

CAS-Nr. 8002-26-4

CIPAC-Nr. 911

Nicht verfügbar

Die nachstehenden Qualitätsparameter umfassen die Spezifikation der Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh):

    Säurezahl: mindestens125 mgKOH/g

    Wassergehalt: höchstens 2 %

    Harzsäuregehalt: mindestens 35 % (vorgeschlagen)

    Aschegehalt: höchstens 0,2 %

    pH-Wert: mindestens ca. 5,5

    Unverseifbares: höchstens 12 %

    freie Mineralsäuren: höchstens 0,02 %

1. September 200931. August 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent, ausgebracht mit Handschuh oder Pinsel, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) (SANCO/2631/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) enthalten, für andere Anwendungen denn als Repellent in der Forstwirtschaft achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;

das Risiko für Nichtzielarten;

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
(a)
die Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
(b)
das toxikologische Profil von Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh).
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 31. Mai 2014 vorlegt.
251

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech

CAS-Nr.: 8016-81-7

CIPAC-Nr. 912

Nicht verfügbarKomplexes Gemisch aus Estern von Fettsäuren, Harz sowie geringen Anteilen an Dimeren und Trimeren von Harz und Fettsäuren1. September 200931. August 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech (SANCO/2632/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech enthalten, für andere Anwendungen denn als Repellent in der Forstwirtschaft, ausgebracht mit Handschuh oder Pinsel, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;

das Risiko für Nichtzielarten.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
(c)
die Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
(d)
das toxikologische Profil von Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 31. Mai 2014 vorlegt.
252

Seealgenextrakt (vormals Seealgenextrakt und Seegras)

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. nicht vergeben

SeealgenextraktSeealgenextrakt ist ein komplexes Gemisch. Hauptbestandteile als Marker: Mannitol, Fucoidane und Alginate. Beurteilungsbericht SANCO/2634/20081. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Seealgenextrakt (SANCO/2634/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
253

Natriumaluminiumsilicat

CAS-Nr. 1344-00-9

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Natriumaluminiumsilicat: Nax[(AlO2)x(SiO2)y] × zH2O1000 g/kg1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumaluminiumsilicat (SANCO/2635/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
254

Natriumhypochlorit

CAS-Nr. 7681-52-9

CIPAC-Nr. 848

Natriumhypochlorit

Natriumhypochlorit: 105 g/kg-126 g/kg (122 g/L-151 g/L) technisches Konzentrat

10-12 Gew.-% (ausgedrückt als Chlor)

1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel im Innenbereich dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Natriumhypochlorit (SANCO/2988/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
das Risiko für Anwender und Arbeiter;
b)
die Exposition des Bodens gegenüber Natriumhypochlorit und seinen Reaktionsprodukten durch Verteilen behandelten Komposts auf ökologisch bewirtschafteten Flächen ist zu vermeiden.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
255Geradkettige LepidopterenpheromoneÜberprüfungsbericht (SANCO/2633/2008)Überprüfungsbericht (SANCO/2633/2008)1. September 200931. August 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Beurteilungsberichts über geradkettige Lepidopterenpheromone (SANCO/2633/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
1.
das gentoxische Profil der Aldehydgruppenbestandteile;
2.
die auf die verschiedenen Arten der Verwendung geradkettiger Lepidopterenpheromone als Pflanzenschutzmittel zurückzuführende Exposition von Mensch und Umwelt im Vergleich zu den natürlichen Hintergrundwerten solcher Pheromone.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2015 und die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2016.
256

Trimethylaminhydrochlorid

CAS-Nr. 593-81-7

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Trimethylamine hydrochloride≥ 988 g/kg1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trimethylaminhydrochlorid (SANCO/2636/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
257

Harnstoff

CAS-Nr. 57-13-6

CIPAC-Nr. 913

Harnstoff≥ 98 Gew.-%1. September 200930. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel und Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Harnstoff (SANCO/2637/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
a)
die Methode zur Analyse von Harnstoff und der Verunreinigung Biuret,
b)
das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende.
Die Informationen gemäß Buchstabe a muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 1. Januar 2016 vorlegen.
258

Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat

CAS Nr. 78617-58-0

CIPAC-Nr.: 974

Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat≥ 75 %1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat (SANCO/2649/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
1.
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen über eventuelle relevante Verunreinigungen;
2.
Bewertung des Expositionsrisikos für Anwender, Arbeiter und Umstehende;
3.
Verbleib und Verhalten des Stoffes in der Umwelt;
4.
Bewertung des Expositionsrisikos für nicht zur Zielgruppe gehörende Organismen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2015 und die Informationen gemäß den Nummern 2, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2016.
259

Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat

CAS Nr. 135459-81-3

CIPAC-Nr.: 973

Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat≥ 90 %1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsbericht für Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat (SANCO/2650/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über
1.
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen relevanten Verunreinigungen;
2.
die Bewertung des Expositionsrisikos für Anwender, Arbeiter und Umstehende;
3.
den Verbleib und das Verhalten des Stoffes in der Umwelt;
4.
die Bewertung des Expositionsrisikos für Nichtzielorganismen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2015 und die Informationen gemäß den Nummern 2, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2016.
260

Aluminiumphosphid

CAS-Nr. 20859-73-8

CIPAC-Nr. 227

Aluminium phosphide≥ 830 g/kg1. September 200930. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden. Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden. Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen aluminiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

261

Calciumphosphid

CAS-Nr. 1305-99-3

CIPAC-Nr. 505

Calcium phosphide≥ 160 g/kg1. September 20091. Dezember 2020

TEIL A

Nur Anwendungen im Freien als Rodentizid und Talpizid in Form gebrauchsfertiger calciumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

262

Magnesiumphosphid

CAS-Nr. 12057-74-8

CIPAC-Nr. 228

Magnesium phosphide≥ 880 g/kg1. September 200930. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden. Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden. Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Magnesiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen magnesiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;

den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässern.

263

Cymoxanil

CAS-Nr. 57966-95-7

CIPAC-Nr. 419

1-[(E/Z)-2-cyano-2-methoxyiminoacetyl]-3-ethylurea≥ 970 g/kg1. September 200915. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cymoxanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

264

Dodemorph

CAS-Nr. 1593-77-7

CIPAC-Nr. 300

cis/trans-[4-cyclododecyl]-2,6-dimethylmorpholine≥ 950 g/kg1. September 200931. August 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid an Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodemorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

265

2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester

CAS-Nr. 2905-69-3

CIPAC-Nr. 686

methyl-2,5-dichlorobenzoate≥ 995 g/kg1. September 200930. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler und Fungizid für die Veredelung von Weinreben dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
266

Metamitron

CAS-Nr. 41394-05-2

CIPAC-Nr. 381

4-amino-4,5-dihydro-3-methyl-6-phenyl-1,2,4-triazin-5-one≥ 960 g/kg1. September 200930. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metamitron für andere Anwendungen als Hackfrüchte achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metamitron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Vögeln, Säugetieren und terrestrischen Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zu den Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metamitron in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegen.
267

Sulcotrion

CAS-Nr. 99105-77-8

CIPAC-Nr. 723

2-(2-chloro-4-mesylbenzoyl)cyclohexane-1,3-dione

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Hydrogencyanid: höchstens 80 mg/kg

Toluol: höchstens 4 g/kg

1. September 200930. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulcotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

das Risiko für insektenfressende Vögel, nicht zur Zielgruppe gehörende Wasser- und Landpflanzen sowie Nichtzielarthropoden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Sulcotrion in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.
268

Tebuconazol

CAS-Nr. 107534-96-3

CIPAC-Nr. 494

(RS)-1-p-chlorophenyl-4,4-dimethyl-3-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-pentan-3-ol≥ 905 g/kg1. September 200915. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Tebuconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;

die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers bei Ausbringung des Wirkstoffes in Regionen mit empfindlichen Böden oder schwierigen Klimabedingungen, insbesondere das Auftreten des Metaboliten 1,2,4-Triazol im Grundwasser;

den Schutz körnerfressender Vögel und Säugetiere sowie pflanzenfressender Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol vorlegt.
269

Triadimenol

CAS-Nr. 55219-65-3

CIPAC-Nr. 398

(1RS,2RS;1RS,2SR)-1-(4-chlorophenoxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol

≥ 920 g/kg

Isomer A (1RS,2SR), Isomer B (1RS,2RS)

    Diastereomer A, RS + SR, Bereich: 70 bis 85 %

    Diastereomer B, RR + SS, Bereich: 15 bis 30 %

1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triadimenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Vorhandensein von N-Methylpyrrolidon in formulierten Produkten im Hinblick auf die Gefährdung von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen zur Spezifikation;

Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetiere vertieft werden kann;

Informationen, mit denen das Risiko endokrin wirkender Eigenschaften für Fische genauer untersucht werden kann.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Triadimenol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Triadimenol vorlegt.
270

Methomyl

CAS-Nr. 16752-77-50

CIPAC-Nr. 264

S-methyl (EZ)-N-(methylcarbamoyloxy)thioacetimidate≥ 980 g/kg1. September 200931. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid für Gemüse dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung und höchstens zwei Ausbringungen je Saison. Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. Juni 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methomyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit: die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben; besondere Aufmerksamkeit ist der Exposition von Anwendern mit tragbaren Rücken- oder Handgeräten zu widmen;

den Schutz von Vögeln;

den Schutz von Wasserorganismen: die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten, wie etwa Abstandsauflagen, die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und abdriftreduzierende Düsen;

den Schutz von Nichtzielarthropoden, insbesondere Bienen: es sind Risikobegrenzungsmaßnahmen zur Vermeidung jeglichen Kontakts mit Bienen zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Formulierungen auf der Basis von Methomyl wirksame Repellents und/oder Emetika enthalten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
271

Bensulfuron

CAS-Nr. 83055-99-6

CIPAC-Nr. 502.201

    α-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-toluic acid (bensulfuron)

    methyl α-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-toluate (bensulfuron-methyl)

≥ 975 g/kg1. November 200915. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bensulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Studien zur Spezifikation;

Informationen zum Abbauweg und zur Abbaurate von Bensulfuron-methyl in überschwemmten aeroben Böden;

Informationen zur Relevanz der Metaboliten für die Bewertung der Verbrauchergefährdung.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.
272

Natrium-5-nitroguaiacolat

CAS-Nr. 67233-85-6

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Sodium 2-methoxy-5-nitrophenolate≥ 980 g/kg1. November 200931. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Anwendersicherheit; die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.
273

Natrium-o-nitrophenolat

CAS-Nr. 824-39-5

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Sodium 2-nitrophenolate; sodium o-nitrophenolate

≥ 980 g/kg

Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:

    Phenol

    Höchstgehalt: 0,1 g/kg

    2,4-Dinitrophenol

    Höchstgehalt: 0,14 g/kg

    2,6-Dinitrophenol

    Höchstgehalt: 0,32 g/kg

1. November 200931. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Anwendersicherheit; Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.
274

Natrium-p-nitrophenolat

CAS-Nr. 824-78-2

CIPAC-Nr. nicht zugeteilt

Sodium 4-nitrophenolate; sodium p-nitrophenolate

≥ 998 g/kg

Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:

    Phenol

    Höchstgehalt: 0,1 g/kg

    2,4-Dinitrophenol

    Höchstgehalt: 0,07 g/kg

    2,6-Dinitrophenol

    Höchstgehalt: 0,09 g/kg

1. November 200931. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Anwendersicherheit; Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.
275

Tebufenpyrad

CAS-Nr. 119168-77-3

CIPAC-Nr. 725

N-(4-tert-butylbenzyl)-4-chloro-3-ethyl-1-methylpyrazole-5-carboxamide≥ 980 g/kg1. November 200931. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Tebufenpyrad enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Formulierungen als wasserlösliche Beutel achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenpyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen;

den Schutz insektenfressender Vögel; es ist sicherzustellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen, aus denen hervorgeht, dass keine relevanten Verunreinigungen vorliegen;

weitere Informationen zur Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegt.
276

Chlormequat

    CAS-Nr. 7003-89-6 (Chlormequat)

    CAS-Nr. 999-81-5 (Chlormequatchlorid)

    CIPAC-Nr. 143 (Chlormequat)

    CIPAC-Nr. 143.302 (Chlormequatchlorid)

    2-chloroethyltrimethylammonium (chlormequat)

    2-chloroethyltrimethylammonium chloride

    (chlormequat chloride)

≥ 636 g/kg

Verunreinigungen:

    1,2-Dichlorethan: max. 0,1 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid)

    Chlorethen (Vinylchlorid): max. 0,0005 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid)

1. Dezember 200928. Februar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler für Getreide und nicht essbare Feldfrüchte dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Chlormequat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Roggen und Triticale, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlormequat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Vögeln und Säugetieren.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (Adsorptionsstudien bei 20 °C, Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentrationen im Grundwasser, im Oberflächenwasser und im Sediment), die Methoden zur Überwachung der Bestimmung des Stoffs in tierischen Erzeugnissen bzw. im Wasser sowie die Risiken für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Chlormequat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt.
277Kupferverbindungen:1. Dezember 200931. Januar 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Bakterizid und Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Gewächshaustomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Wasserschutz und den Schutz der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, wie die Einrichtung von Pufferzonen;

die Menge des eingesetzten Wirkstoffs; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zulässigen Mengen hinsichtlich der Dosierung und der Zahl der Anwendungen nicht über das Mindestmaß hinausgehen, mit dem sich die gewünschte Wirkung erzielen lässt, und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, wobei die natürliche Grundbelastung des Anwendungsortes mit Kupfer zu berücksichtigen ist.

Die Antragsteller legen der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten ein Überwachungsprogramm für gefährdete Gebiete vor, in denen die Kontamination von Böden und Gewässern (einschließlich Sedimenten) durch Kupfer Anlass zur Sorge gibt oder geben könnte. Dieses Überwachungsprogramm ist bis zum 31. Juli 2015 vorzulegen. Die Zwischenergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 31. Dezember 2016 als Zwischenbericht vorzulegen. Die Endergebnisse sind bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.

Kupferhydroxid

CAS-Nr. 20427-59-2

CIPAC-Nr. 44.305

Kupfer(II)-hydroxid≥ 573 g/kg

Kupferoxychlorid

CAS-Nr. 1332-65-6 bzw. 1332-40-7

CIPAC-Nr. 44.602

Dikupferchloridtrihydroxid≥ 550 g/kg

Kupferoxid

CAS-Nr. 1317-39-1

CIPAC-Nr. 44.603

Kupferoxid≥ 820 g/kg

Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe)

CAS-Nr. 8011-63-0

CIPAC-Nr. 44.604

Entfällt≥ 245 g/kg

Dreibasisches Kupfersulfat

CAS-Nr. 12527-76-3

CIPAC-Nr. 44.306

Entfällt

≥ 490 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte nicht überschreiten (ausgedrückt in g/g):

    Blei: max. 0,0005 g/g des Kupfergehalts

    Cadmium: max. 0,0001 g/g des Kupfergehalts

    Arsen: max. 0,0001 g/g des Kupfergehalts

278

Propaquizafop

CAS-Nr. 111479-05-1

CIPAC-Nr. 173

2-isopropylidenamino-oxyethyl (R)-2-[4-(6-chloro-quinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate

≥ 920 g/kg

Höchstgehalt an Toluol: 5 g/kg

1. Dezember 200928. Februar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propaquizafop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen;

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen über die maßgebliche Verunreinigung Ro 41-5259;

Informationen, die näheren Aufschluss über das Risiko für Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden geben.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 30. November 2011 übermittelt.
279Quizalofop-P

Quizalofop-P-tefuryl

CAS-Nr. 119738-06-6

CIPAC-Nr. 641.226

(RS)-Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate≥ 795 g/kg1. Dezember 200928. Februar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts zu Quizalofop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.

Quizalofop-P-ethyl

CAS-Nr. 100646-51-3

CIPAC-Nr. 641.202

ethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate≥ 950 g/kg1. Dezember 200928. Februar 2027
280

Teflubenzuron

CAS-Nr. 83121-18-0

CIPAC-Nr. 450

1-(3,5-dichloro-2,4-difluorophenyl)-3-(2,6-difluorobenzoyl)urea≥ 970 g/kg1. Dezember 200930. November 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in Gewächshäusern (auf künstlichem Substrat oder in geschlossenen Hydrokultursystemen) dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Teflubenzuron enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Gewächshaustomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genanntenKriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Teflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen; Freisetzungen im Rahmen der Anwendung in Gewächshäusern müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und sollten keinesfalls in größeren Mengen in umliegende Gewässer gelangen können;

den Schutz von Bienen, die nicht in das Gewächshaus gelangen können sollten;

den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;

die sichere Entsorgung von Kondenswasser, abfließendem Wasser und Substrat, um eine Gefährdung der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen sowie die Kontamination von Oberflächen- und Grundwasser auszuschließen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
281

Zeta-Cypermethrin

CAS-Nr. 52315-07-8

CIPAC-Nr. 733

Stereoisomerengemisch (S)-α-Cyano- 3-phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)- 3-(2,2-dichlorvinyl)- 2,2 dimethylcyclopropancarboxylat, wobei sich das Verhältnis zwischen dem Isomerenpaar (S);(1RS,3RS) und (S);(1RS,3SR) im Bereich von 45-55 bzw. 55-45 bewegen muss)

≥ 850 g/kg

Verunreinigungen:

    Toluol: max. 2 g/kg

    Teere: max. 12,5 g/kg

1. Dezember 20091. Dezember 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Zeta-Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Getreide, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition gegenüber 3-Phenoxybenzaldehyd, einem Abfallprodukt, das bei der Verarbeitung entstehen kann, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zeta-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Vögeln, Wasserorganismen, Bienen sowie nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden und im Boden lebenden Makroorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (aerober Abbau im Boden) sowie das Langzeitrisiko für Vögel, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Zeta-Cypermethrin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt.
282

Chlorsulfuron

CAS-Nr. 64902-72-3

CIPAC-Nr. 391

1-(2-chlorophenylsulfonyl)-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

    Für 2-Chlorbenzensulfonamid (IN-A4097) nicht mehr als 5 g/kg und

    für 4-Methoxy-6- methyl-1,3,5-triazin-2-amin (IN- A4098) nicht mehr als 6 g/kg

1. Januar 201031. Dezember 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

Wird Chlorsulfuron als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die betroffenen Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-A4097, IN-A4098, IN-JJ998, IN-B5528 und IN-V7160 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für den betreffenden Stoff vorlegt.
283

Cyromazin

CAS-Nr. 66215-27-8

CIPAC-Nr. 420

N-cyclopropyl-1,3,5-triazine-2,4,6-triamine≥ 950 g/kg1. Januar 201031. Dezember 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Cyromazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Tomaten, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyromazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen;

den Schutz von Bestäubern.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten NOA 435343 sowie zum Risiko für Wasserorganismen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Cyromazin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt.
284

Dimethachlor

CAS-Nr. 50563-36-5

CIPAC-Nr. 688

2-chloro-N-(2-methoxyethyl)acet-2′,6′-xylidide

≥ 950 g/kg

Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin: höchstens 0,5 g/kg

1. Januar 201015. Oktober 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid in einer Menge von max. 1,0 kg/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 eingeleitet werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten

stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

Wird Dimethachlor als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.
285

Etofenprox

CAS-Nr. 80844-07-1

CIPAC-Nr. 471

    2-(4-ethoxyphenyl)-2-methylpropyl 3-phenoxybenzyl

    ether

≥ 980 g/kg1. Januar 201031. März 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etofenprox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Risiko für Wasserorganismen, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner, sowie zur Biomagnifikation vorlegt;

stellen sicher, dass weitere Studien zum Endokrindisruptionspotenzial bei Wasserorganismen vorgelegt werden (bei Fischen eine vollständige Lebenszyklusstudie).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegen.
286

Lufenuron

CAS-Nr. 103055-07-8

CIPAC-Nr. 704

(RS)-1-[2,5-dichloro-4-(1,1,2,3,3,3-hexafluoro-propoxy)-phenyl]-3-(2,6-difluorobenzoyl)-urea≥ 970 g/kg1. Januar 201031. Dezember 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in geschlossenen Räumen oder außerhalb in Köderstationen dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lufenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die hohe Persistenz in der Umwelt und das hohe Risiko der Bioakkumulation; sie stellen sicher, dass die Verwendung von Lufenuron keine nachteilige Langzeitwirkung auf Nichtzielorganismen hat;

den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielorganismen im Boden, Bienen, nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden, Oberflächenwasser und Wasserorganismen in empfindlichen Bereichen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

287

Penconazol

CAS-Nr. 66246-88-6

CIPAC-Nr. 446

(RS) 1-[2-(2,4-dichloro-phenyl)-pentyl]-1H-[1,2,4] triazole≥ 950 g/kg1. Januar 201015. Oktober 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten CGA179944 in sauren Böden. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Penconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt.
288

Triallat

CAS-Nr. 2303-17-5

CIPAC-Nr. 97

S-2,3,3-trichloroallyl di-isopropyl

(thiocarbamate)

≥ 940 g/kg

NDIPA (Nitroso-diisopropylamin)

max. 0,02 mg/kg

1. Januar 201031. März 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triallat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Triallat-Rückständen in behandelten Kulturen, Folgekulturen sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;

das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch das Abbauprodukt TCPSA, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen zur Bewertung des Primärmetabolismus in Pflanzen;

weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten Diisopropylamin;

weitere Informationen zum Potenzial der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette;

weitere Informationen zum Risiko für fischfressende Säugetiere und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt.
289

Triflusulfuron

CAS-Nr. 126535-15-7

CIPAC-Nr. 731

2-[4-dimethylamino-6-(2,2,2-trifluoroethoxy)-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl]-m-toluic acid≥ 960 g/kg1. Januar 201031. Dezember 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflusulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen der Metaboliten IN-M7222 und IN-E7710 in Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

den Schutz von Wasserorganismen und Wasserpflanzen vor dem Risiko durch Triflusulfuron und den Metaboliten IN-66036; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;

das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch die Abbauprodukte IN-M7222 und IN-W6725, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Wird Triflusulfuron als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-M7222, IN-D8526 und IN-E7710 im Hinblick auf Krebs. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.
290

Difenacoum

CAS-Nr. 56073-07-5

CIPAC-Nr. 514

3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl]-4-hydroxycoumarin≥ 905 g/kg1. Januar 201030. Dezember 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Rodentizid in Form vorbereiteter Köder, die sich in speziell konstruierten, gegen Eingriffe geschützten und gesicherten Köderkisten befinden, dürfen zugelassen werden. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen. Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Difenacoum und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Vögeln und nicht zur Zielgruppe gehörenden Säugetieren vor Primär- und Sekundärvergiftungen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Methoden zur Rückstandsbestimmung von Difenacoum in Körperflüssigkeiten übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 vorlegt. Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2009 vorlegt.
291

Didecyldimethylammoniumchlorid

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Didecyldimethylammoniumchlorid ist ein Gemisch aus quartären Ammoniumsalzen mit typischen Alkylkettenlängen von C8, C10 und C12, wobei der Anteil an C10 mehr als 90 % beträgt≥ 70 % (technisches Konzentrat)1. Januar 201031. Dezember 2019

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen bei Zierpflanzen als Bakterizid, Fungizid, Herbizid und Algizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Didecyldimethylammoniumchlorid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs bis spätestens 1. Januar 2010 und über das Risiko für Wasserorganismen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt.
292

Schwefel

CAS-Nr. 7704-34-9

CIPAC-Nr. 18

Schwefel≥ 990 g/kg1. Januar 201015. April 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefel und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere, Sedimentorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Schwefel in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2011 vorlegt.
293

Tetraconazol

CAS-Nr. 112281-77-3

CIPAC-Nr. 726

(RS)-2-(2,4-dichlorophenyl)-3-(1H-1.2,4-triazol-1-yl)-propyl-1.1,2,2-tetrafluoroethyl ether

≥ 950 g/kg (racemisches Gemisch)

Verunreinigung Toluen: höchstens 13 g/kg

1. Januar 201031. März 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tetraconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern

die Vorlage weiterer Informationen zu einer differenzierteren Gefahrenbewertung;

weitere Informationen über die Spezifikation bezüglich der Ökotoxizität;

weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten potenzieller Metaboliten in allen relevanten Kompartimenten;

eine differenziertere Bewertung der Gefahren, die von diesen Metaboliten für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden ausgehen;

weitere Informationen über eventuelle Störungen des Hormonhaushalts von Vögeln, Säugetieren und Fischen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Dezember 2011 vorlegt.
294

Paraffinöle

    CAS-Nr. 64742-46-7

    CAS-Nr. 72623-86-0

    CAS-Nr. 97862-82-3

CIPAC-Nr. nicht vergeben

ParaffinölEuropäisches Arzneibuch 6.01. Januar 201031. März 2027

Teil A

Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid und Fungizid dürfen zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3, einschließlich seines Nachtrags, und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.
295

Paraffinöl

CAS-Nr. 8042-47-5

CIPAC-Nr. nicht vergeben

ParaffinölEuropäisches Arzneibuch 6.01. Januar 201015. August 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöl mit der CAS-Nummer 8042-47-5 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern:

    die Vorlage der Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, um die Einhaltung der Reinheitskriterien des Europäischen Arzneibuchs 6.0 zu überprüfen.

    Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. Juni 2010 vorlegt.

296

Cyflufenamid

CAS-Nr. 180409-60-3

CIPAC-Nr. 759

(Z)-N-[α-(cyclopropylmethoxyimino)-2,3-difluoro-6-(trifluoromethyl)benzyl]-2-phenylacetamide> 980 g/kg1. April 201030. Juni 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Oktober 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyflufenamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
297

Fluopicolid

CAS-Nr.:

239110-15-7

CIPAC-Nr. 787

2,6-dichloro-N-[3-chloro-5-(trifluoromethyl)-2-pyridylmethyl]benzamide

≥ 970 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/ kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Juni 201031. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluopicolid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf

den Schutz von aquatischen Organismen;

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Anwender bei der Anwendung;

den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Akkumulation und Exposition Überwachungsprogramme eingeleitet werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis spätestens 30. April 2012 weitere Informationen über die Bedeutung des Metaboliten M15 für das Grundwasser vorlegt.
298

Heptamaloxyloglucan

CAS-Nr.:

870721-81-6

CIPAC-Nr. liegt nicht vor

Vollständige IUPAC- Bezeichnung siehe Fußnote (*)

    Xyl p: xylopyranosyl

    Glc p: glucopyranosyl

    Fuc p: fucopyranosyl

    Gal p: galactopyranosyl

    Glc-ol: glucitol

≥ 780 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Patulin darf 50 μg/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Juni 201031. Mai 2023

TEIL A

Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Heptamaloxyloglucan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
299

2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz)

CAS-Nr. 90-43-7

CIPAC-Nr. 246

biphenyl-2-ol≥ 998 g/kg1. Januar 201015. November 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid zur Anwendung nach der Ernte im Innenbereich dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2-Phenylphenol in der durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geänderten Fassung vom 28. Oktober 2010 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

es müssen angemessene Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung einschließlich des Wassers zur Reinigung des Gießsystems bzw. anderer Anwendungssysteme eingeführt werden. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, so sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen über das Risiko einer Depigmentierung der Haut bei Arbeitskräften und Verbrauchern durch eine mögliche Exposition gegenüber dem Metaboliten 2-Phenylhydrochinon (PHQ) auf der Schale von Zitrusfrüchten;

zusätzliche Informationen, die bestätigen, dass die für Rückstandsuntersuchungen verwendete Analysemethode die Rückstände von 2- Phenylphenol, PHQ und deren Konjugaten korrekt beziffert.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2011 vorlegt. Außerdem stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen vorlegt, die die Angaben zu den Rückstandswerten aufgrund anderer Anwendungsverfahren als dem in Gießkammern bestätigen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2012 vorlegt.
300

Malathion

CAS-Nr. 121-75-5

CIPAC-Nr. 12

    diethyl (dimethoxyphosphinothioylthio)succinate

    oder

    S-1,2-bis(ethoxycarbonyl)ethyl O,O-dimethyl phosphorodithioate

    racemate

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Isomalathion: höchstens 2 g/kg

1. Mai 201031. Juli 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Malathion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
Freisetzungen aus Gewächshäusern wie Kondenswasser, abfließendes Wasser, Boden oder künstliches Substrat, um Risiken für Wasserorganismen auszuschließen;
b)
den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;
c)
den Schutz der Anwender und Arbeiter, um zu gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
d)
den Schutz der Verbraucher im Fall von verarbeiteten Erzeugnissen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Formulierungen auf Malathionbasis mit der erforderlichen Anleitung versehen sind, um die Gefahr auszuschließen, dass sich bei Lagerung und Transport Isomalathion in einer den zulässigen Höchstgehalt überschreitenden Menge bildet. Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und eine angemessene Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vorschreiben.
301

Penoxsulam

CAS-Nr. 219714-96-2

CIPAC-Nr. 758

3-(2,2-difluoroethoxy)-N-(5,8-dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-c]pyrimidin-2-yl)-α,α,α-trifluorotoluene-2-sulfonamide

> 980 g/kg

Der Gehalt der Verunreinigung Bis-CHYMP 2-chlor-4-[2-(2- Chlor-5-methoxy- 4-pyrimidinyl)hydrazino]-5-methoxypyrimidin darf im technischen Material 0,1 g/kg nicht überschreiten.

1. August 201015. Mai 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penoxsulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz von Wasserorganismen;

die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen des Metaboliten BSCTA in Folgekulturen;

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Umgang mit dem Risiko für höhere Wasserpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche vorlegt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Juli 2012 übermittelt. Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.
302

Proquinazid

CAS-Nr. 189278-12-4

CIPAC-Nr. 764

6-iodo-2-propoxy-3-propylquinazolin-4(3H)-one> 950 g/kg1. August 201015. Mai 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Proquinazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

bei der Anwendung auf Weintrauben: das Langzeitrisiko für regenwurmfressende Vögel;

das Risiko für Wasserorganismen;

die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Proquinazidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen;

die Anwendersicherheit.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.
303

Spirodiclofen

CAS-Nr. 148477-71-8

CIPAC-Nr. 737

3-(2,4-dichlorophenyl)-2-oxo-1-oxaspiro[4.5]dec-3-en-4-yl 2,2-dimethylbutyrate

> 965 g/kg

Der Gehalt der folgenden Verunreinigungen darf im technischen Material folgenden Wert nicht überschreiten:

    3-(2,4-Dichlorphenyl)-4-hydroxy- 1-oxaspiro[4,5]dec-3- en-2-on (BAJ-2740 enol): ≤ 6 g/kg

    N,N-Dimethylacetamid: ≤ 4 g/kg

1. August 201031. Juli 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid oder Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spirodiclofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Langzeitrisiko für Wasserorganismen;

die Anwendersicherheit;

das Risiko für Bienenlarven.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
304

Metalaxyl

CAS-Nr. 57837-19-1

CIPAC-Nr. 365

Methyl N-(methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-DL-alaninate

950 g/kg

Die Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 1 g/kg festgelegt wird.

1. Juli 201030. September 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGA 62826 und CGA 108906, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
305

Flonicamid (IKI-220)

CAS-Nr. 158062-67-0

CIPAC-Nr. 763

N-cyanomethyl-4-(trifluoromethyl)nicotinamide

≥ 960 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/ kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. September 201030. November 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flonicamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Anwender und für Arbeiter beim Wiederbetreten nach der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen,

das Risiko für Bienen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.
306

Triflumizol

CAS-Nr. 99387-89-0

CIPAC-Nr. 730

(E)-4-chloro-α,α,α-trifluoro-N-(1-imidazol-1-yl-2-propoxyethylidene)-o-toluidine

≥ 980 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 1 g/kg

1. Juli 201030. Juni 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid auf künstlichen Substraten in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflumizol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

307

Sulfurylfluorid

CAS-Nr. 002699-79-8

CIPAC-Nr. 757

Sulfuryl fluoride> 994 g/kg1. November 201031. Januar 2027

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid/Nematizid (Begasungsmittel) durch gewerbliche Anwender in abdichtbaren Räumen zugelassen werden,
a)
wenn diese leer sind oder,
b)
falls sich Lebens- oder Futtermittel in begasten Räumen befinden, wenn die Anwender und die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass nur diejenigen Lebens- oder Futtermittel in die Lebensmittel- oder Futtermittelkette gelangen, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) nicht überschreiten; zu diesem Zweck führen die Anwender und die Lebensmittelunternehmer in vollem Umfang Maßnahmen durch, die den HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) gleichwertig sind; insbesondere ermitteln die Anwender den kritischen Kontrollpunkt, an dem eine Kontrolle unerlässlich ist, um zu verhindern, dass die Rückstandshöchstgehalte überschritten werden, und legen wirksame Verfahren zur Überwachung dieses kritischen Kontrollpunkts fest und führen diese durch.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 7. Dezember 2016 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Sulfurylfluorid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

auf das von anorganischem Fluorid ausgehende Risiko durch verunreinigte Produkte wie Mehl und Kleie, die während der Begasung im Mahlwerk verblieben sind, oder Getreide, das in Silos in der Mühle gelagert war. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur solche Produkte in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten;

das Risiko für Anwender und für Arbeiter, etwa beim Wiederbetreten von Räumen nach der Belüftung. Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät oder andere geeignete persönliche Schutzausrüstungen tragen;

das Risiko für Umstehende durch Einrichtung einer Sperrzone um den begasten Bereich.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde ab dem 30. Juni 2017 alle fünf Jahre Überwachungsdaten über die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Troposphäre. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).
308

FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver)

CAS-Nr.:

Keine

CIPAC-Nr.:

Keine

Der Wirkstoff wird aus dem Samenpulver von Trigonella foenum-graecum L. (Bockshornklee) hergestellt.

Nicht anwendbar100 % Bockshornkleesamen-Pulver ohne Zusätze und keine Extraktion; der Samen hat Lebensmittelqualität.1. November 201031. Oktober 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden zugelassen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
309

Haloxyfop-P

CAS-Nr.: Säure: 95977-29-0

Ester: 72619-32-0

CIPAC-Nr.: Säure: 526

Ester: 526.201

    Säure: (R)-2-[4-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2- pyridyloxy)phenoxy] propanoic acid

    Ester: Methyl (R)-2-{4-[3-chloro-5-(trifluoromethyl)-2-pyridyloxy]phenoxy}}propionate

≥ 940 g/kg

(Haloxyfop-P-methylester)

1. Januar 201131. Dezember 2020

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,052 kg Wirkstoff/ha je Ausbringung, und es darf nur eine Ausbringung alle drei Jahre zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Haloxyfop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz des Grundwassers vor dem relevanten Bodenmetaboliten DE-535 Pyridinon, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. angemessene Pufferzonen;

die Verbrauchersicherheit in Bezug auf die Konzentration des Metaboliten DE-535 Pyridinol im Grundwasser.

310

Napropamid

CAS-Nr. 15299-99-7

(RS)-N,N-diethyl-2-(1-naphthyloxy)propionamide

≥ 930 g/kg

(Racemisches Gemisch)

Relevante Verunreinigung

Toluol: höchstens 1,4 g/kg

1. Januar 201131. März 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Napropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit: Die Verwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen: Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. angemessene Abstandsauflagen;

die Sicherheit der Verbraucher im Hinblick auf das Vorkommen des Metaboliten 2-(1-Naphthyloxy)propionsäure ( „NOPA” ) im Grundwasser.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 Informationen vorlegt, die die Bewertung der Oberflächengewässer-Exposition hinsichtlich der Photolyse-Metaboliten und des Metaboliten NOPA bestätigen, sowie Informationen betreffend die Risikobewertung für Wasserpflanzen.
311

Quinmerac

CAS-Nr. 90717-03-6

CIPAC-Nr. 563

7-chloro-3-methylquinoline-8-carboxylic acid≥ 980 g/kg1. Mai 201131. Dezember 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinmerac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Quinmerac (und seinen Metaboliten) in Folgekulturen;

das Risiko für Wasserorganismen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen über:

die Möglichkeit, dass der Pflanzenmetabolismus zur Öffnung des Quinolinrings führt;

Rückstände in Folgekulturen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer aufgrund des Metaboliten BH 518-5.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und -informationen bis zum 30. April 2013 vorlegt.
312

Metosulam

CAS-Nr. 139528-85-1

CIPAC-Nr. 707

    2′,6′-dichloro-5,7-dimethoxy-3′-methyl[1,2,4]triazolo

    [1,5-a]pyrimidine-2-sulfonanilide

≥ 980 g/kg1. Mai 201130. April 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metosulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen;

das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 30. Oktober 2011 weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 30. April 2013 Bestätigungsdaten vorlegt über

die mögliche Abhängigkeit der Bodenabsorption vom pH-Wert, die Versickerung ins Grundwasser und die Oberflächenwasserexposition in Bezug auf die Metaboliten M01 und M02;

die mögliche Gentoxizität einer Verunreinigung.

313

Pyridaben

CAS-Nr. 96489-71-3

CIPAC-Nr. 583

2-tert-butyl-5-(4-tert-butylbenzylthio)-4-chloropyrididazin-3(2H)-one>980 g/kg1. Mai 201131. Juli 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyridaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen ggf. die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere;

das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und es müssen gegebenenfalls geeignete Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Pyridaben in Gebieten eingeleitet werden, die von fliegenden Bienen oder Bienenzüchtern intensiv frequentiert werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

die Risiken für das Wasserkompartiment durch Exposition der Metaboliten W-1 und B-3 zur Fotolyse im wässrigen Milieu,

das potenzielle langfristige Risiko für Säugetiere,

die Bewertung fettlöslicher Rückstände.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 30. April 2013 übermittelt.
314

Zinkphosphid

CAS-Nr. 1314-84-7

CIPAC-Nr. 69

Trizinc diphosphide≥ 800 g/kg1. Mai 201131. Dezember 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von gebrauchsfertigen Ködern, die sich in Köderstationen oder an spezifischen Stellen befinden, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zinkphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz von Nichtzielorganismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, insbesondere um die Verbreitung von Ködern zu vermeiden, wenn der Inhalt nur teilweise aufgenommen wurde.

315

Fenbuconazol

CAS-Nr. 114369-43-6

CIPAC-Nr. 694

(R,S) 4-(4-chlorophenyl)-2-phenyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)butyronitrile≥ 965 g/kg1. Mai 201130. April 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenbuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf

die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM);

das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Daten zur Bestätigung von Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission entsprechende Studien bis 30. April 2013 vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Fenbuconazol innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD – oder alternativ dazu entsprechende Test-Leitlinien der Gemeinschaft – über die endokrine Wirkung vorlegt.
316

Cycloxydim

CAS-Nr. 101205-02-1

CIPAC-Nr. 510

(5RS)-2-[(EZ)-1-(ethoxyimino)butyl]-3-hydroxy-5-[(3RS)-thian-3-yl]cyclohex-2-en-1-one≥ 940 g/kg1. Juni 201131. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cycloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen über die Methoden zur Analyse auf Rückstände von Cycloxydim in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Mai 2013 solche Analysemethoden vorlegt.
317

6-Benzyladenin

CAS-Nr. 1214-39-7

CIPAC-Nr. 829

N6-benzyladenine≥ 973 g/kg1. Juni 201115. Juli 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 6-Benzyladenin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, zu treffen.
318

Bromuconazol

CAS-Nr. 116255-48-2

CIPAC-Nr. 680

1-[(2RS,4RS:2RS,4SR)-4-bromo-2-(2,4-dichlorophenyl)tetrahydrofurfuryl]-1H-1,2,4-triazole≥ 960 g/kg1. Februar 201130. April 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bromuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. angemessene Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

weitere Informationen über Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für pflanzenfressende Säugetiere.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Bromuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese bestätigenden Informationen bis spätestens 31. Januar 2013 vorlegt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Bromuconazol innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD — oder alternativ dazu von entsprechenden Test-Leitlinien der Gemeinschaft — über die endokrine Wirkung vorlegt.
319

Myclobutanil

CAS-Nr. 88671-89-0

CIPAC-Nr. 442

RS)-2-(4-chlorophenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)hexanenitrile

≥ 925 g/kg

Die Verunreinigung N-Methyl-2-pyrrolidon darf 1 g/kg in technischem Material nicht übersteigen.

1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Myclobutanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über Rückstände von Myclobutanil und seinen Metaboliten in nachfolgenden Wachstumsperioden sowie von Informationen, aus denen hervorgeht, dass die vorliegenden Rückstandsdaten alle Komponenten der Rückstandsdefinition abdecken. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Januar 2013 übermittelt.
320

Buprofezin

CAS-Nr. 953030-84-7

CIPAC-Nr. 681

(Z)-2-tert-butylimino-3-isopropyl-5-phenyl-1,3,5-thiadiazinan-4-one≥ 985 g/kg1. Februar 201115. Dezember 2025

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid auf nicht essbaren Kulturpflanzen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Buprofezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

die Einhaltung einer angemessenen Wartezeit für Folgekulturen in Gewächshäusern;

das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
321

Triflumuron

CAS-Nr. 64628-44-0

CIPAC-Nr. 548

1-(2-chlorobenzoyl)-3-[4-trifluoromethoxyphenyl]urea

≥ 955 g/kg

Verunreinigungen:

N,N-Bis-[4-(trifluormethoxy)phenyl]urea: höchstens 1 g/kg

4-Trifluormethoxyanilin: höchstens 5 g/kg

1. April 201131. März 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflumuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Gewässerschutz;

den Schutz von Honigbienen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bestätigende Informationen im Hinblick auf das Langzeitrisiko für Vögel, das Risiko für wirbellose Wassertiere und das Risiko für die Entwicklung von Bienenlarven vorlegt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. März 2013 übermittelt.
322

Hymexazol

CAS-Nr. 10004-44-1

CIPAC-Nr. 528

5-methylisoxazol-3-ol (oder 5-methyl-1,2-oxazol-3-ol)≥ 985 g/kg1. Juni 201131. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid für die Saatgutpelletierung von Zuckerrüben in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Hymexazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen;

das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Art der Rückstände in Wurzelfrüchten sowie das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.
323

Dodin

CAS-Nr. 2439-10-3

CIPAC-Nr. 101

1-dodecylguanidinium acetate≥ 950 g/kg1. Juni 201115. Juli 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das potenzielle langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere;

das Risiko für Wasserorganismen; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;

das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;

die Überwachung von Rückständen in Kernobst.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

die Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere;

die Bewertung des Risikos in natürlichen Oberflächenwassersystemen, in denen wichtige Metaboliten entstanden sein können.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.
324

Diethofencarb

CAS-Nr. 87130-20-9

CIPAC-Nr. 513

isopropyl 3,4-diethoxycarbanilate

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 1 g/kg

1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diethofencarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung widmen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorsehen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

die mögliche Aufnahme des Metaboliten 6-NO2-DFC in Folgekulturen,

die Risikobewertung für Nichtzielarthropoden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.
325

Etridiazol

CAS-Nr. 2593-15-9

CIPAC-Nr. 518

ethyl-3-trichloromethyl-1,2,4-thiadiazol-5-yl ether≥ 970 g/kg1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Fungizid in nicht bodengebundenen Systemen in Gewächshäusern zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Etridiazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung bei anderen Pflanzen als Zierpflanzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etridiazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

dem Risiko für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;

sicherstellen, dass geeignete Abfallentsorgungspraktiken für Abwasser aus der Bewässerung nicht bodengebundener Anbausysteme angewandt werden; lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem oder in natürliche Wasserkörper zu, so sorgen sie dafür, dass eine geeignete Risikobewertung durchgeführt wird;

dem Risiko für Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
1.
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten;
2.
die Relevanz der Verunreinigungen;
3.
die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion mit denjenigen des Testmaterials, das in den Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde;
4.
die Relevanz der Pflanzenmetaboliten 5-Hydroxy-ethoxyetridiazolsäure und 3-Hydroxymethyletridiazol;
5.
die indirekte Exposition von Grundwasser und Bodenorganismen gegenüber Etridiazol und seinen Bodenmetaboliten Dichloretridiazol und Etridiazolsäure;
6.
den atmosphärischen Fern- und Nahtransport von Etridiazolsäure.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß den Nummern 4, 5 und 6 bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.
326

Indolyl-Buttersäure

CAS-Nr. 133-32-4

CIPAC-Nr. 830

4-(1H-indol-3-yl)butyric acid≥ 994 g/kg1. Juni 201115. März 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Zierpflanzen dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Indolyl-Buttersäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter achten. Die Zulassungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben, um die Exposition zu verringern. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Unterlagen, mit denen Folgendes bestätigt wird:

das Fehlen des Klastogenitätspotenzials von Indolyl-Buttersäure;

der Dampfdruck von Indolyl-Buttersäure mit Studie zur Inhalationstoxizität;

die natürliche Hintergrundkonzentration von Indolyl-Buttersäure im Boden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.
327

Oryzalin

CAS-Nr. 19044-88-3

CIPAC-Nr. 537

3,5-dinitro-N4,N4-dipropylsulfanilamide

≥ 960 g/kg

N-nitrosodipropylamin:

    ≤ 0,1 mg/kg

    Toluen: ≤ 4 g/kg

1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oryzalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für pflanzenfressende Vögel und Säugetiere;

das Risiko für Bienen während der Blütezeit.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten OR13(4) und OR15(5) in gefährdeten Gebieten durch. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
(1)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten, einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen (aus Vertraulichkeitsgründen als Verunreinigungen 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12 bezeichnet);
(2)
die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
(3)
die Risikobewertung für Wasserorganismen;
(4)
die Relevanz der Metaboliten OR13 und OR15 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, sofern Oryzalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogenverdächtig ( „Verdacht auf karzinogene Wirkung” ) eingestuft wird.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt. Die Informationen gemäß Nummer 4 sind innerhalb von sechs Monaten nach der Meldung eines Beschlusses über die Einstufung von Oryzalin vorzulegen.
328

Tau-Fluvalinat

CAS-Nr. 102851-06-9

CIPAC-Nr. 786

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl N-(2-chloro- α,α α- trifluoro-p-tolyl)-D-valinate

(Isomerenverhältnis 1:1)

≥ 920 g/kg

(R-α-cyano- und S-α-cyano-Isomere im Verhältnis 1:1)

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 5 g/kg

1. Juni 201131. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tau-Fluvalinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial wird mit der Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

das Risiko der Bioakkumulation/Biomagnifikation in der aquatischen Umwelt;

das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien bestätigende Informationen übermittelt im Hinblick auf:

die möglichen Umweltauswirkungen des potenziellen enantioselektiven Abbaus in Umweltmedien.

329

Clethodim

CAS-Nr. 99129-21-2

CIPAC-Nr. 508

(5RS)-2-{(1EZ)-1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-5-[(2RS)-2-(ethylthio)propyl]-3-hydroxycyclohex-2-en-1-one

≥ 930 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 4 g/kg

1. Juni 201131. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Dezember 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Clethodim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf:

die Bewertungen der Boden- und Grundwasserexposition;

die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.
330

Bupirimat

CAS-Nr. 41483-43-6

CIPAC-Nr. 261

5-butyl-2-ethylamino-6-methylpyrimidine-4-yl dimethylsulfamate

≥ 945 g/kg

Verunreinigungen:

    Ethirimol: max. 2 g/kg

    Toluen: max. 3 g/kg

1. Juni 201131. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bupirimat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

das Risiko im Feld für Nichtzielarthropoden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Bestätigungsinformationen über
(1)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten; einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen;
(2)
die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
(3)
die kinetischen Parameter, den Abbau im Boden sowie die Adsorptions- und Desorptionsparameter für den Hauptbodenmetaboliten DE-B(6).
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Bestätigungsdaten und -informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.
331

Fenbutatinoxid

CAS-Nr. 13356-08-6

CIPAC-Nr. 359

bis[tris(2-methyl-2-phenylpropyl)-tin]oxide

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Bis[hydroxybis(2- methyl-2-phenylpropyl)tin]oxid (SD 31723): höchstens 3 g/kg

1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenbutatinoxid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die technische Spezifikation des Gehalts an Verunreinigung;

den Rückstandsgehalt in kleinen Tomatensorten (Kirschtomaten);

die Anwendersicherheit. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten schreiben die Vorlage von Informationen zur Bestätigung der Ergebnisse der Risikobewertung für die Verunreinigung SD 31723 auf Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Diese Informationen müssen folgende Punkte abdecken:

das gentoxische Potenzial;

die ökotoxikologische Relevanz;

Spektren, Lagerstabilität und Analysemethoden in der Formulierung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.
332

Fenoxycarb

CAS-Nr. 79127-80-3

CIPAC-Nr. 425

Ethyl 2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl carbamate

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: max. 1 g/kg

1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenoxycarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

das Risiko für Bienen und Nichtzielarthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden und für Bienenlarven. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.
333

1-Decanol

CAS-Nr. 112-30-1

CIPAC-Nr. 831

Decan-1-ol≥ 960 g/kg1. Juni 201115. Juli 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 1-Decanol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände im Fall der Verwendung bei Lebens- oder Futtermittelkulturen;

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen;

das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden und Bienen, die dem Wirkstoff ausgesetzt sein können, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Anwendung auf in der Kultur blühenden Unkräutern aufhalten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über das Risiko für Wasserorganismen sowie Informationen zur Bestätigung der Bewertungen der Grundwasser-, Oberflächenwasser- und Sedimentexposition. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.
334

Isoxaben

CAS-Nr. 82558-50-7

CIPAC-Nr. 701

N-[3-(1-ethyl-1-methylpropyl)-1,2-oxazol-5-yl]-2,6-dimethoxybenzamide

≥ 910 g/kg

Toluol: ≤ 3 g/kg

1. Juni 201131. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen, das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und die mögliche Versickerung von Metaboliten in das Grundwasser. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
a)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;
b)
die Relevanz der Verunreinigungen;
c)
die Rückstände in Folgekulturen;
d)
das mögliche Risiko für Wasserorganismen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a und b bis zum 30. November 2011 sowie die Informationen gemäß den Buchstaben c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.
335

Fluometuron

CAS-Nr. 2164-17-2

CIPAC-Nr. 159

1,1-dimethyl-3-(a,a,a -trifluoro-m-tolyl)urea≥ 940 g/kg1. Juni 201115. Juli 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid für Baumwolle dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluometuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitern. Sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, gegebenenfalls Überwachungsprogramme im Hinblick auf eine mögliche Auswaschung des Wirkstoffs Fluometuron und der Bodenmetaboliten Desmethyl-fluometuron und Trifluormethylanilin in besonders gefährdeten Gebieten durchzuführen;

das Risiko für nicht zu den Zielorganismen gehörende Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern sowie für Nichtzielpflanzen. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller der Kommission Informationen vorlegen, die Folgendes bestätigen:
a)
die toxikologischen Eigenschaften des Pflanzenmetaboliten Trifluoressigsäure;
b)
die Analysemethoden zur Überwachung von Fluometuron in der Luft;
c)
die Analysemethoden zur Überwachung des Bodenmetaboliten Trifluormethylanilin im Boden und im Wasser;
d)
die Relevanz der Bodenmetaboliten Desmethyl-fluometuron und Trifluormethylanilin für das Grundwasser, falls Fluometuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter „Kann vermutlich Krebs erzeugen” eingestuft wird.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. März 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Fluometuron vorlegen.
336

Carbetamid

CAS-Nr. 16118-49-3

CIPAC-Nr. 95

(R)-1-(Ethylcarbamoyl)ethyl carbanilate≥ 950 g/kg1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carbetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
b)
das Risiko für Nichtzielpflanzen;
c)
das Risiko für Wasserorganismen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
337

Carboxin

CAS-Nr. 5234-68-4

CIPAC-Nr. 273

5,6-dihydro-2-methyl-1,4-oxathiine-3-carboxanilide≥ 970 g/kg1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid bei der Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Folgendes vorschreiben: Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen, und diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carboxin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Anwender;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
a)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion einschließlich geeigneter Analysedaten;
b)
die Relevanz der Verunreinigungen;
c)
den Vergleich und die Verifizierung des Testmaterials, das in den Unterlagen zur Toxizität bei Säugetieren und zur Ökotoxizität verwendet wurde, mit der Spezifikation des technischen Materials;
d)
die Analysemethoden zur Überwachung des Metaboliten M6(7) im Boden, im Grund- und im Oberflächenwasser sowie zur Überwachung des Metaboliten M9(8) im Grundwasser;
e)
zusätzliche Werte hinsichtlich des für einen 50 %-igen Abbau der Bodenmetaboliten P/V-54(9) und P/V-55(10) im Boden erforderlichen Zeitraums;
f)
den Metabolismus in Folgekulturen;
g)
die Langzeitgefährdung von körnerfressenden Vögeln, körnerfressenden Säugetieren und pflanzenfressenden Säugetieren;
h)
die Relevanz der Bodenmetaboliten P/V-54(11), P/V-55(12) und M9(13) für das Grundwasser, falls Carboxin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter „Kann vermutlich Krebs erzeugen” eingestuft wird.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 30. November 2011, die Informationen gemäß den Buchstaben d, e, f und g bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe h binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Carboxin vorlegt.
338

Cyproconazol

CAS-Nr. 94361-06-5

CIPAC-Nr. 600

(2RS,3RS;2RS,3SR)-2-(4-chlorophenyl)-3-cyclopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol≥ 940 g/kg1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyproconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM);

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
a)
die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation;
b)
die Analysemethoden zur Überwachung von Cyproconazol im Boden sowie in Körperflüssigkeiten und -geweben;
c)
die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
d)
die Langzeitgefährdung pflanzenfressender Säugetiere;
e)
die möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 30. November 2011, die Informationen gemäß den Buchstaben b, c und d bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe e binnen zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorlegt.
339

Dazomet

CAS-Nr. 533-74-4

CIPAC-Nr. 146

    3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazinane-2-thione

    oder

    tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazine-2-thione

≥ 950 g/kg1. Juni 201131. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Nematizid, Fungizid, Herbizid und Insektizid dürfen zugelassen werden. Nur Anwendungen als Bodenbegasungsmittel dürfen zugelassen werden. Die Verwendung ist auf eine Anwendung jedes dritte Jahr zu beschränken.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dazomet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
a)
die mögliche Grundwasserkontamination durch Methylisothiocyanat;
b)
die Bewertung des Potenzials eines weiträumigen atmosphärischen Transports von Methylisothiocyanat und damit zusammenhängender Umweltrisiken;
c)
die akute Gefährdung insektenfressender Vögel;
d)
die Langzeitgefährdung von Vögeln und Säugetieren.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.
340

Metaldehyd

CAS-Nr. 108-62-3 (Tetramer)

9002-91-9 (Homopolymer)

CIPAC-Nr. 62

r-2, c-4, c-6, c-8-tetramethyl-1,3,5,7- tetroxocane

≥ 985 g/kg

Acetaldehyd max. 1.5 g/kg

1. Juni 201131. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Molluscizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metaldehyd und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Anwender und Arbeiter;

die Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

das akute Risiko und das Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen ein wirksames Abwehrmittel gegen Hunde vorschreiben. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
341

Sintofen

CAS-Nr. 130561-48-7

CIPAC-Nr. 717

1-(4-chlorophenyl)-1,4-dihydro-5-(2- methoxyethoxy)-4-oxocinnoline-3-carboxylic acid

≥ 980 g/kg

Verunreinigungen:

    2-Methoxyethanol, höchstens 0,25 g/kg

    N,N-Dimethylformamid, höchstens 1,5 g/kg

1. Juni 201115. Juli 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Weizen für die Erzeugung von Hybridsaatgut, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sintofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender und Arbeitnehmer und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben. Sie stellen sicher, dass mit Sintofen behandelter Weizen nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangt. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
1)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
2)
die Relevanz der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen, ausgenommen die Verunreinigungen 2-Methoxyethanol und N,N-Dimethylformamid;
3)
die Relevanz des Testmaterials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde, hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
4)
das metabolische Profil von Sintofen in Folgekulturen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt: die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 4 bis zum 31. Mai 2013.
342

Fenazaquin

CAS-Nr. 120928-09-8

CIPAC-Nr. 693

4-tert-butylphenethyl quinazolin-4-yl ether≥ 975 g/kg1. Juni 201131. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. März 2018 abgeschlossenen Nachtrags zum Beurteilungsbericht und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
den Schutz von Wasserorganismen;
b)
den Schutz der Anwender; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;
c)
den Schutz von Bienen;
d)
das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Wirkstoff in Gewächshäusern eingesetzt wird;
e)
das Risiko für Verbraucher, insbesondere durch die während der Verarbeitung entstehenden Rückstände;
f)
Anwendungsbedingungen, die sicherstellen, dass keine Rückstände von Fenazaquin in für den menschlichen Verzehr und zur Tierernährung bestimmten Kulturen auftreten.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
343

Azadirachtin

CAS-Nr. 11141-17-6 (Azadirachtin A)

CIPAC-Nr. 627 (Azadirachtin A)

Azadirachtin A:

dimethyl (2aR,3S,4S,4aR,5S,7aS,8S,10R,10aS,10bR)-10-acetoxy-3,5-dihydroxy-4-[(1aR,2S,3aS,6aS,7S,7aS)-6a-hydroxy-7a-methyl-3a,6a,7,7a-tetrahydro-2,7-methanofuro[2,3-b]oxireno[e]oxepin-1a(2H)-yl]-4-methyl-8-{[(2E)-2-methylbut-2-enoyl]oxy}octahydro-1H-naphtho[1,8a-c:4,5-b′c′]difuran-5,10a(8H)-dicarboxylate

Ausgedrückt als Azadirachtin A:

≥ 111 g/kg

Die Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 darf 300 μg/kg des Azadirachtin-A-Gehalts nicht überschreiten.

1. Juni 201131. Januar 2027

TEIL A

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 17. Juli 2020 abgeschlossenen Nachtrags zum Überprüfungsbericht zu Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
1.
die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
2.
den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;

den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

das Verhältnis zwischen Azadirachtin A und den übrigen Wirkbestandteilen im Neemsamenextrakt hinsichtlich Menge, biologischer Aktivität und Persistenz, um den Ansatz mit Azadirachtin A als Hauptbestandteil zu belegen und die Spezifikation des technischen Materials, die Rückstandsdefinition und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser zu bestätigen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die entsprechenden Informationen bis 31. Dezember 2013 übermittelt.
344

Diclofop

    CAS-Nr. 40843-25-2 (Ausgangsstoff)

    CAS-Nr. 257-141-8 (Diclofop-methyl)

    CIPAC-Nr. 358 (Ausgangsstoff)

    CIPAC-Nr. 358.201 (Diclofop-methyl)

    Diclofop

    (RS)-2-[4-(2,4-dichlorophenoxy)phenoxy]propionic acid

    Diclofop-methyl

    methyl (RS)-2-[4-(2,4-dichlorophenoxy)phenoxy]propionate

≥ 980 g/kg (ausgedrückt als Diclofop-methyl)1. Juni 201131. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diclofop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Als Bedingung für die Zulassung der Anwendung muss die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben werden;

das Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; Maßnahmen zur Risikobegrenzung sind vorzuschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
a)
eine Metabolismusuntersuchung bei Getreide;
b)
eine aktualisierte Risikobewertung hinsichtlich der möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere.
Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b spätestens zwei Jahre nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen vorlegt.
345

Schwefelkalk

CAS-Nr. 1344-81-6

CIPAC-Nr. 17

Calcium polysulfide≥ 290 g/kg1. Juni 201131. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefelkalk und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben.

346

Aluminiumsulfat

CAS-Nr. 10043-01-3

CIPAC-Nr. nicht vergeben

Aluminium sulfate970 g/kg1. Juni 201115. Juli 2026

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen bei Zierpflanzen als Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, und zwar in Form geeigneter Analysedaten. Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die entsprechenden Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.
347

Bromadiolon

CAS-Nr. 28772-56-7

CIPAC-Nr. 371

3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(4′-bromobiphenyl-4-yl)-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxycoumarin≥ 970 g/kg1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, dürfen zugelassen werden. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen. Es dürfen nur Zulassungen für Anwendungen durch professionelle Anwender erteilt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bromadiolon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf das Risiko für professionelle Anwender achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

besonders auf das Risiko von Primär- und Sekundärvergiftungen bei Vögeln und Nichtzielsäugetieren achten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen, mit denen Folgendes bestätigt wird:
a)
die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials in Form geeigneter Analysedaten;
b)
die Relevanz der Verunreinigungen;
c)
die Bestimmung von Bromadiolon in Wasser bei einer Quantifizierungsgrenze von 0,01 μg/l;
d)
die Wirksamkeit vorgeschlagener Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Vögel und Nichtzielsäugetiere;
e)
die Bewertung der Exposition des Grundwassers hinsichtlich Metaboliten.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern a, b und c bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß den Nummern d und e bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.
348

Paclobutrazol

CAS-Nr. 76738-62-0

CIPAC-Nr. 445

(2RS,3RS)-1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)pentan-3-ol≥ 930 g/kg1. Juni 201131. August 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paclobutrazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
1)
die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;
2)
die Methoden zur Analyse von Boden und Oberflächenwasser im Hinblick auf den Metaboliten NOA457654;
3)
die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
4)
die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Paclobutrazol;
5)
die potenziell nachteiligen Auswirkungen von Abbauprodukten der verschiedenen optischen Strukturen von Paclobutrazol und seinem Metaboliten CGA 149907 auf die Umweltkompartimente Boden, Wasser und Luft.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013, die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien der OECD zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorlegt.
349

Pencycuron

CAS-Nr. 66063-05-6

CIPAC-Nr. 402

1-(4-chlorobenzyl)-1-cyclopentyl-3-phenylurea≥ 980 g/kg1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pencycuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz großer allesfressender Säugetiere. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
1)
Verbleib und Verhalten der Chlorphenyl- und Cyclopentylanteile von Pencycuron im Boden;
2)
Verbleib und Verhalten der Chlorphenyl- und Phenylanteile von Pencycuron in natürlichem Oberflächengewässer und in Sedimentsystemen;
3)
das Langzeitrisiko für große allesfressende Säugetiere.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.
350

Tebufenozid

CAS-Nr. 112410-23-8

CIPAC-Nr. 724

N-tert-butyl-N′-(4-ethylbenzoyl)-3,5-dimethylbenzohydrazide

≥ 970 g/kg

Relevante Verunreinigung

t-Butylhydrazin < 0,001 g/kg

1. Juni 201131. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf die Anwender- und Arbeitersicherheit nach der Wiederbetretungsfrist achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzausrüstung vorschreiben;

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

besonders auf das Risiko für Nichtzielinsekten der Ordnung Lepidoptera achten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
1)
die Relevanz der Metaboliten RH-6595, RH-2651, M2;
2)
den Abbau von Tebufenozid in anaeroben und in alkalischen Böden.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.
351

Dithianon

CAS-Nr. 3347-22-6

CIPAC-Nr. 153

5,10-dihydro-5,10-dioxonaphtho[2,3-b]-1,4-dithiine-2,3-dicarbonitrile≥ 930 g/kg1. Juni 201131. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dithianon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

der Anwendersicherheit besondere Aufmerksamkeit widmen; Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

dem Langzeitrisiko für Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

die Lagerstabilität und die Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen,

die Bewertung der Exposition über Wasser und Grundwasser für Phthalsäure,

die Risikobewertung für Wassertiere hinsichtlich Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2-Benzendimethanol.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.
352

Hexythiazox

CAS-Nr. 78587-05-0

CIPAC-Nr. 439

(4RS,5RS)-5-(4-chlorophenyl)-N-cyclohexyl-4-methyl-2-oxo-1,3-thiazolidine-3-carboxamide

≥ 976 g/kg

(1:1-Mischung aus (4R, 5R) und (4S, 5S))

1. Juni 201131. Januar 2027

TEIL A

Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Hexythiazox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
a)
die toxikologische Relevanz des Metaboliten PT-1-3(14);
b)
das mögliche Vorkommen des Metaboliten PT-1-3 in verarbeiteten Erzeugnissen;
c)
die möglichen schädlichen Wirkungen von Hexythiazox auf Bienenlarven;
d)
die möglichen Auswirkungen des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung der Isomerenmischung auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien vorlegt.
353

Flutriafol

CAS-Nr. 76674-21-0

CIPAC-Nr. 436

(RS)-2,4′-difluoro-α-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)benzhydryl alcohol

≥ 920 g/kg

(Racemat)

Relevante Verunreinigungen:

    Dimethylsulfat Höchstgehalt: 0,1 g/kg

    Dimethylformamid: Höchstgehalt: 1 g/kg

    Methanol: Höchstgehalt: 1 g/kg

1. Juni 201131. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutriafol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

besonders auf den Schutz der Arbeitnehmer achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

dem Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über
a)
die Relevanz der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen;
b)
die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
c)
das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß den Buchstaben b und c bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.
354

Flurochloridon

CAS-Nr. 61213-25-0

CIPAC-Nr. 430

(3RS,4RS;3RS,4SR)-3-Chlor-4-chlormethyl-1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)-2-pyrrolidon

≥ 940 g/kg

Relevante Verunreinigungen

Toluol: max. 8 g/kg

1. Juni 201115. März 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Februar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Flurochloridon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
1.
das Risiko für Nichtzielpflanzen und Wasserorganismen;
2.
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bestätigende Informationen übermittelt über:
1.
die Relevanz von Verunreinigungen (außer Toluol);
2.
die Übereinstimmung des ökotoxikologischen Versuchsmaterials mit den technischen Spezifikationen;
3.
die Relevanz des Grundwassermetaboliten R42819(15);
4.
die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flurochloridon.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 1. Dezember 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD über die endokrine Wirkung vorlegt.

TEIL B

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf jeden Stoff sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts über den betreffenden Stoff und insbesondere seine Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Nr.Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit(21)Datum der GenehmigungBefristung der GenehmigungSonderbestimmungen
1

Bispyribac

CAS-Nr.:

125401-75-4

CIPAC-Nr.

748

2,6-Bis(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yloxy)benzoesäure≥ 930 g/kg (als Bispyribac-Natrium bezeichnet)1. August 201131. Juli 2022

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bispyribac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten M03(22), M04(23) und M10(24). Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Juli 2013 übermittelt.
2

Profoxydim

CAS-Nr.: 139001-49-3

CIPAC-Nr. 621

2-[(E/Z)-[(2RS)-2-(4-Chlorphenoxy)propoxyimino]butyl]-5-[(3RS;3SR)-tetrahydro-2H-thiopyran-3-yl]-3-hydroxycyclohex-2-enon> 940 g/kg1. August 201131. Juli 2021

TEIL A

Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Profoxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Langzeitrisiko für Nichtzielorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
3

Azimsulfuron

CAS-Nr. 120162-55-2

CIPAC-Nr. 584

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)-pyrazol-5-ylsulfonyl]-harnstoff

≥ 980 g/kg

Höchstgehalt an der Verunreinigung Phenol: 2 g/kg

1. Januar 201231. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Ausbringungen aus der Luft dürfen nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azimsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
1.
den Schutz von Nichtzielpflanzen;
2.
mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in schwierigen Szenarien und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
3.
den Schutz von Wasserorganismen.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen (z. B. Pufferzonen, im Reisanbau eine Mindestwartezeit vor Ableiten des Wassers). Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen
a)
zur Bewertung des Risikos für Wasserorganismen und
b)
zur Identifizierung der Abbauprodukte in der wässrigen Fotolyse des Stoffes.
Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.
4

Azoxystrobin

CAS-Nr. 131860-33-8

CIPAC-Nr. 571

Methyl-(E)-2-{2[6-(2-cyanphenoxy)pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-methoxyacrylat

≥ 930 g/kg

Höchstgehalt an Toluol: 2 g/kg

Höchstgehalt an Z-Isomer: 25 g/kg

1. Januar 201231. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Azoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
1.
den Umstand, dass die Spezifikation des technischen, gewerbsmäßig hergestellten Materials bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
2.
mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
3.
den Schutz von Wasserorganismen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen zur Bewertung des Risikos für Grundwasser und Wasserorganismen. Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.
5

Imazalil

CAS-Nr. 35554-44-0

73790-28-0 (ersetzt)

CIPAC-Nr. 335

(RS)-1-(β-Allyloxy-2,4-dichlorphenethyl)imidazol

oder

Allyl-(RS)-1-(2,4-dichlorphenyl)-2-imidazol-1-ylethylether

≥ 950 g/kg1. Januar 201231. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Imazalil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
1.
den Umstand, dass die Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
2.
die akute Exposition der Verbraucher über die Nahrung mit Blick auf künftige Überprüfungen der Rückstandshöchstgehalte;
3.
die Sicherheit der Anwender und Arbeiter. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
4.
die Sicherstellung angemessener Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung, wie etwa das Wasser zur Reinigung des Gießsystems und austretende Verarbeitungsabfälle. Verhinderung unbeabsichtigten Austretens von Behandlungslösung. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird;
5.
das Risiko für Wasserorganismen und Bodenmikroorganismen sowie das Langzeitrisiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.
Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller muss folgende bestätigenden Informationen vorlegen:
a)
Abbauweg von Imazalil im Boden und in Oberflächengewässersystemen;
b)
Umweltdaten zur Untermauerung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Grundwasserexposition unerheblich ist;
c)
eine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen.
Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.
6

Prohexadion

CAS-Nr. 127277-53-6 (Prohexadion-Calcium)

CIPAC-Nr. 567 (Prohexadion)

Nr. 567 020 (Prohexadion-Calcium)

3,5-Dioxo-4-propionylcyclohexan-carboxylat

≥ 890 g/kg

(ausgedrückt als Prohexadion-Calcium)

1. Januar 201231. Mai 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Prohexadion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
7

Spiroxamin

CAS-Nr. 1181134-30-8

CIPAC-Nr. 572

8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]decan-2-ylmethyl(ethyl)(propyl)amin (ISO)

≥ 940 g/kg

(Diastereomere A und B zusammen)

1. Januar 201231. Mai 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Spiroxamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
(1)
das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
(2)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
(3)
das Risiko für Wasserorganismen.
Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
a)
die potenziellen Auswirkungen auf Arbeiter und Verbraucher sowie die Bewertung der Umweltrisiken des möglichen stereoselektiven Abbaus jedes Isomers in Pflanzen, Tieren und der Umwelt;
b)
die Toxizität der in Obstkulturen gebildeten Pflanzenmetabolite und die mögliche Hydrolyse von Rückständen aus Obstkulturen in verarbeiteten Erzeugnissen;
c)
die Bewertung der Grundwasserexposition hinsichtlich des Metaboliten M03(27);
d)
das Risiko für Wasserorganismen.
Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien und die Informationen gemäß den Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2013.
8

Kresoxim-methyl

CAS-Nr. 143 390-89-0

CIPAC-Nr. 568

Methyl-(E)-methoxyimino[a-(o-tolyloxy)-o-tolyl]acetat

≥ 910 g/kg

Methanol: höchstens 5 g/kg

Methylchlorid: höchstens 1 g/kg

Toluol: höchstens 1 g/kg

1. Januar 201231. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Kresoxim-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über die Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition und insbesondere

über die Lysimeteruntersuchung zur Stützung der Aussage, dass die beiden festgestellten nicht identifizierten Spitzen keinen Metaboliten entsprechen, die einzeln den Auslösewert von 0,1 μg/l überschreiten;

über die Rückgewinnung des Metaboliten BF 490-5 zum Nachweis dafür, dass seine Werte im Sickerwasser des Lysimeters 0,1 μg/l nicht überschreiten;

über eine Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition bei der späten Anwendung bei Äpfeln/Birnen und Trauben.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.
9

Fluroxypyr

CAS-Nr. 69377-81-7

CIPAC-Nr. 431

4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2-pyridyloxy)-essigsäure

≥ 950 g/kg (Fluroxypyr-meptyl)

Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf folgenden Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP): < 3 g/kg

1. Januar 201231. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. März 2017 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Fluroxypyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die potenzielle Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten Fluroxypyr-Pyridinol, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit alkalischen oder empfindlichen Böden oder mit schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
10

Tefluthrin

CAS-Nr. 79538-32-2

CIPAC-Nr. 451

2,3,5,6-Tetrafluor-4-methylbenzyl-(1RS, 3RS)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

Bei Tefluthrin handelt es sich um ein 1:1-Gemisch aus Z-(1R, 3R)- und Z-(1S, 3S)-Enantiomeren.

≥ 920 g/kg

Hexachlorbenzol: höchstens 1 mg/kg

1. Januar 201231. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden. Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tefluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

der Sicherheit von Anwendern und Arbeitern besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie stellen sicher, dass die genehmigten Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung sowie Atemschutzgeräte vorschreiben;

dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen. Es sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchgeführt werden, um einen hohen Bodeneintrag zu gewährleisten und eine unbeabsichtigte Freisetzung zu verhindern;

insbesondere sicherstellen, dass auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Tefluthrin behandelt wurde und dass die in der Genehmigung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
1.
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
2.
eine validierte Methode der Wasseranalyse;
3.
die möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere und eine Einschätzung der relativen Toxizität sowie eine Bewertung des Risikos für die Arbeiter.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2012, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2012 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen.
11

Oxyfluorfen

CAS-Nr. 42874-03-3

CIPAC-Nr. 538

2-Chlor-α,α,α-trifluor-p-tolyl-3-ethoxy-4-nitrophenylether

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

N,N-Dimethylnitrosamin: höchstens 50 μg/kg

1. Januar 201231. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid in Form von Reihenanwendungen in Bodennähe von Herbst bis Frühjahrsbeginn von höchstens 150 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Oxyfluorfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

die Risiken für Wasserorganismen, regenwurmfressende Säugetiere, Bodenmakroorganismen, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie z. B. Pufferzonen mit Sprühverbot und Anti-Drift-Düsen, und die entsprechende Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel. Diese Bedingungen umfassen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
12

1-Naphthylacetamid

CAS-Nr.

86-86-2

CIPAC-Nr. 282

2-(1-Naphthyl)acetamid≥ 980 g/kg1. Januar 201231. Mai 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylacetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
c)
das Risiko für Wasserorganismen;
d)
das Risiko für Nichtzielpflanzen;
e)
das Risiko für Vögel.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
1.
das Risiko für Nichtzielpflanzen,
2.
das Langzeitrisiko für Vögel.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.
13

1-Naphthylessigsäure

CAS-Nr.

86-87-3

CIPAC-Nr. 313

1-Naphthylessigsäure≥ 980 g/kg1. Januar 201231. Mai 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylessigsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher mit Blick auf künftige Überprüfungen der Rückstandshöchstgehalte;
c)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
d)
das Risiko für Wasserorganismen;
e)
das Risiko für Vögel.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
1.
den Abbauweg und die Abbaurate im Boden, einschließlich einer Bewertung des Photolysepotenzials;
2.
das Langzeitrisiko für Vögel.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.
14

Fluquinconazol

CAS-Nr. 136426-54-5

CIPAC-Nr. 474

3-(2,4-Dichlorphenyl)-6-fluor-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)chinazolin-4(3H)-on≥ 955 g/kg1. Januar 201231. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluquinconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
a)
dem Risiko für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
der ernährungsbedingten Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM) besondere Aufmerksamkeit widmen;
c)
dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
1.
die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
2.
den Beitrag der potenziellen Rückstände des Metaboliten Dion in Folgekulturen zur Gesamtexposition der Verbraucher;
3.
das akute Risiko für insektenfressende Säugetiere;
4.
das Langzeitrisiko für insekten- und pflanzenfressende Vögel und Säugetiere;
5.
das Risiko für Säugetiere, die Regenwürmer fressen;
6.
das Potenzial einer endokrinen Disruption in Wasserorganismen ((für Fische eine vollständige Lebenszyklusstudie).
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013 vor.
15

Fluazifop-P

CAS-Nr. 83066-88-0 (Fluazifop-P)

CIPAC-Nr. 467 (Fluazifop-P)

(R)-2-{4-[5-(Trifluormethyl)-2-pyridyloxy]phenoxy}propionsäure (Fluazifop-P)

≥ 900 g/kg in Fluazifop-P-butyl

Der Gehalt an der Verunreinigung 2-Chlor-5-(trifluormethyl)pyridin darf im Material bei gewerbsmäßiger Herstellung 1,5 g/kg nicht übersteigen.

1. Januar 201231. Mai 2026

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluazifop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Verbrauchersicherheit hinsichtlich des Auftretens der Metabolitenverbindung X(25) im Grundwasser;

die Anwendersicherheit, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;

den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers in gefährdeten Gebieten;

das Risiko für Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:
1.
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigung R154719;
2.
die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
3.
das potenzielle Langzeitrisiko für pflanzenfressende Säugetiere;
4.
Verbleib und Verhalten der Metabolitenverbindungen X(25) und IV(26) in der Umwelt;
5.
das potenzielle Risiko für Fische und wirbellose Wassertiere hinsichtlich der Metabolitenverbindung IV(26).
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012 und die Informationen gemäß den Nummern 3, 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2013.
16

Terbuthylazin

CAS-Nr. 5915-41-3

CIPAC-Nr. 234

N2-tert-butyl-6-chlor-N4-ethyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin

≥ 950 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Propazin: höchstens 9 g/kg

Atrazin: höchstens 1 g/kg

Simazin: höchstens 9 g/kg

1. Januar 201231. Dezember 2024

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 850 g Terbuthylazin je Hektar jedes dritte Jahr auf demselben Feld beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen und vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 24. März 2021 aktualisierten Überprüfungsberichts zu Terbuthylazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Bewertung des Risikos für die Verbraucher durch die Exposition gegenüber Metaboliten von Terbuthylazin;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Säugetiere und Regenwürmer.

Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, in gefährdeten Gebieten gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durchzuführen.

17

Triazoxid

CAS-Nr. 72459-58-6

CIPAC-Nr. 729

7-Chlor-3-imidazol-1-yl-1,2,4-benzotriazin-1-oxid

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 3 g/kg

1. Oktober 201130. September 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid bei der Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triazoxid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
a)
besonders auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
dem Risiko für körnerfressende Vögel besondere Beachtung schenken und sicherstellen, dass die Genehmigungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. September 2013 bestätigende Informationen über die Langzeitrisiken für körnerfressende Säugetiere.
18

8-Hydroxychinolin

CAS-Nr.

148-24-3 (8-Hydroxychinolin)

CIPAC-Nr. 677

(8-Hydroxychinolin)

8-Quinolinol≥ 990 g/kg1. Januar 201231. Dezember 2024

TEIL A

Nur Verwendungen als Fungizid und Bakterizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 8-Hydroxychinolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zu 8Hydroxychinolin und dessen Salzen vor hinsichtlich:
1.
der Analysemethoden zur Überwachung in der Luft;
2.
neuer Daten zur Lagerstabilität, unter Einbeziehung der sich aus der Stoffwechseluntersuchung und den überwachten Rückstandsuntersuchungen ergebenden Probenlagerzeiten.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013 vor.
19

Acrinathrin

CAS-Nr. 101007-06-1

CIPAC-Nr. 678

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(Z)-(1R,3S)-2,2-dimethyl-3-[2-(2,2,2-trifluor-1-trifluormethylethoxycarbonyl)vinyl]cyclopropancarboxylat oder

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(Z)-(1R)-cis-2,2-dimethyl-3-[2-(2,2,2-trifluor-1-trifluormethylethoxycarbonyl)vinyl]cyclopropancarboxylat

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

1,3-Dicyclohexylurea: höchstens 2 g/kg

1. Januar 201231. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und als Akarizid in Mengen von höchstens 22,5 g/ha je Anwendung dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Acrinathrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
auf das Risiko für aquatische Organismen, vor allem für Fische; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen;
c)
auf das Risiko für Nichtzielarthropoden und Bienen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.
Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
1.
das von dem Metaboliten 3-PBAld(32) möglicherweise ausgehende Risiko für das Grundwasser;
2.
das chronische Risiko für Fische;
3.
die Risikobewertung für Nichtzielarthropoden;
4.
die potenziellen Auswirkungen auf Arbeiter und Verbraucher sowie die Bewertung der Umweltrisiken des möglichen stereoselektiven Abbaus jedes Isomers in Pflanzen, Tieren und der Umwelt.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien.
20

Prochloraz

CAS-Nr. 67747-09-5

CIPAC-Nr. 407

N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlorphenoxy)ethyl]imidazol-1-carboxamid

≥ 970 g/kg

Verunreinigungen:

Summe der Dioxine und Furane (WHO-PCDD/T -TEQ)(33): höchstens 0,01 mg/kg

1. Januar 201231. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei Verwendung im Freien darf die Menge je Anwendung 450 g/ha nicht überschreiten.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. September 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Prochloraz und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
auf das Risiko für aquatische Organismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen;
c)
auf das Langzeitrisiko für Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.
Die Antragsteller legen bestätigende Informationen vor über
1.
den Vergleich und die Verifizierung des Testmaterials, das in den Unterlagen zur Toxizität bei Säugetieren und zur Ökotoxizität verwendet wurde, mit der Spezifikation des technischen Materials;
2.
die Bewertung des von den Metallkomplexen von Prochloraz ausgehenden Risikos für die Umwelt;
3.
die auf Vögel potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Prochloraz.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2013 und die Informationen gemäß Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien für endokrine Wirkung.
21

Bitertanol

CAS-Nr.: 55179-31-2

CIPAC-Nr.: 386

(1RS,2RS;1RS,2SR)-1-(Biphenyl-4-yloxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol (Verhältnis 20:80 von (1RS,2RS)- zu (1RS,2SR)-Isomeren)

≥ 970 g/kg (A ≥ 80, B ≤ 20)

RS + SR 80–90 %

RR + SS 10–20 %

1. Januar 201230. Juni 2015

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid bei der Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Folgendes vorschreiben: Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen, und diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Oktober 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Bitertanol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
auf das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
auf die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM);
c)
auf das Risiko für Vögel und Säugetiere.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
1.
die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen BUE 1662 (aus Gründen der Vertraulichkeit so bezeichnet) und der 3-Chlorphenoxy-Verbindung;
2.
das akute und das kurzfristige Risiko für körnerfressende Vögel;
3.
das Langzeitrisiko für körnerfressende Säugetiere;
4.
die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
5.
die möglichen Auswirkungen des variablen Isomerenverhältnisses im technischen Material und des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeiter, Verbraucher und die Umwelt.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2012, die Informationen gemäß den Nummern 2, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2013 und die Informationen gemäß Nummer 5 binnen zwei Jahren nach Annahme eines speziellen Leitfadens.
22

Metam

CAS-Nr. 144-54-7

CIPAC-Nr. 20

Methyldithiocarbaminsäure

≥ 965 g/kg

(ausgedrückt als Metam-Natrium bezogen auf die Trockenmasse)

≥ 990 g/kg

(ausgedrückt als Metam-Kalium bezogen auf die Trockenmasse)

Relevante Verunreinigungen:

    Methylisothiocyanat (MITC)

    höchstens 12 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Natrium);

    höchstens 0,42 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Kalium)

    N,N’-Dimethylthiourea (DMTU)

    höchstens 23 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Natrium);

    höchstens 6 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Kalium)

1. Juli 201230. November 2025

TEIL A

Nur Anwendungen als Nematizid, Fungizid, Herbizid und Insektizid mittels Einspritzung in den Boden vor dem Anpflanzen dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung in jedem dritten Jahr auf demselben Feld. Die Anwendung darf im Freiland mittels Einspritzung in den Boden oder mittels Tröpfchenbewässerung zugelassen werden, in Gewächshäusern nur mittels Tröpfchenbewässerung. Für die Tröpfchenbewässerung ist die Verwendung einer gasdichten Kunststoff-Folie vorzuschreiben. Die maximale Aufwandmenge beträgt bei Anwendungen im Freiland 153 kg/ha (dies entspricht 86,3 kg/ha MITC). Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene persönliche Schutzausrüstung und eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit;
b)
den Schutz der Arbeiter; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene persönliche Schutzausrüstung, eine Wiederbetretungsfrist und eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit;
c)
den Schutz von Umstehenden und Anwohnern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel die Einrichtung einer angemessenen Pufferzone während der Anwendung und 24 Stunden darüber hinaus zwischen dem Anwendungsbereich und bewohnten Gebieten sowie öffentlichen Bereichen, einschließlich der Pflicht zum Anbringen von Warnschildern und Bodenmarkierungen;
d)
den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene Pufferzone;
e)
das Risiko für Nichtzielorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.
Der Antragsteller hat bezüglich Methylisothiocyanat bestätigende Informationen vorzulegen über
1.
die Bewertung des Potenzials eines weiträumigen atmosphärischen Transports und damit zusammenhängender Umweltrisiken;
2.
die mögliche Grundwasserkontamination.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Mai 2014.
23

Bifenthrin

CAS-Nr.

82657-04-3

CIPAC-Nr. 415

2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl (1RS,3RS)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

oder

2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl (1RS)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

≥ 930 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 5 g/kg

1. August 201231. Juli 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Bifenthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
Freisetzungen aus Gewächshäusern wie Kondenswasser, abfließendes Wasser, Boden oder künstliches Substrat, um Risiken für Wasserorganismen und andere Nichtzielorganismen auszuschließen;
b)
den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;
c)
den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen.
Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und eine angemessene Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vorschreiben.
24

Fluxapyroxad

CAS-Nr.: 907204-31-3

CIPAC-Nr. 828

3-(Difluormethyl)-1-methyl-N-(3′,4′,5′-trifluorbiphenyl-2-yl)pyrazol-4-carboxamid

≥ 950 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 1 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Januar 201331. Mai 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluxapyroxad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für das Grundwasser achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Pilotanlage. Der prüfende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

25

Fenpyrazamin

CAS-Nr. 473798-59-3

CIPAC-Nr. 832

S-Allyl-5-amino-2,3-dihydro-2-isopropyl-3-oxo-4-(o-tolyl)pyrazol-1-carbothioat

≥ 960 g/kg

Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf folgenden Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

Hydrazin: Höchstgehalt: < 0,0001 % (1 mg/kg)

1. Januar 201331. Mai 2026

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 und vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 18. Mai 2020 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpyrazamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Anlage für die gewerbsmäßige Herstellung.
26

Adoxophyes orana granulovirus

Kultur-Sammlung Nr. DSM BV-0001

CIPAC-Nr. 782

Entfällt.Keine wesentlichen Verunreinigungen1. Februar 201331. Januar 2024Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Juli 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Adoxophyes orana granulovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
27

Isopyrazam

CAS-Nr. 881685-58-1

(syn-Isomer: 683777-13-1/anti-Isomer: 683777-14-2)

CIPAC-Nr. 963

Gemisch von 3-(Difluoromethyl)-1-methyl-N-[(1RS,4SR,9RS)-1,2,3,4-tetrahydro-9-isopropyl-1,4-methanonaphthalin-5-yl]pyrazol-4- carboxamid

(syn-Isomer: 50:50-Gemisch aus zwei Enantiomeren)

und

3-(Difluoromethyl)-1-methyl-N-[(1RS,4SR,9SR)-1,2,3,4-tetrahydro-9-isopropyl-1,4-methanonaphthalin-5-yl]pyrazol-4-carboxamid

(anti-Isomer: 50:50-Gemisch aus zwei Enantiomeren)

In einer Bandbreite von 78:15 % bis 100:0 % syn- zu anti-Isomeren.

≥ 920 g/kg

In einer Bandbreite von 78:15 % bis 100:0 % syn- zu anti-Isomeren.

1. April 201331. März 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isopyrazam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die Gefährdung von Wasserorganismen;
b)
die Gefährdung von Regenwürmern, wenn der Wirkstoff im Zuge von Praktiken ohne bzw. mit geringer Bodenbearbeitung ausgebracht wird;
c)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Verwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, z. B. den Ausschluss von Praktiken ohne bzw. mit geringer Bodenbearbeitung, sowie die Verpflichtung, in empfindlichen Gebieten Monitoringprogramme zur Ermittlung potenzieller Verunreinigungen des Grundwassers durchzuführen.

Der Antragsteller legt weitere bestätigende Informationen zur Relevanz der Metaboliten CSCD 459488 und CSCD 459489 für das Grundwasser vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2017 vor.

28

Phosphan

CAS-Nr. 7803-51-2

CIPAC-Nr. 127

Phosphan

≥ 994 g/kg

Die relevante Verunreinigung Arsane darf 0,023 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. April 201315. März 2026

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosphan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

den Schutz der Arbeitskräfte in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

den Schutz umstehender Personen in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

Die Anwendungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung beinhalten, z. B. ständige Überwachung der Phosphankonzentration mithilfe automatischer Messgeräte, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung und, falls angezeigt, Einrichtung einer Zone um den behandelten Bereich, in der umstehende Personen nicht zugelassen sind.

29

Trichoderma asperellum (Stamm T34)

CECT-Nummer: 20417

Entfällt1 × 1010 KBE/g1. Juni 201331. Oktober 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Trichoderma asperellum (Stamm T34) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Trichoderma asperellum (Stamm T34) als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

30

Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm)

ATCC-Zugangsnummer: PV-593

Entfällt≥ 0,05 mg/l1. Juni 201331. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zum Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn die Kulturpflanzen gleichzeitig mit einem anderen Virus infiziert sind, das durch Aphiden übertragen werden kann.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

31

Cyflumetofen

CAS-Nr.: 400882-07-7

CIPAC-Nr. 721

2-Methoxyethyl-(RS)-2-(4-tert-butylphenyl)-2-cyano-3-oxo-3-(α,α,α-trifluor-o-tolyl)propionat≥ 975 g/kg (racemisch)1. Juni 201331. Oktober 2025

Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel werden nur für Anwendungen zugelassen, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Metabolit B3 im Grundwasser unter 0,1 μg/l liegt.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;

auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Bezug auf den Metaboliten B3, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Trinkwasserschutz;

auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

32

Trichoderma atroviride Stamm I-1237

CNCM-Nummer: I-1237

Entfällt1 109 KBE/g (1 1010 Sporen/g)1. Juni 201331. Oktober 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Trichoderma atroviride Stamm I-1237 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei sie berücksichtigen, dass Trichoderma atroviride Stamm I-1237 als potenzielles Allergen anzusehen ist.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

33

Ametoctradin

CAS-Nr. 865318-97-4

CIPAC-Nr. 818

5-Ethyl-6-octyl [1,2,4]triazol[1,5-a]pyrimidin-7-amin

≥ 980 g/kg

Die Verunreinigungen Amitrol und o-Xylen sind toxikologisch relevant und dürfen 50 mg/kg bzw. 2 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

1. August 201331. Dezember 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Ametoctradin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Versickerung des Metaboliten M650F04(34) ins Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

34

Mandipropamid

CAS-Nr. 374726-62-2

CIPAC-Nr. 783

(RS)-2-(4-chlorphenyl)-N-[3-methoxy-4-(prop-2-ynyloxy)phenethyl]-2-(prop-2-ynyloxy)acetamid

≥ 930 g/kg

Die Verunreinigung N-{2-[4-(2-chlor-allyloxy)-3-methoxy-phenyl]-ethyl}-2-(4-chlor-phenyl)-2-prop-2-ynyloxy-acetamid ist toxikologisch relevant und darf 0,1 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. August 201331. Dezember 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Mandipropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über eine mögliche präferenzielle Enantiomerenumwandlung oder Razemisierung von Mandipropamid an der Bodenoberfläche infolge der Bodenfotolyse.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2015 vor.

35

Halosulfuron-methyl

CAS-Nr. 100785-20-1

CIPAC-Nr. 785.201

Methyl-3-chlor-5-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)-1-methylpyrazol-4-carboxylat≥ 980 g/kg1. Oktober 201331. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Halosulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

das Risiko einer möglichen Versickerung des Metaboliten „Halosulfuron-Umlagerung” (35) in das Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Dieser Metabolit gilt aufgrund der für Halosulfuron vorliegenden Informationen als toxikologisch relevant;

das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor

a)
zur Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit derjenigen des Testmaterials, das für die Toxizitäts- und Ökotoxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
b)
zur toxikologischen Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation des Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
c)
zu Daten, die Aufschluss geben über die potenziellen genotoxischen Eigenschaften von Chlorsulfonamidsäure(36).

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.

36

Bacillus firmus I-1582

CNCMI-Nummer: 1582

EntfälltMindestkonzentration: 7,1 × 1010KBE/g1. Oktober 201330. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus firmus I-1582 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus firmus I-1582 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

37

Candida oleophila Stamm O

MUCL-Nummer: 40654

Entfällt

Nominalgehalt: 3 × 1010 KBE/g getrocknetes Erzeugnis

Bandbreite: 6 × 109 – 1 × 1011 KBE/g getrocknetes Erzeugnis

1. Oktober 201331. Dezember 2024Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Candida oleophila Stamm O und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
38

Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus

DSMZ-Nummer: BV-0003

EntfälltMindestkonzentration: 1,44 × 1013 OB/l (Okklusionskörper/l)1. Juni 201331. Oktober 2025Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
39

Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901

Nummer in der Sammlung: USDA-ARS Collection of Entomopathogenic Fungal Cultures U.S. Plant, Soil and Nutrition laboratory. New York. ARSEF-Nr. 4490

Entfällt

Mindestens 1,0 × 109 KBE/g

Höchstens 3,0 × 109 KBE/g

1. Oktober 201331. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

40

Kaliumphosphonat (keine ISO-Bezeichnung)

CAS-Nr.

13977-65-6 für Kaliumhydrogenphosphonat

13492-26-7 für Dikaliumphosphonat

Mischung: keine

CIPAC-Nr. 756 (für Kaliumphosphonat)

Kaliumhydrogenphosphonat,

Dikaliumphosphonat

31,6 bis 32,6 % Phosphonat-Ionen (Summe aus Hydrogenphosphonat- und Phosphonat-Ionen)

17,8 bis 20,0 % Kalium

≥ 990 g/kg bezogen auf die Trockenmasse

1. Oktober 201331. Januar 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kaliumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Vögel und Säugetiere;

das Risiko einer Eutrophierung von Oberflächenwasser, wenn der Wirkstoff in Gebieten oder unter Bedingungen ausgebracht wird, die seine rasche Oxydation in Oberflächenwasser begünstigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen bis zum 30. September 2015.

41

Spiromesifen

CAS-Nr. 283594-90-1

CIPAC-Nr. 747

3-Mesityl-2-oxo-1-oxaspiro[4.4]non-3-en-4-yl 3,3-dimethylbutyrat

≥ 965 g/kg (racemisch)

Die Verunreinigung N,N-Dimethylacetamid ist toxikologisch relevant und darf 4 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Oktober 201330. September 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spiromesifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Langzeitrisiken für wirbellose Wassertiere;

das Risiko für bestäubende Hymenoptera und Nichtziel-Arthropoden, falls die Exposition nicht unerheblich ist;

den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentration im Grundwasser (PECGW) mittels eines FOCUS-GW-Szenariums, das unter Heranziehen eines Q10-Werts von 2,58 an die vorgesehenen Anwendungen angepasst wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.

42

Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus

DSMZ-Nummer: BV-0005

EntfälltHöchstkonzentration: 1 × 1012 OB/l (Okklusionskörper/l)1. Juni 201331. Oktober 2025Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
43

Bixafen

CAS-Nr. 581809-46-3

CIPAC-Nr. 819

N-(3′,4′-dichlor-5-fluorbiphenyl-2-yl)-3-(difluormethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxamid≥ 950 g/kg1. Oktober 201331. Mai 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bixafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die Rückstände von Bixafen und seinen Metaboliten in Folgekulturen;
b)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
c)
das Risiko für Wasserorganismen;
d)
das Risiko für Boden- und Sedimentorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

44

Maltodextrin

CAS-Nr. 9050-36-6

CIPAC-Nr. 801

Nicht zugewiesen≥ 910 g/kg1. Oktober 201328. Februar 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Maltodextrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das potenziell erhöhte Wachstum von Pilzen und ein mögliches Auftreten von Mykotoxinen an der Oberfläche von behandeltem Obst;
b)
das potenzielle Risiko für Honigbienen und Nichtziel-Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

45

Eugenol CAS-Nr. 97-53-0

CIPAC-Nr. 967

4-Allyl-2-methoxyphenol

≥ 990 g/kg

Relevante Verunreinigung: Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials

1. Dezember 201330. April 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Eugenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohnern; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Wasserorganismen;

die Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)
die Lagerstabilität (2 Jahre) des formulierten Produkts bei Raumtemperatur;
b)
Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Eugenol und Methyleugenol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Eugenol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;
c)
die Bewertung der Exposition des Grundwassers gegenüber potenziellen Metaboliten von Eugenol, insbesondere Methyleugenol.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

46

Geraniol CAS-Nr. 106-24-1

CIPAC-Nr. 968

E) 3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol≥ 980 g/kg1. Dezember 201330. April 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Geraniol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Wasserorganismen;

die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)
Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Geraniol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Geraniol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;
b)
die Exposition des Grundwassers.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

47

Thymol

CAS-Nr.

89-83-8

CIPAC-Nr.

969

5-Methyl-2-propan-2-yl-phenol≥ 990 g/kg1. Dezember 201330. April 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Thymol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Gefährdung von Wasserorganismen;

die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

a)
Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Thymol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Thymol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;
b)
die Langzeit- und Reproduktionstoxizität, in Form eines vollständigen Berichts (in englischer Sprache) des kombinierten Tests bezüglich der Toxizität bei wiederholter oraler Verabreichung und der Reproduktionstoxizität von Thymol;
c)
die Exposition des Grundwassers.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

48

Sedaxan

CAS-Nr.: 874967-67-6

(trans-Isomer: 599197-38-3/cis-Isomer: 599194-51-1)

CIPAC-Nr. 833

Mischung aus 2 cis-Isomeren 2′-[(1RS,2RS)-1,1′-Bicycloprop-2-yl]-3-(difluoromethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxanilid und 2 trans-Isomeren 2′-[(1RS,2SR)-1,1′-Bicycloprop-2-yl]-3-(difluoromethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxanilid

≥ 960 g/kg Sedaxan

(Bereich 820-890 g/kg für die 2 trans-Isomere 50:50 Mischung aus Enantiomeren und Bereich 100-150 g/kg für die 2 cis-Isomere 50:50 Mischung aus Enantiomeren)

1. Februar 201431. Mai 2025

TEIL A

Nur Anwendungen zur Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Sedaxan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
b)
auf das langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere.
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten CSCD465008 in gefährdeten Gebieten durch. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Relevanz des Metaboliten CSCD465008 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, wenn Sedaxan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogenverdächtig ( „Verdacht auf karzinogene Wirkung” ) eingestuft wird. Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn der Verordnung über die Einstufung von Sedaxan.
49

Emamectin

CAS-Nr.

    Emamectin: 119791-41-2

    (vormals 137335-79-6) und 123997-28-4

    Emamectinbenzoat: 155569-91-8

    (vormals 137512-74-4 und 179607-18-2)

    Emamectin-B1a-benzoat: 138511-97-4

    Emamectin-B1b-benzoat: 138511-98-5

CIPAC-Nr.

    Emamectin: 791

    Emamectinbenzoat: 791.412

    Emamectin B1a:

    (10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6′-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O-(2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosid

    Emamectin B1b:

    (10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6′-isopropyl-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O-(2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosid

    Emamectin-B1a-benzoat:

    (10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6′-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O-(2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosidbenzoat

    Emamectin-B1b-benzoat:

    (10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6′-isopropyl-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O-(2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosidbenzoat

≥ 950 g/kg

als Emamectinbenzoat, wasserfrei

(eine Mischung aus mindestens 920 g/kg Emamectin-B1a-benzoat und höchstens 50 g/kg Emamectin-B1b-benzoat)

1. Mai 201415. November 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Emamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Nichtzielwirbellose;

den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über das Risiko der enantioselektiven Metabolisierung oder des enantioselektiven Abbaus.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen zwei Jahre nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen vor.

50

Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134

Sammlungs-Nr.: DSMZ 13134

EntfälltMindestkonzentration: 3 × 1014 KBE/kg1. Februar 201431. Januar 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 als mögliches Allergen betrachtet werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, dass kein akutes intratracheales und intraperitoneales Toxizitäts-/Infektiositäts-/Pathogenitätspotenzial besteht.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Januar 2016 vor.

51

Fluopyram

CAS-Nr. 658066-35-4

CIPAC-Nr. 807

N-{2-[3-chlor-5-(trifluormethyl)-2-pyridyl]ethyl}-α,α,α-trifluor-o-toluamid≥ 960 g/kg1. Februar 201430. Juni 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluopyram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Vögel und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:

1.
das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel;
2.
die potenzielle Wirkung auf das Hormonsystem von Nichtzielwirbeltieren, ausgenommen Säugetiere.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 1. Februar 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien für endokrine Wirkung.

52

Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941)

Sammlungsnummer: Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ), Zugangsnummern DSM 14940 und DSM 14941

Entfällt

Mindestens 5,0 × 109 KBE/g je Stamm;

Höchstens 5,0 × 1010 KBE/g je Stamm

1. Februar 201431. Januar 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

53

Pyriofenon:

CAS-Nr. 688046-61-9

CIPAC-Nr. 827

(5-Chlor-2-methoxy-4-methyl-3-pyridyl)(4,5,6-trimethoxy-o-tolyl)methanon≥ 965 g/kg1. Februar 201431. Januar 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyriofenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
die Identität zweiter Verunreinigungen zur Untermauerung der vorläufigen Spezifikation;
b)
die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen in der vorgeschlagenen technischen Spezifikation mit Ausnahme der Verunreinigung, für die eine Untersuchung der akuten oralen Toxizität und ein Ames-Test durchgeführt wurden.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Januar 2016 vor.

54

Dinatriumphosphonat

CAS-Nr. 13708-85-5

CIPAC-Nr. 808

Dinatriumphosphonat

281-337 g/kg (TK)

≥ 917 g/kg (TC)

1. Februar 201431. Januar 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dinatriumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko der Eutrophierung des Oberflächenwassers.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
das chronische Risiko für Fische;
b)
das Langzeitrisiko für Regenwürmer und Boden-Makroorganismen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 31. Januar 2016 vor.

55

Penflufen

CAS-Nr. 494793-67-8

CIPAC-Nr.826

2’-[(RS)-1,3-dimethylbutyl]-5-fluor-1,3-dimethylpyrazol-4-carboxanilid

≥ 950 g/kg

Enantiomerenverhältnis 1:1 (R:S)

1. Februar 201431. Januar 2024

TEIL A

Nur Anwendungen zur Behandlung von Getreidesaatgut vor oder bei der Aussaat dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung jedes dritte Jahr auf demselben Feld.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Penflufen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
den Schutz der Anwender;
b)
den Schutz von Vögeln;
c)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
d)
die Rückstände in Oberflächengewässern, denen Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird, in oder aus Gebieten, in denen penflufenhaltige Produkte verwendet werden.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
56

Orangenöl

CAS-Nr. 8028-48-6 (Orangenextrakt)

5989-27-5 (D-Limonen)

CIPAC-Nr. 902

(R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen oder p-Mentha-1,8-dien

≥ 945 g/kg (an D-Limonen)

Der Wirkstoff muss den Spezifikationen der Ph. Eur. (Pharmacopoeia Europea) 5.0 (Aurantii dulcis aetheroleum) und der Norm ISO 3140:2011(E) entsprechen.

1. Mai 201431. Dezember 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Orangenöl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
den Schutz der Anwender und Arbeiter;
b)
das Risiko für Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über den Stoffwechsel von Orangenöl und dessen Abbauweg und Abbaurate im Boden sowie über die Validierung der für die ökotoxikologische Risikobewertung verwendeten Endpunkte.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 30. April 2016.

57

Penthiopyrad

CAS-Nr. 183675-82-3

CIPAC-Nr. 824

(RS)-N-[2-(1,3-Dimethylbutyl)-3-thienyl]-1-methyl-3-(trifluormethyl)pyrazol-4-carboxamid

≥ 980 g/kg

(50:50 racemisches Gemisch)

1. Mai 201431. Mai 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Penthiopyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
den Schutz der Anwender und Arbeiter;
b)
das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;
c)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
d)
die Rückstandsgehalte in Folgekulturen nach fortlaufender Anwendung des Wirkstoffs über mehrere Jahre hinweg.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
die Einstufung des Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino]thiophen-2-yl}pentansäure) als nicht relevant für das Grundwasser, ausgenommen Nachweise hinsichtlich des Risikos der Karzinogenität, das von der Einstufung des Ausgangsstoffs abhängt und nachstehend getrennt (Nummer 3) behandelt wird;
2.
das toxikologische Profil und die Referenzwerte des Metaboliten PAM;
3.
die Relevanz der Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino]thiophen-2-yl}pentansäure), DM-PCA (3-Trifluormethyl-1H-pyrazol-4- carbonsäure), PAM (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carboxamid) und PCA (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure) sowie das von ihnen ausgehende Risiko einer Kontaminierung des Grundwassers, falls Penthiopyrad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die einschlägigen Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. April 2016 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Penthiopyrad.

58

Benalaxyl-M

CAS-Nr. 98243-83-5

CIPAC-Nr. 766

Methyl-N-(phenylacetyl)-N-(2,6-xylyl)-D-alaninat≥ 950 g/kg1. Mai 201430. April 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Benalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten;

das Risiko für das Grundwasser durch die Metaboliten BM-M2 (N-(malonyl)-N-(2,6-xylyl)-DL-alanin) und BM-M3 (N-(malonyl)-N-(2,6-xylyl)-D-alanin), wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

59

Tembotrion

CAS-Nr. 335104-84-2

CIPAC-Nr. 790

2-{2-Chlor-4-mesyl-3-[(2,2,2-trifluorethoxy)methyl]benzoyl}cyclohexan-1,3-dion

≥ 945 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

Toluen: ≤ 10 g/kg

HCN: ≤ 1 g/kg

1. Mai 201431. Dezember 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tembotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
den Schutz der Anwender und Arbeiter;
b)
das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

60

Spirotetramat

CAS Nr. 203313-25-1

CIPAC-Nr.: 795

cis-4-(Ethoxycarbonyloxy)-8-methoxy-3-(2,5-xylyl)-1-azaspiro[4.5]dec-3-en-2-on≥ 970 g/kg1. Mai 201430. April 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spirotetramat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für insektenfressende Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Europäischen Union bestätigende Informationen zu potenziell endokrinschädigenden Auswirkungen auf Vögel und Fische vor.

61

Pyroxsulam

CAS Nr. 422556-08-9

CIPAC-Nr. 793

N-(5,7-dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-a]pyrimidin-2-yl)-2-methoxy-4-(trifluoromethyl)pyridine-3-sulfonamid≥ 965 g/kg1. Mai 201430. April 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyroxsulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die Gefahr für das Grundwasser, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
b)
das Risiko für Wasserorganismen;

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:

1.
die toxikologische Relevanz der Unreinheit Nr. 3 (gemäß dem Überprüfungsbericht);
2.
die akute Toxizität des Metaboliten PSA;
3.
die toxikologische Relevanz des Metaboliten 6-Cl-7-OH-XDE-742.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 30. April 2016 vor.

62

Chlorantraniliprol

CAS-Nr. 500008-45-7

CIPAC-Nr. 794

3-Brom-4'-chlor-1-(3-chlor-2-pyridyl)-2'-methyl-6'-(methylcarbamoyl) pyrazol-5-carboxanilid

≥ 950 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

    Acetonitril: ≤ 3 g/kg

    3-Picolin: ≤ 3 g/kg

    Methansulfonsäure: ≤ 2 g/kg

1. Mai 201431. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Chlorantraniliprol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen und Bodenmakroorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
die Gefährdung des Grundwassers durch den Wirkstoff und seine Metaboliten IN-EQW78 (2-[3-Brom-1-(3-chlorpyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor-3,8-dimethylquinazolin-4(3H)-on), IN-ECD73 (2,6-Dichlor-4-methyl-11H-pyrido[2,1-b]quinazolin-11-on), IN-F6L99 ( 3-Brom-N-methyl-1H-pyrazol-5-carboxamid), IN-GAZ70 (2-[3-Brom-1-(3-chlorpyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor-8-methylquinazolin-4(1H)-on) und IN-F9N04 (3-Brom-N-(2-carbamoyl-4-chlor-6-methylphenyl)-1-(3-chlorpyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-carboxamid);
2.
das Risiko für Wasserorganismen durch die Photolyse-Metaboliten IN-LBA22 (2-{[(4Z)-2-Brom-4H-pyrazol[1,5-d]pyrido[3,2-b][1,4]oxazin-4-yliden] amino}-5-chlor-N,3-dimethylbenzamid), IN-LBA23 (2-[3-Brom-1-(3-hydroxypyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor-3,8-dimethylquinazolin-4(3H)-on) und IN-LBA24 (2-(3-Brom-1H-pyrazol-5-yl)-6-chlor-3,8-dimethylquinazolin-4(3H)-on).

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 30. April 2016.

63

Natriumsilberthiosulfat

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. 762

Entfällt

≥ 10,0 g Ag/kg

Ausgedrückt als Silber (Ag)

1. Mai 201431. Dezember 2026

TEIL A

Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Natriumsilberthiosulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
den Schutz der Anwender und Arbeiter;
b)
die Begrenzung einer möglichen Freisetzung von Silberionen durch Entsorgung verwendeter Lösungen;
c)
das Risiko, das von der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft für Landwirbeltiere und im Boden lebende Wirbellose ausgeht.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
64

Pyridalyl

CAS-Nr. 179101-81-6

CIPAC-Nr.: 792

2,6-Dichlor-4-(3,3-dichlorallyloxy)phenyl 3-[5-(trifluoromethyl)-2-pyridyloxy]propylether≥ 910 g/kg1. Juli 201430. Juni 2024

TEIL A

Nur Anwendungen in Gewächshäusern mit dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyridalyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
auf das Risiko für Arbeiter beim Wiederbetreten nach Anwendungen in geschlossenen Räumen;
b)
auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
c)
auf das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
1.
die toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen zur Bedeutung der Verunreinigungen 4, 13, 16, 22 und 23;
2.
die Bedeutung des Metaboliten HTFP und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser hinsichtlich aller Anwendungen auf Kulturen in Gewächshäusern im Zusammenhang mit diesem Metaboliten;
3.
das Risiko für wirbellose Wassertiere.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen hinsichtlich Nummer 1 spätestens am 31. Dezember 2014 und hinsichtlich der Nummern 2 und 3 spätestens am 30. Juni 2016 vor. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde spätestens am 30. Juni 2016 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten HTFP in empfindlichen Zonen vor. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 30. Juni 2018 als Überwachungsbericht vorzulegen.
65

S-Abscisinsäure

CAS-Nr.:

21293-29-8

CIPAC-Nr.

Nicht vergeben

(2Z,4E)-5-[(1S)-1-Hydroxy-2,6,6-trimethyl-4-oxocyclohex-2-en-1-yl]-3-methylpenta-2,4-diensäure

oder

(7E,9Z)-(6S)-6-Hydroxy-3-oxo-11-apo-ε-carotin-11-säure

960 g/kg1. Juli 201415. September 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über S-Abscisinsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

66

L-Ascorbinsäure

CAS-Nr. 50-81-7

CIPAC-Nr. 774

(5R)-5-[(1S)-1,2-dihydroxyethyl]-3,4-dihydroxyfuran-2(5H)-on

≥ 990 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen folgende Höchstgehalte nicht überschreiten:

Methanol: ≤ 3 g/kg

Schwermetalle: ≤ 10 mg/kg (berechnet als Pb)

1. Juli 201430. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über L-Ascorbinsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;
b)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1)
den natürlichen Hintergrund von L-Ascorbinsäure in der Umwelt mit denen ein geringes chronisches Risiko für Fische und ein geringes Risiko für wirbellose Wassertiere, Algen, Regenwürmer und Bodenmikroorganismen bestätigt wird;
2)
das Risiko einer Grundwasserkontamination.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.

67

Spinetoram

CAS-Nr. 935545-74-7

CIPAC-Nr.: 802

    XDE-175-J (Hauptfaktor)

    (2R,3aR,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS, 16bR)-2-(6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy]-9-ethyl-2,3,3a,4,5,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-hexadecahydro-14-methyl-1H-as-indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

    XDE_175-L (untergeordneter Faktor)

    (2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS)-2-(6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O-methyl-α-L-mannopyranosyloxy)-13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-tetradecahydro-4,14-dimethyl-1H-as-indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

≥ 830 g/kg

50-90 % XDE-175-J;

und

50-10 % XDE-175-L;

Toleranzgrenzen (g/kg):

XDE-175-J = 581-810

XDE-175-L = 83-270

1. Juli 201430. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spinetoram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;
b)
das Risiko für Nichtziel-Arthropoden innerhalb der Nutzfläche;
c)
das Risiko für Bienen während der Ausbringung (Overspray) und danach.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Gleichwertigkeit der Stereochemie der in den Metabolismus-/Abbaustudien und im Testmaterial für die Toxizitäts- und Ökotoxizitätsstudien ermittelten Metaboliten.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomeren vor.

68

1,4-Dimethylnaphthalin

CAS-Nr. 571-58-4

CIPAC-Nr. 822

1,4-Dimethylnaphthalin≥ 980 g/kg1. Juli 201430. Juni 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für 1,4-Dimethylnaphthalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
den Schutz der Anwender und Arbeiter beim Wiederbetreten und Kontrollieren der Lagerräume;
b)
das Risiko für Wasserorganismen und fischfressende Säugetiere, wenn der Wirkstoff aus dem Lager ohne weitere Behandlung in Luft und Oberflächenwasser austritt.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zur Rückstandsdefinition für den Wirkstoff vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.

69

Amisulbrom

CAS-Nr. 348635-87-0

CIPAC-Nr.: 789

3-(3-Brom-6-fluor-2-methylindol-1-ylsulfonyl)-N,N-dimethyl-1H-1,2,4-triazol-1-sulfonamid

≥ 985 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol: ≤ 2 g/kg

1. Juli 201415. September 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Amisulbrom und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
die Nichtsignifikanz des Fotoabbaus im Bodenmetabolismus von Amisulbrom betreffend die Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol und 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure für die Grundwasserkontamination;
2.
die Tatsache, dass Amisulbrom (nur in FOCUS- Drainage-Szenarien) und die Metaboliten 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4-triazol, N,N-Dimethyl-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonamid, 2-Acetamid-4-fluorbenzoesäure, 2-Acetamid-4-fluorhydroxybenzoesäure und 2,2′-Oxybis(6-fluor-2-methyl-1,2-dihydro-3H-indol-3-on) kaum in der Lage sind, das Oberflächenwasser zu kontaminieren oder Wasserorganismen durch Abfluss zu exponieren;
3.
zusätzliche Analysemethoden zur Bestimmung aller Verbindungen der Rückstandsdefinition zur Überwachung in Oberflächenwasser entsprechend dem Ergebnis der Bewertung gemäß 1 und 2 bei erheblichem Fotoabbau im Boden oder großem Kontaminations- oder Expositionspotenzial;
4.
das Risiko der Sekundärvergiftung bei Vögeln und Säugetieren durch 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol;
5.
die möglichen Störungen des Hormonhaushalts bei Vögeln und Fischen durch Amisulbrom und seinen Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 bis 4 bis zum 30. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien zu endokrinen Störungen.

70

Valifenalat

CAS-Nr. 283159-90-0

CIPAC-Nr. 857

Methyl-N-(isopropoxycarbonyl)-L-valyl-(3RS)-3-(4-chlorphenyl)-β-alaninat≥ 980 g/kg1. Juli 20141. März 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Valifenalat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über das Potenzial einer Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten S5 vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 30. Juni 2016.

71

Thiencarbazon

CAS-Nr. 317815-83-1

CIPAC-Nr.: 797

Methyl 4-[(4,5-dihydro-3-methoxy-4-methyl-5-oxo-1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonylsulfamoyl]-5-methylthiophen-3-carboxylat≥ 950 g/kg1. Juli 20141. März 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Thiencarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen geografischen oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
b)
das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen.

Die bestätigenden Informationen bestehen aus den Ergebnissen eines Überwachungsprogramms zur Bewertung, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde dieses Überwachungsprogramm spätestens am 30. Juni 2016 und die Ergebnisse in Form eines Überwachungsberichts spätestens am 30. Juni 2018 vor.

72Acequinocyl CAS-Nr. 57960-19-7 CIPAC-Nr. 7603-Dodecyl-1,4-dihydro-1,4-dioxo-2-Naphthylacetat> 960 g/kg1. September 201415. November 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Acequinocyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Arbeiter und Anwender;

das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
ein Analyseverfahren für Rückstände in Körperflüssigkeiten und Geweben;
b)
die Annehmbarkeit des langfristigen Risikos für kleine körnerfressende Vögel sowie kleine pflanzen- und früchtefressende Säugetiere hinsichtlich der Verwendung in Apfel- und Birnenplantagen;
c)
die Annehmbarkeit des langfristigen Risikos für kleine allesfressende und kleine pflanzenfressende Säugetiere hinsichtlich der Verwendung an Freiluft-Zierpflanzen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. August 2016.

73

Ipconazol

CAS-Nr.

125225-28-7 (Gemisch von Diastereoisomeren)

115850-69-6 (Ipconazol cc, cis-Isomer)

115937-89-8 (Ipconazol ct, trans-Isomer)

CIPAC-Nr. 798

(1RS,2SR,5RS;1RS,2SR,5SR)-2-(4-Chlorbenzyl)-5-isopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol

≥ 955 g/kg

Ipconazol cc: 875-930 g/kg

Ipconazol ct: 65-95 g/kg

1. September 201430. November 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Ipconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

1.
das Risiko für körnerfressende Vögel;
2.
den Schutz der Arbeiter und Anwender;
3.
das Risiko für Fische.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
die Akzeptanz des Langzeitrisikos für körnerfressende Vögel;
b)
die Akzeptanz des Risikos für Bodenmakroorganismen;
c)
das Risiko der enantioselektiven Metabolisierung oder des enantioselektiven Abbaus;
d)
die potenzielle Störung des hormonellen Systems bei Vögeln und Fischen durch Ipconazol.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Buchstaben a und b bis zum 31. August 2016, die Informationen gemäß Buchstabe c binnen zwei Jahren nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen und die Informationen gemäß Buchstabe d binnen zwei Jahren nach Annahme der OECD-Testleitlinien zur endokrinen Schadwirkung oder alternativ von auf EU-Ebene vereinbarten Testleitlinien.

74

Flubendiamid

CAS-Nr. 272451-65-7

CIPAC-Nr. 788

3-Iod-N'-(2-mesyl-1,1-dimethylethyl)-N-{4-[1,2,2,2-tetrafluor-1-(trifluormethyl)ethyl]-o-tolyl}phthalamid≥ 960 g/kg1. September 201431. August 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Flubendiamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für wirbellose Wassertiere;
b)
mögliche Rückstände in Folgekulturen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

75

Bacillus pumilus QST 2808

USDA Agricultural Research Service (NRRL) Patent-Kulturensammlung in Peoria, Illinois, USA, unter der Referenznummer B-30087

Entfällt≥ 1 × 1012 KBE/kg1. September 201431. August 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus pumilus QST 2808 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus pumilus QST 2808 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
die Identifizierung des von Bacillus pumilus QST 2808 produzierten Aminozuckers;
b)
Analysedaten für den Gehalt dieses Aminozuckers in den Produktionspartien.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. August 2016.

76

Metobromuron

CAS-Nr. 3060-89-7

CIPAC-Nr. 168

3-(4-Bromophenyl)-1-methoxy-1-Methylharnstoff≥ 978 g/kg1. Januar 201531. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metobromuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
den Schutz der Arbeiter und Anwender;
b)
das Risiko für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
die toxikologische Bewertung der Metaboliten CGA 18236, CGA 18237, CGA 18238 und 4-Bromoaniline;
b)
die Akzeptanz des Langzeitrisikos für Vögel und Säugetiere.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2016.

77

Aminopyralid

CAS-Nr. 150114-71-9

CIPAC-Nr. 771

4-Amino-3,6-dichloropyridin-2-carbonsäure

≥ 920 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:

Picloram ≤ 40 g/kg

1. Januar 201531. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Aminopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
b)
das Risiko für Wassermakrophyten und nicht zur Zielgruppe gehörende Landpflanzen;
c)
das chronische Risiko für Fische.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

78

Metaflumizon

CAS-Nr.: 139968-49-3

CIPAC-Nr. 779

(EZ)-2′-[2-(4-Cyanophenyl)-1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethyliden]-4-(trifluormethoxy)carbanilohydrazid

≥ 945 g/kg

(90-100 % E-Isomer

10-0 % Z-Isomer)

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:

    Hydrazin ≤ 1 mg/kg

    4-(Trifluormethoxy)phenylisocyanat ≤ 100 mg/kg

    Toluen ≤ 2 g/kg

1. Januar 201531. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metaflumizon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

(a)
das Risiko für Fische und Sedimentorganismen;
(b)
das Risiko für schnecken- oder regenwurmfressende Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

(1)
die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;
(2)
Informationen zum Potenzial von Metaflumizon bezüglich der Bioakkumulation in Wasserorganismen und der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen spätestens am 30. Juni 2015 und die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen spätestens am 31. Dezember 2016 vor.

79

Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108

Sammlungsnummer: American Type Culture Collection (USDA) ATCC 55445

EntfälltMindestkonzentration: 5,0 × 108 KBE/g1. Januar 201531. Dezember 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für Wasserorganismen;
b)
das Risiko für Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

80

Meptyldinocap

CAS-Nr.: 6119-92-2

CIPAC-Nr.: 811

Mischung aus 75–100 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylcrotonat und 25 – 0 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylisocrotonat

≥ 900 g/kg (Mischung aus trans- und cis-Isomeren mit einem definierten Verhältnisbereich von 25:1 bis 20:1)

Relevante Verunreinigung:

2,6-Dinitro-4-[(4RS)-octan-4-yl]phenyl (2E/Z)-but-2-enoat

Höchstgehalt: 0,4 g/kg

1. April 201531. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Meptyldinocap und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für Anwender;
b)
das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
die Bewertung der Grundwasserexposition durch Metaboliten (3RS)-3-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-butansäure (X103317) und (2RS)-2-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-propionsäure (X12335709);
b)
die möglichen Auswirkungen eines bevorzugten Abbaus und/oder einer bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. März 2017 und die Informationen gemäß Buchstabe b zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien durch die Kommission.

81

Chromafenozid

CAS-Nr. 143807-66-3

CIPAC-Nr. 775

N′-tert-Butyl-5-methyl-N′-(3,5-xyloyl)chroman-6-carbohydrazid

≥ 935 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

Butylacetat (n-Buthylacetat, CAS-Nr. 123-86-4): ≤ 8 g/kg

1. April 201531. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Chromafenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
b)
das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Lepidopteren in Gebieten außerhalb des Anbaugebietes;
c)
das Risiko für sedimentbewohnende Organismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

(1)
die Nichtsignifikanz der Differenz zwischen dem für ökotoxikologische Untersuchungen verwendeten Material und der vereinbarten Spezifikation des technischen Materials für die Risikobewertung;
(2)
die Bewertung des Risikos des Metaboliten M-10 für sedimentbewohnende Organismen;
(3)
die Neigung zur Versickerung der Metaboliten M-006 und M-023 im Grundwasser.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen bis spätestens 30. September 2015 und die gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen bis spätestens 31. März 2017 vor.

82

Gamma-Cyhalothrin

CAS-Nr.: 76703-62-3

CIPAC-Nr.: 768

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat oder

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

≥ 980 g/kg1. April 201531. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu gamma-Cyhalothrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die Anwender- und Arbeitersicherheit;
b)
das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
Analyseverfahren für die Rückstandsüberwachung in Körperflüssigkeiten, Geweben und Umweltmedien;
2.
das Toxizitätsprofil der Metaboliten CPCA, PBA und PBA(OH);
3.
das Langzeitrisiko für wildlebende Säugetiere;
4.
das Potenzial der Biomagnifikation in der Nahrungsmittelkette für Land- und Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. März 2017 vor.

83

Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747

Zugangsnummer in der Agricultural Research Culture Collection (NRRL), Peoria, Illinois,

USA: B-50405 Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur im International Patent Organism Depositary, Tokio, Japan: FERM BP-8234.

EntfälltMindestkonzentration: 2,0 × 1011KBE/g1. April 201531. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 als mögliches Allergen einzustufen ist. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung von Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses sicher.

84

Terpen-Gemisch QRD 460

CIPAC-Nr.: 982

Das Terpen-Gemisch QRD 460 ist ein Gemisch aus drei Bestandteilen:

α-Terpinen: 1-Isopropyl-4-methyl- 1,3-cyclohexadien

p-Cymol: 1-Isopropyl-4-methylbenzol;

d-Limonen: (R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen.

Der technische Wirkstoff sollte die einzelnen Bestandteile in folgender Konzentration enthalten:

α-Terpinen: 59,7 %;

p-Cymol: 22,4 %;

d-Limonen: 17,9 %;

Die einzelnen Bestandteile sollten folgende Mindestreinheit aufweisen:

α-Terpinen: 89 %;

p-Cymol: 97 %;

d-Limonen: 93 %.

10. August 201510. August 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zum Terpen-Gemisch QRD 460 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders:

a)
auf die Lagerstabilität der Formulierungen;
b)
auf den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
c)
auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
d)
auf den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;
e)
auf den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (es sollten 5 Chargenanalysen des Gemischs vorgelegt werden), die sich auf akzeptable, validierte Analyseverfahren stützt. Es sollte bestätigt werden, dass das technische Material keine relevanten Verunreinigungen enthält;
2.
die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der bestätigten technischen Spezifikation;

Der Antragsteller übermittelt diese Informationen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 10. Februar 2016.

85

Fenhexamid

CAS-Nr.: 126833-17-8

CIPAC-Nr.: 603

N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1-methylcyclohexan-1-carboxamid

≥ 975 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht überschreiten:

Toluol: höchstens 1 g/kg;

4-Amino-2,3-dichlorphenol: höchstens 3 g/kg.

1. Januar 201631. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenhexamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender bei handgeführten Anwendungen in Freilandkulturen;

den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten von Kulturen, die in geschlossenen Räumen behandelt wurden;

das Risiko für Wasserorganismen;

die Langzeitrisiken für Säugetiere bei Freilandanwendungen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

86

Halauxifen-methyl

CAS Nr.:943831-98-9

CIPAC-Nr.: 970.201 (Halauxifen-methyl) 970 (Halauxifen)

Methyl-4-amino-3-chlor-6-(4-chlor-2-fluor-3-methoxyphenyl)pyridin-2-carboxylat≥ 930 g/kg5. August 20155. August 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Halauxifen-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko für Wasserpflanzen und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung); die Relevanz von im technischen Material vorhandenen Verunreinigungen sollte bestätigt werden.

Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 5. Februar 2016 vor.

87

Pyridat

CAS-Nr.: 55512-33-9

CIPAC-Nr.: 447

O-(6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-yl)-S-octylthiocarbonat≥ 900 g/kg1. Januar 201631. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und für pflanzenfressende Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

88

Sulfoxaflor

CAS-Nr.: 946578-00-3

CIPAC-Nr.: 820

[Methyl(oxo){1-[6-(trifluoromethyl)-3-pyridyl]ethyl}-λ6-sulfanyliden]cyanamid≥ 950 g/kg18. August 201518. August 2025

Nur die Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 29. Mai 2015 abgeschlossenen und am 28. Januar 2022 aktualisierten Überprüfungsberichts für Sulfoxaflor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn Produkte, die den Wirkstoff enthalten, in Gewächshäusern eingesetzt werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

89

Sulfosulfuron

CAS-Nr.: 141776-32-1

CIPAC-Nr.: 601

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(2-ethylsulfonylimidazo[1,2-a]pyridin-3-yl) sulfonylharnstoff

≥ 980 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

Phenol: < 2 g/kg

1. Januar 201631. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sulfosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders:

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

auf das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern, für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und für Wasserorganismen.

90

Florasulam

CAS-Nr. 145701-23-1

CIPAC-Nr. 616

2′,6′,8-Trifluoro-5-methoxy[1,2,4]triazol[1,5-c]pyrimidin-2-sulfonanilid

≥ 970 g/kg

Verunreinigung: 2,6-DFA, höchstens 2 g/kg

1. Januar 201631. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Florasulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen und für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

91

Flupyradifuron

CAS-Nr.: 951659-40-8

CIPAC-Nr.: 987

4-[[(6-Chloropyridin-3-yl)methyl](2,2-difluoroethyl)amino]furan-2(5H)-on≥ 960 g/kg9. Dezember 20159. Dezember 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Flupyradifuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz der Arbeiter und Anwender;

das Risiko für Nichtzielarthropoden, wirbellose Wassertiere und kleine pflanzenfressende Säugetiere;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

Rückstände in Matrices von Tieren und in Folgekulturen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz einiger individueller Verunreinigungen;
2.
Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen;
3.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die unter den Nummern 1 und 2 erforderlichen Informationen bis zum 9. Juni 2016 und die unter Nummer 3 erforderlichen Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

92

Rescalure

CAS-Nr.: 67601-06-3

CIPAC-Nr.:

Nicht verfügbar

(3S,6R)-(3S,6S)-6-Isopropenyl-3-methyldec-9-en-1-yl acetat

≥ 750 g/kg

Das Verhältnis von (3S,6R) zu (3S,6S) muss sich in einem Bereich zwischen 55/45 und 45/55 bewegen. Der Reinheitsbereich der einzelnen Isomere muss zwischen 337,5 g/kg und 412,5 g/kg liegen.

18. Dezember 201518. Dezember 2025Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Rescalure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
93

Mandestrobin

CAS-Nr.: 173662-97-0

CIPAC-Nr.: Nicht verfügbar

(RS)-2-Methoxy-N-methyl-2-[α-(2,5-xylyloxy)-o-tolyl]acetamid

≥ 940 g/kg (bezogen auf die Trockenmasse)

Xylol (ortho, meta, para), Ethylbenzol max. 5 g/kg (TK)

9. Dezember 20159. Dezember 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mandestrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Gefährdung von Wasserorganismen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz einiger individueller Verunreinigungen;
2.
Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 9. Juni 2016 vor.

94

2,4-D

CAS-Nr.: 94-75-7

CIPAC-Nr.: 1

(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid

≥ 960 g/kg

Verunreinigungen:

    Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-DCP): höchstens 3 g/kg

    Summe der Dioxine und Furane (WHO-TCDD TEQ)(33): höchstens 0,01 mg/kg

1. Januar 201631. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, terrestrische Organismen und Verbraucher in Fällen, in denen mehr als 750 g/ha angewendet werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde Folgendes vor:

1.
bestätigende Informationen in Form der Vorlage der vollständigen Ergebnisse der vorhandenen erweiterten 1-Generation-Studie;
2.
bestätigende Informationen in Form der Vorlage des Amphibian Metamorphosis Assay (AMA) (OECD (2009) Test Nr. 231) zur Überprüfung der möglichen endokrinen Eigenschaften des Stoffes.

Die Informationen gemäß Nummer 1 sind bis zum 4. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 sind bis zum 4. Dezember 2017 vorzulegen.

95

Pyraflufen-ethyl

CAS-Nr. 129630-19-9

CIPAC-Nr. 605.202

Ethyl[2-chlor-5-(4-chlor-5-difluormethoxy-1-methylpyrazol-3-yl)-4-fluorphenoxy]acetat≥ 956 g/kg1. April 201631. März 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pyraflufen-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

den Schutz von Wasserorganismen;

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

96

Iprovalicarb

CAS-Nr. 140923-17-7

CIPAC Nr. 620

Isopropyl-[(1S)-2-methyl-1-{[(1RS)-1-p-tolylethyl]carbamoyl}propyl]carbamat

≥ 950 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 3 g/kg

1. April 201631. März 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Iprovalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz des Grundwassers vor dem relevanten Bodenmetaboliten PMPA(37), wenn der Wirkstoff in Gebieten mit lehmarmen Böden ausgebracht wird;

die Anwender- und Arbeitersicherheit;

den Schutz von Wasserorganismen bei formulierten Produkten, die andere Wirkstoffe enthalten.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über das gentoxische Potenzial des Bodenmetaboliten PMPA vor. Diese Informationen werden bis zum 30. September 2016 vorgelegt.

97

Pinoxaden

CAS-Nr. 243973-20-8

CIPAC Nr. 776

8-(2,6-Diethyl-p-tolyl)-1,2,4,5-tetrahydro-7-oxo-7H-pyrazolo[1,2-d][1,4,5]oxadiazepin-9-yl 2,2-dimethylpropionat

≥ 970 g/kg

Toluen: Höchstgehalt 1 g/kg

1. Juli 201630. Juni 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 29. Januar 2016 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Pinoxaden und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten M2 in gefährdeten Gebieten durch.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)
eine validierte Methode zur Analyse der Metaboliten M11, M52, M54, M55 und M56 im Grundwasser;
b)
die Relevanz der Metaboliten M3, M11, M52, M54, M55 und M56 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, wenn Pinoxaden nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als H361d eingestuft wird (kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen).

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a spätestens am 30. Juni 2018 und die Informationen gemäß Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für Pinoxaden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vor.

98

Acibenzolar-S-methyl

CAS-Nr. 135158-54-2

CIPAC Nr. 597

S-methyl benzo[1,2,3]thiadiazol-7-carbothioat

970 g/kg

Toluen: höchstens 5 g/kg

1. April 201631. März 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Acibenzolar-S-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

a)
das Risiko für die Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme,
b)
den Schutz der Anwender und Arbeiter,
c)
das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde spätestens am 1. Juni 2017 bestätigende Informationen über die Relevanz und Reproduzierbarkeit der im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Acibenzolar-S-methyl beobachteten morphometrischen Veränderungen des Kleinhirns von Föten sowie über die Frage vor, ob diese Änderungen durch eine endokrine Wirkungsweise erzeugt werden können. Die zu übermittelnden Informationen umfassen eine systematische Überprüfung der vorliegenden Erkenntnisse, die anhand verfügbarer Leitlinien bewertet wurden (z. B. EFSA GD on Systematic Review methodology, 2010).

99

Cyantraniliprol

CAS-Nr.

736994-63-1

CIPAC-Nr. nicht vergeben

3-Brom-1-(3-chlor-2-pyridyl)-4′-cyano-2′-methyl-6′-(methylcarbamoyl)pyrazol-5-carboxanilid

≥ 940 g/kg

IN-Q6S09 höchstens 1 mg/kg

IN-RYA13 höchstens 20 mg/kg

Methansulfonsäure höchstens 2 g/kg

Acetonitril höchstens 2 g/kg

Heptan höchstens 7 g/kg

3-Picolin höchstens 3 g/kg

14 September 201614. September 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Cyantraniliprol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
das Risiko für Anwender;
b)
das Risiko für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden;
c)
das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Wirkstoff in Gewächshäusern eingesetzt wird;
d)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

100

Isofetamid

CAS-Nr. 875915-78-9

CIPAC-Nr. 972

N-[1,1-Dimethyl-2-(4-isopropoxy-o-tolyl)-2-oxoethyl]-3-methylthiophen-2-carboxamid≥ 950 g/kg15. September 201615. September 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Isofetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender, Arbeiter und Wasserorganismen, vor allem Fische.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

(1)
die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;
(2)
die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
(3)
die Auswirkungen der Chlorung im Rahmen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände, einschließlich der möglichen Bildung von Chlorrückständen aus Rückständen in Oberflächengewässern, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 15. März 2017 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

101

Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600

Zugangsnummer in der National Collection of Industrial, Marine and Food Bacteria Ltd (NCIMB), Schottland: NCIMB 12376

Hinterlegungsnummer in der American Type Culture Collection (ATCC): SD-1414

Entfällt

Mindestkonzentration:

5,0 × 1014 KBE/kg

16. September 201616. September 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

b)
a) die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Verunreinigungen und Metaboliten;
b)
den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

102

Ethofumesat

CAS-Nr. 26225-79-6

CIPAC Nr. 233

(RS)-2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethylbenzofuran-5-yl-methansulfonat

≥ 970 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

EMS; Ethylmethansulfonat: höchstens 0,1 mg/kg

iBMS; Isobutylmethansulfonat: höchstens 0,1 mg/kg

1. November 201631. Oktober 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts hinsichtlich der Erneuerung der Genehmigung von Ethofumesat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

103

Picolinafen

CAS-Nr. 137641-05-5

CIPAC-Nr. 639

4′-Fluor-6-(α,α,α-trifluor-m-tolyloxy)pyridin-2-carboxanilid≥ 980 g/kg1. November 201630. Juni 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Verunreinigungen im technischen Wirkstoff;

den Schutz von Säugetieren, insbesondere großer pflanzenfressender Säugetiere;

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen, insbesondere Algen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

104

Thifensulfuron-methyl

CAS-Nr. 79277-27-3

CIPAC-Nr. 452

Methyl-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)thiophen-2-carboxylat≥ 960 g/kg1. November 201631. Oktober 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Thifensulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers;

den Schutz von Nichtzielpflanzen und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung zur Überwachung des Grundwassers umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

(1)
die nicht vorhandene Genotoxizität der Metaboliten IN-A4098 (einschließlich seines Derivats IN-B5528), IN-A5546 und IN-W8268;
(2)
Daten zum Wirkungsmechanismus, um eine endokrine Wirkungsweise bei Tumoren der Milchdrüsen auszuschließen;
(3)
das Risiko für Wasserorganismen durch Thifensulfuron-methyl und den Metaboliten IN-D8858 sowie das Risiko für Bodenorganismen durch die Metaboliten IN-JZ789 und 2-Säure-3-triuret;
(4)
die Relevanz der Metaboliten IN-A4098, IN-L9223 und IN-JZ789, wenn Thifensulfuron-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft wird, sowie das Risiko, dass diese Metaboliten das Grundwasser kontaminieren.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. März 2017, die Informationen gemäß den Nummern 2 und 3 bis zum 30. Juni 2017 und die Informationen gemäß Nummer 4 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Thifensulfuron-methyl.

105Thiabendazol2-(Thiazol-4-yl)benzimidazol≥ 985 g/kg1. April 201731. März 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Verbraucher,

den Schutz des Grundwassers,

die Kontrolle von Abwasser aus Anwendungen nach der Ernte.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 31. März 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufe 2 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Thiabendazol, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept ( „Conceptual Framework” ) der OECD vorsieht.

CAS Nr. 148-79-8

CIPAC Nr. 323

106

Oxathiapiprolin

CAS-Nr.:

1003318-67-9

CIPAC-Nr. 985

1-(4-{4-[(5RS)-5-(2,6-Difluorphenyl)-4,5-dihydro-1,2-oxazol-3-yl]-1,3-thiazol-2-yl}-1-piperidyl)-2-[5-methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-1-yl]ethanon≥ 950 g/kg3. März 20173. März 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Oxathiapiprolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;
2.
die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 3. September 2017.

107

Iodosulfuron

CAS Nr. 185119-76-0 (Grundsubstanz)

CAS Nr. 144550-36-7 (Iodosulfuron-methyl-natrium)

CIPAC Nr. 634 (Grundsubstanz)

CIPAC Nr. 634.501 (Iodosulfuron-methyl-natrium)

4-Iod-2-[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)carbamoylsulfamoyl]benzoesäure

(Iodosulfuron)

Natrium-({[5-iod-2-(methoxycarbonyl)phenyl]sulfonyl}carbamoyl)(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)azanid

(Iodosulfuron-methyl-natrium)

≥ 910 g/kg (ausgedrückt als Iodosulfuron-methyl-natrium)1. April 201731. März 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts zu Iodosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für die Verbraucher;

das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen;

das Risiko für Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
das genotoxische Potenzial des Metaboliten Triazin-Amin (IN-A4098), um zu bestätigen, dass dieser Metabolit nicht genotoxisch und nicht relevant für die Risikobewertung ist;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 1. Oktober 2017 und die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

108

Flazasulfuron

CAS-Nr. 104040-78-0

CIPAC-Nr. 595

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-trifluormethyl-2-pyridylsulfonyl)harnstoff≥ 960 g/kg1. August 201731. Juli 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Flazasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserpflanzen;

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

109

Beauveria bassiana Stamm NPP111B005

Zugangsnummer in der CNCM (Collection Nationale de Culture de Microorganismes) des Institut Pasteur, Paris, Frankreich: I-2961.

entfälltHöchstgehalt an Beauvericin: 24 μg/l7. Juni 20177. Juni 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beauveria bassiana Stamm NPP111B005, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und insbesondere die Exposition durch Einatmen;

den Höchstgehalt für den Metaboliten Beauvericin im formulierten Produkt.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

110

Beauveria bassiana Stamm 147

Zugangsnummer in der CNCM (Collection nationale de cultures de micro-organismes) des Institut Pasteur, Paris, Frankreich: I-2960.

entfälltHöchstgehalt an Beauvericin: 24 μg/l6 Juni 20176 Juni 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm 147 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beauveria bassiana Stamm 147, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und insbesondere die Exposition durch Einatmen;

den Höchstgehalt für den Metaboliten Beauvericin im formulierten Produkt.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

111

Mesosulfuron (Stammverbindung)

Mesosulfuron-methyl (Variante)

CAS-Nr. 208465-21-8

(Mesosulfuron-methyl)

CIPAC Nr. 663

(Mesosulfuron)

CIPAC Nr. 663.201

(Mesosulfuron-methyl)

(Mesosulfuron-methyl):

Methyl-2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α-(methansulfonamido)-p-toluat

Mesosulfuron:

2-[(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α-(methansulfonamido)-p-toluylsäure

≥ 930 g/kg

(ausgedrückt als Mesosulfuron-methyl)

1. Juli 201730. Juni 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Erneuerungsberichts zu Mesosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

den Schutz des Grundwassers.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Binnen zwei Jahren nach Verfügbarkeit eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

112

Mesotrion

CAS-Nr. 104206-82-8

CIPAC-Nr. 625

Mesotrion

2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan-1,3-dion

≥ 920 g/kg

R287431 max. 2 mg/kg

R287432 max. 2 g/kg

1,2-Dichlorethan max. 1 g/kg

1. Juni 201731. Mai 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mesotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender;

den Schutz des Grundwassers in Gebieten mit empfindlichen Böden;

den Schutz von Säugetieren, Wasser- und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
das gentoxische Profil des Metaboliten AMBA;
2.
die potenzielle endokrine Wirkungsweise des Wirkstoffs unter besonderer Berücksichtigung von Tests der Stufen 2 und 3, wie sie gegenwärtig im Rahmenkonzept der OECD (OECD 2012) vorgesehen sind und in der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zur Gefahrenbewertung für endokrine Disruptoren untersucht wurden;
3.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Die Informationen gemäß Nummer 1 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. Juli 2017, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2017. Die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 3 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission.

113

Cyhalofop-butyl

CAS-Nr. 122008-85-9

CIPAC-Nr. 596

Butyl-(R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy)phenoxy]propionat950 g/kg1. Juli 201730. Juni 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cyhalofop-butyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender;

die technische Spezifikation;

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

114

Propoxycarbazon (Grundkörper)

Propoxycarbazon-Natrium (Variante)

CAS-Nr. 145026-81-9 (Propoxycarbazon)

CAS-Nr. 181274-15-7 (Propoxycarbazon-Natrium)

CIPAC-Nr. 655 (Propoxycarbazon)

CIPAC-Nr. 655.011 (Propoxycarbazon-Natrium)

Propoxycarbazon:

Methyl 2-[(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-carboxamido)sulfonyl]benzoat

Propoxycarbazon-Natrium:

Natrium {[2-(methoxycarbonyl)phenyl]sulfonyl}[(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonyl]azanid

≥ 950 g/kg

(ausgedrückt als Propoxycarbazon-Natrium)

1. September 201731. August 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Propoxycarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen, insbesondere von Wasserpflanzen und von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

115

Benzoesäure

CAS-Nr. 65-85-0

CIPAC-Nr. 622

Benzoesäure≥ 990 g/kg1. September 201731. August 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Benzoesäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

116

2,4-DB

CAS-Nr. 94-82-6

CIPAC-Nr. 83

4-(2,4-Dichlorphenoxy)buttersäure

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-Dichlorphenol (2,4-DCP)): höchstens 15 g/kg.

Dibenzo-p-dioxine und polychlorierte Dibenzofurane (TCDD Toxizitätsäquivalente (TEQ)): höchstens 0,01 mg/kg.

1. November 201731. Oktober 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter,

den Schutz der Verbraucher bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

den Schutz von wildlebenden Säugetieren,

den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen,

den Schutz von Wasserorganismen,

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

117

Maleinsäurehydrazid

CAS-Nr. 123-33-1

CIPAC-Nr. 310

6-Hydroxy-2H-pyridazin-3-on

≥ 979 g/kg

Bis zum 1. November 2018 darf die Verunreinigung Hydrazin 1 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Ab 1. November 2018 darf die Verunreinigung Hydrazin 0,028 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

1. November 201731. Oktober 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Verbraucherschutz;

die Anwender- und Arbeitersicherheit; die Anwendungsbedingungen sollten die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass das Etikett der behandelten Kulturen Folgendes enthält: den Hinweis, dass die Kulturen mit Maleinsäurehydrazid behandelt wurden, und die begleitenden Anweisungen zur Vermeidung der Exposition von Nutztieren.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

118

Glyphosat

CAS-Nr. 1071-83-6

CIPAC-Nr. 284

N-(Phosphonomethyl)glycin

≥ 950 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

N-Nitroso-glyphosat (NNG): < 1 mg/kg

Formaldehyd: < 1 g/kg

Triethylamin: ≤ 2 g/kg

Ameisensäure: ≤ 4 g/kg

N,N-Bis(phosphonomethyl)glycin (Glyphosin): ≤ 3 g/kg

16. Dezember 202315. Dezember 2033

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die in glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln vorhandenen Beistoffe, unter besonderer Berücksichtigung der Kriterien für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission(49);

die Bewertung der Exposition von Verbrauchern gegenüber möglichen Rückständen in im Wechsel angebauten Folgekulturen;

den Schutz des Grundwassers in gefährdeten Gebieten und von Oberflächengewässern, vor allem im Fall ihrer Nutzung zur Trinkwassergewinnung, unter besonderer Berücksichtigung von Anwendungen auf versiegelten Flächen;

den Schutz kleiner pflanzenfressender Säugetiere. Die Mitgliedstaaten sehen gegebenenfalls Minderungsmaßnahmen vor, wie zum Beispiel die Begrenzung der Zeitpunkte der Anwendung, der Anzahl der Anwendungen oder der maximalen Dosisrate. Die nachstehenden maximalen Anwendungsraten dürfen nicht überschritten werden, es sei denn, die für die spezifischen Verwendungen, für die eine Zulassung beantragt wird, durchgeführte Risikobewertung hat ergeben, dass eine höhere Rate keine unannehmbaren Auswirkungen auf kleine pflanzenfressende Säugetiere hat:

bei Verwendung in der Landwirtschaft: 1,44 kg Glyphosat je Hektar und Jahr;

bei Verwendung zur Bekämpfung invasiver Arten auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen: 1,8 kg Glyphosat je Hektar und Jahr;

bei Verwendung auf nichtlandwirtschaftlichen Flächen: 3,6 kg Glyphosat je Hektar und Jahr;

den Schutz nicht zur Zielgruppe gehörender Land- und Wasserpflanzen vor einer Exposition durch Sprühnebelabdrift;

indirekte Auswirkungen auf die Biodiversität durch trophische Interaktionen, sobald einschlägige Methoden und Leitlinien zur Feststellung solcher Auswirkungen auf Unionsebene vereinbart werden. Solange solche Methoden und Leitlinien fehlen, können die Mitgliedstaaten Methoden anwenden, die ihnen zur Feststellung möglicher indirekter Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, geeignet erscheinen und ihren lokalen Agrarumweltbedingungen Rechnung tragen. Stellen die Mitgliedstaaten hierbei mögliche indirekte Auswirkungen auf die Biodiversität fest, so legen sie spezifische Bedingungen oder Einschränkungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, fest, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob praktische alternative Bekämpfungs- oder Verhütungsmethoden mit geringeren Auswirkungen auf die Biodiversität zur Verfügung stehen;

Verwendungen durch nicht berufsmäßige Anwender;

die Konformität von Anwendungen vor der Ernte mit der Richtlinie 2009/128/EG in Verbindung mit Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Verwendungen zur Austrocknung, um den Zeitpunkt der Ernte zu kontrollieren oder das Dreschen zu optimieren, dürfen nicht zugelassen werden.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, einschließlich entsprechender Kombinationen davon, umfassen. Insbesondere ist bei Sprühanwendungen durch berufsmäßige Anwender auf landwirtschaftlichen Flächen die Abdrift zu verringern. Zum Schutz nicht zur Zielgruppe gehörender Landpflanzen grundsätzlich erforderlich sind ein nicht besprühter Pufferstreifen innerhalb des Feldes mit einer Breite von mindestens 5 bis 10 m ab der Feldgrenze abhängig von der speziellen Verwendung sowie abdriftreduzierende Düsen, die die Sprühnebelabdrift um mindestens 75 % verringern, oder sonstige Risikominderungsmaßnahmen mit gleichwertiger Abdriftreduktion, es sei denn, eine für die spezifische Verwendung des Pflanzenschutzmittels durchgeführte Risikobewertung hat ergeben, dass solche Risikominderungsmaßnahmen nicht nötig sind oder eingeschränkt werden können, da keine unannehmbaren Risiken durch Sprühnebelabdrift bestehen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen Überwachungsanforderungen festlegen, um die Überwachung gemäß den Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(50) und der Richtlinie 2009/128/EG zu ergänzen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, in den in Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführten bestimmten Gebieten minimiert oder verboten wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von drei Jahren ab dem Geltungsbeginn eines vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel gebilligten Leitfadens bestätigende Informationen zu den möglichen indirekten Auswirkungen auf die Biodiversität durch trophische Interaktionen.

119

Acetamiprid

CAS-Nr. 135410-20-7

CIPAC-Nr. 649

(E)-N1-[(6-chlor-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidin≥ 990 g/kg1. März 201828. Februar 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden;

das Risiko für Vögel und Säugetiere;

das Risiko für die Verbraucher;

das Risiko für Anwender.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

120

Bentazon

CAS-Nr. 25057-89-0

CIPAC-Nr. 366

3-Isopropyl-1H-2,1,3-benzothiadiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid

≥ 960 g/kg

1,2-Dichlorethan < 3 mg/kg

1. Juni 201831. Mai 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Bentazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die technische Spezifikation;

den Schutz der Anwender und Arbeiter;

das Risiko für Vögel und Säugetiere;

den Grundwasserschutz, insbesondere, aber nicht nur in Trinkwasserschutzgebieten, und sie prüfen sorgfältig den Zeitpunkt der Anwendung sowie die Boden- und/oder Klimabedingungen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 1. Februar 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufen 2/3 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Bentazon, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept ( „Conceptual Framework” ) der OECD vorsieht.

121

Silthiofam

CAS-Nr.: 175217-20-6

CIPAC-Nr.: 635

N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl)thiophen-3-carboxamid≥ 980 g/kg1. Juli 201830. Juni 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Silthiofam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender;

den Schutz des Grundwassers in Gebieten mit empfindlichen Böden;

den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.
2.
die Relevanz der Metaboliten M2 und M6 unter Berücksichtigung aller entsprechenden Einstufungen für Silthiofam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, insbesondere als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2.

Der Antragsteller übermittelt die Information gemäß Nummer 1 binnen zwei Jahren, nachdem die Kommission einen Leitfaden zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser öffentlich zugänglich gemacht hat, sowie die Information gemäß Nummer 2 binnen einem Jahr nach Veröffentlichung auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA in Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Silthiofam.

122

Forchlorfenuron

CAS-Nr. 68157-60-8

CIPAC-Nr. 633

1-(2-chloro-4-pyridyl)-3-phenylurea≥ 978 g/kg1.6.201831.5.2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das potenzielle Risiko für die Verbraucher durch Metaboliten in Obstkulturen mit genießbarer Schale.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

123

Zoxamid

CAS-Nr. 156052-68-5

CIPAC-Nr. 640

(RS)-3,5-Dichlor-N-(3-chlor-1-ethyl-1-methyl-2-oxopropyl)-p-toluamid≥ 953 g/kg1. Juli 201830. Juni 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Zoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers vor dem Metaboliten RH-141455,

den Schutz von Bienen, Wasserorganismen und Regenwürmern.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

124

Trifloxystrobin

CAS-Nr. 141517-21-7

CIPAC-Nr. 617

Methyl(E)-methoxyimino-{(E)-α-[1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethylidenaminooxy]-o-tolyl}acetat

≥ 975 g/kg

AE 1344136 (max. 4 g/kg)

1. August 201831. Juli 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Trifloxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und fischfressenden Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung aller entsprechenden Einstufungen für Trifloxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, insbesondere als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Trifloxystrobin auf der Website der ECHA.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren, nachdem die Kommission einen Leitfaden zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser veröffentlicht hat.

125

Carfentrazon-ethyl

CAS-Nr. 128639-02-1

CIPAC-Nr. 587.202

Ethyl (RS)-2-chlor-3-[2-chlor-4-fluor-5-[4-(difluormethyl)-4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1H-1,2,4-triazol-1-yl]phenyl]propionat≥ 910 g/kg1. August 201831. Juli 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Carfentrazon-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen;

den Schutz von Wasserorganismen;

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden höheren terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Carfentrazon-ethyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(39), insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu Carfentrazon-ethyl auf der Website der ECHA.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

126

Fenpicoxamid

CAS-Nr.: 517875-34-2

CIPAC-Nr.: 991

(3S,6S,7R,8R)-8-Benzyl-3-{3-[(isobutyryloxy)methoxy]-4-methoxypyridin-2-carboxamido}-6-methyl-4,9-dioxo-1,5-dioxonan-7-yl-isobutyrat≥ 750 g/kg11. Oktober 201811. Oktober 2028

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenpicoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Auswirkungen der Verarbeitung auf die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;
3.
das endokrinschädigende Potenzial von Fenpicoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei insbesondere mechanistische Daten vorzulegen sind, damit gemäß den Nummern 3.6.5 und 3.8.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission(40), geklärt werden kann, ob die in den zur Genehmigung vorgelegten Studien festgestellten Wirkungen mit einer einschlägigen endrokrinschädigenden Wirkungsweise verbunden sind.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 11. Oktober 2019, die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 10. November 2020.

127

Pethoxamid

CAS-Nr. 106700-29-2

CIPAC-Nr. 665

2-Chlor-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl)acetamid

≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 3 g/kg

1. Dezember 201830. November 2033

TEIL A

Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 1200 g Wirkstoff je Hektar jedes zweite Jahr auf demselben Feld beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko von Grundwassermetaboliten, wenn Pethoxamid in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen und Regenwürmer;

das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände in den Folgekulturen oder im Fall von Ernteausfällen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:
1.
die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Pethoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(39), insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;
3.
das endokrinschädigende Potenzial von Pethoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei zumindest mechanistische Daten vorliegen müssen, damit geklärt werden kann, ob eine einschlägige endokrinschädigende Wirkungsweise vorliegt.
Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Pethoxamid und den angeforderten Informationen. Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser. Der Antragsteller übermittelt bis zum 10. November 2020 die Informationen gemäß Nummer 3 in Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission(40) zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften sowie dem gemeinsamen Leitfaden zur Identifizierung endokrinschädlicher Stoffe der EFSA und der ECHA.
128

Tribenuron (Ausgangsstoff)

CAS-Nr.: 106040-48-6

CIPAC-Nr.: 546

2-[[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-methylcarbamoyl]sulfamoyl]benzoic acid≥ 960 g/kg (als Tribenuron-methyl)1. Februar 201930. Januar 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Verbraucher, insbesondere auf Rückstände in tierischen Erzeugnissen;

den Schutz des Grundwassers;

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

129

Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328

Zugangsnummer in der Kulturensammlung des Agriculture Research Service am National Center for Agricultural Utilization Research in Peoria, Illinois, USA

Entfällt

Mindestkonzentration:

1 × 1010 KBE/g

27. Dezember 201827. Dezember 2028

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

130

Beauveria bassiana Stamm IMI389521

Zugangsnummer in der CABI Genetic Resource Collection: IMI389521

EntfälltHöchstgehalt an Beauvericin: 0,09 mg/kg19. Februar 201919. Februar 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm IMI389521 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Lagerstabilität der Formulierung(en) mit B. bassiana Stamm IMI389521 einschließlich des Gehalts an dem Metaboliten Beauvericin nach der Lagerung;

den Gehalt an dem unter den Anwendungsbedingungen produzierten Metaboliten Beauvericin;

das Risiko, das Beauvericin in infizierten Insekten im gelagerten Korn darstellt. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass solche Produkte nicht in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen, wobei die natürliche Grundkonzentration von Beauvericin in Getreidekörnern zu berücksichtigen ist;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. bassiana Stamm IMI389521 wie jeder Mikroorganismus als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(41) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

131

Beauveria bassiana Stamm PPRI 5339

Zugangsnummer bei der Internationalen Hinterlegungsstelle (International Depositary Authority) Agricultural Research Culture Collection (NRRL): NRRL 50757

EntfälltHöchstgehalt an Beauvericin: 0,5 mg/kg20. Februar 201920. Februar 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm PPRI 5339 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Gehalt an dem Metaboliten Beauvericin im Rahmen einer Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer nach Lagerung der Formulierung(en) mit B. bassiana Stamm PPRI 5339;

die Auswirkungen auf Bestäuber in Gewächshäusern nach Exposition gegenüber einer Formulierung/Formulierungen, die sich von der die Genehmigung untermauernden repräsentativen Formulierung unterscheidet/unterscheiden;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. bassiana Stamm PPRI 5339 wie jeder Mikroorganismus als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(41) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

132

Mefentrifluconazol

CAS-Nr.: 1417782-03-6

CIPAC-Nr.: Nicht zugeordnet

(2RS)-2-[4-(4-chlorophenoxy)-2-(trifluoromethyl)phenyl]-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

≥ 970 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung N, N-Dimethylformamid darf 0,5 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Der Gehalt an der Verunreinigung 1,2,4-(1H)-triazol darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

20. März 201920. März 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mefentrifluconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen und/oder von Vegetationsstreifen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 20. März 2020 und die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

133

Flutianil

CAS-Nr. [958647-10-4]

CIPAC-Nr. 835

(Z)-[3-(2-Methoxyphenyl)-1,3-thiazolidin-2-yliden](α,α,α,4-tetrafluor-m-tolylthio)acetonitril≥ 985 g/kg14. April 201914. April 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Flutianil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter;

das Risiko für Wasserorganismen;

das von Metaboliten ausgehende Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
3.
eine aktualisierte Bewertung der übermittelten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen zur Bestätigung dessen, dass es sich bei Flutianil um keinen endokrinen Disruptor gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt, unter Heranziehung des Leitfadens der ECHA und der EFSA zur Identifizierung endokriner Disruptoren(42).

Der Antragsteller übermittelt die Informationen

gemäß Nummer 1 bis zum 14. April 2020;

gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung durch die Kommission eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser; und

gemäß Nummer 3 bis zum 14. April 2021.

134

Isoxaflutol

CAS-Nr. 141112-29-0

CIPAC-Nr. 575

(5-cyclopropyl-1,2-oxazol-4-yl)(α,α,α-trifluor-2-mesyl-p-tolyl)methanon≥ 972 g/kg1. August 201931. Juli 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen, wildlebenden Säugetieren und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird. Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Der Antragsteller legt ferner bis zum 10. Mai 2021 eine aktualisierte Bewertung vor, um zu bestätigen, dass Isoxaflutol kein endokriner Disruptor im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung und entsprechend den Leitlinien zur Identifizierung endokriner Disruptoren(43) ist.

135

Carvon

2244-16-8 (d-Carvon = S-Carvon = (+)-Carvon)

Carvon: 602

d-Carvon: nicht vergeben

(S)-5-Isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-on

oder

(S)-p-Mentha-6,8-dien-2-on

923 g/kg d-Carvon1. August 201931. Juli 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Insbesondere sollte auf eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Behandlung mit carvonhaltigen Pflanzenschutzmitteln und dem Betreten der Lagerräume geachtet werden.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

136

1-Methylcyclopropen

CAS Nr. 3100-04-7

CIPAC-Nr.: 767

1-Methylcyclopropen

≥ 980 g/kg (technisches Konzentrat)

Folgende Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb dürfen folgende Höchstgehalte im technischen Material (technisches Konzentrat) nicht überschritten werden:

1-Chlor-2-methylpropen: höchstens 0,2 g/kg

3-Chlor-2-methylpropen: höchstens 0,2 g/kg

Bei 1-Methylcyclopropen, das in situ erzeugt wird, sind Heptan und Methylcyclohexan toxikologisch relevante Verunreinigungen. Diese Verunreinigungen sollten unter 10 % bleiben.

1. August 201931. Juli 2034

Nur Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung von 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

137

Dimethenamid-p

CAS-Nr. 163515-14-8

CIPAC-Nr. 638

(S)-2-Chlor-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid

≥ 930 g/kg

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf den nachstehend genannten Wert im technischen Material nicht überschreiten:

1,1,1,2-Tetrachlorethan (TCE): ≤ 1,0 g/kg

1. September 201931. August 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Dimethenamid-p und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, insbesondere hinsichtlich der Metaboliten von Dimethenamid-p;

den Schutz von Wasserorganismen und kleinen pflanzenfressenden Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

138

Tolclofos-Methyl

CAS-Nr. 57018-04-9

CIPAC-Nr. 479

O-2,6-Dichlor-p-tolyl O, O-dimethyl phosphorthioat

O-2,6-Dichlor-4-methylphenyl O, O-dimethyl phosphorthioat

≥ 960 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Methanol max. 1 g/kg

1. September 201931. August 2034

Nur zur Verwendung bei Zierpflanzen und bei Kartoffeln.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tolclofos-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere;

das Risiko für die Verbraucher' insbesondere das potenzielle Risiko aus dem Metaboliten DM-TM-CH2OH bei Kartoffeln;

das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende;

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

139

Florpyrauxifen-benzyl

CAS-Nr.: 1390661-72-9

CIPAC-Nr.: 990.227

Benzyl 4-amino-3-chlor-6-(4-chlor-2-fluor-3-methoxyphenyl)-5-fluorpyridin-2-carboxylat

≥ 920 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

24. Juli 201924. Juli 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts vom 22. März 2019 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Wasser- und Landpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie Pufferzonen und/oder abdriftreduzierende Düsen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung bis zum 24. Juli 2021 das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

140

Metalaxyl-M

CAS-Nr. 70630-17-0 (R)

CIPAC-Nr. 580

Methyl-N-(methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-D-alaninat

≥ 920 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

2,6-Dimethylphenylamin:

Höchstgehalt: 0,5 g/kg

4-Methoxy-5-methyl-5H-[1,2]oxathiol-2,2-dioxid:

Höchstgehalt: 1 g/kg

2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)-(2-methoxyacetyl)-amino]-propionsäure-1-methoxycarbonyl-ethylester:

Höchstgehalt: < 10 g/kg

1. Juni 202031. Mai 2035

Im Fall der Verwendung zur Saatgutbehandlung darf nur die Behandlung von Saatgut zugelassen werden, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Nichtzielarthropoden, Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung bis zum 26. Mai 2022 das Nichtvorhandensein endokrinschädlicher Eigenschaften zu bestätigen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 10. Juli 2026 bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

141

Foramsulfuron

CAS-Nr. 173159-57-4

CIPAC-Nr. 659

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[2-(dimethylcarbamoyl)-5-formamidophenylsulfonyl]urea≥ 973 g/kg1. Juni 202031. Mai 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Foramsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Verbraucher und Anwender,

das Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

142

Pyriproxyfen

2-((1-(4-Phenoxyphenoxy)propan-2-yl)oxy)pyridin

CIPAC-Nr.: 715

CAS-Nr.: 95737-68-1

EG-Nr. (Einecs-Nr. oder ELINCS-Nr.): 429-800-1

4-phenoxyphenyl (RS)-2(2-pyridyloxy) propyl ether

≥ 970 g/kg Max. Verunreinigung: Toluol

5 g/kg

1. August 202031. Juli 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Pyriproxyfen-Rückständen mit der Nahrung,

den Schutz von Sedimentorganismen und Wasserorganismen,

den Schutz von Bienen.

Im Hinblick auf den Schutz von Sedimentorganismen und Wasserorganismen müssen die Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung von Pyriproxyfen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln im Freien in den Sonderbestimmungen geeignete Risikominderungsmaßnahmen vorsehen, z. B. Pufferzonen, in denen nicht gesprüht werden darf, und/oder eine Minderung der Sprühnebelabdrift, um das Risiko für Sedimentorganismen und Wasserorganismen gering zu halten.

Im Hinblick auf den Schutz von Bienen müssen die Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung von Pyriproxyfen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln im Freien in den Sonderbestimmungen eine Beschränkung der Anwendung auf die Zeit außerhalb der Blühsaison von Kulturen, die Bienen anziehen, sowie geeignete Risikominderungsmaßnahmen vorsehen, z. B. Pufferzonen, in denen nicht gesprüht werden darf, und/oder eine Minderung der Sprühnebelabdrift, um das Risiko für Bienen und ihre Larven gering zu halten.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese bestätigenden Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

143

Kieselgur (Diatomeenerde)

CAS-Nr. 61790-53-2

CIPAC-Nr. 647

IUPAC-Bezeichnung für Kieselgur nicht vorhanden

Synonyme:

Diatomeenerde,

Diatomit

1000 g/kg

Mindestgehalt an amorpher Kieselsäure: 800 g/kg

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf den nachstehend genannten Wert im technischen Material nicht überschreiten:

Kristalline Kieselsäure mit Partikelgröße unter 10 μm — höchstens 1 g/kg

1. Februar 202131. Januar 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Kieselgur (Diatomeenerde) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten müssen besonders auf den Schutz der Anwender achten, indem sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere Atemschutzausrüstung sowie gegebenenfalls andere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Nur die Anwendung im Innenbereich ist zulässig. Die Mitgliedstaaten bewerten jede Erweiterung des Verwendungsmusters über die Anwendung in geschlossenen Lagerumgebungen hinaus, um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Anwendungserweiterungen den Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und den einheitlichen Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 entsprechen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

144

Knoblauchextrakt Marker-Komponenten: Diallylsulfid (DAS1), Diallyldisulfid (DAS2), Diallyltrisulfid (DAS3), Diallyltetrasulfid (DAS4)

CAS-Nr. 8000-78-0

8008-99-9

CIPAC-Nr. 916

Knoblauchextrakt1000 g/kg1. März 202129. Februar 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Knoblauchextrakt und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Aus den vorgeschlagenen und unterstützten Verwendungszwecken (gemäß Anlage II) ergibt sich, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen etwaiger Verfahren für die Erteilung, Änderung bzw. den Widerruf von Zulassungen die folgenden Aspekte vorranging und kurzfristig berücksichtigen sollten:

das Risiko für Wasserorganismen.

145Streptomyces Stamm K61EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Juli 202130. Juni 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Streptomyces Stamm K61 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (41) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

146

Cyazofamid

CAS-Nr. 120116-88-3

CIPAC-Nr. 653

4-chloro-2-cyano-N,N-dimethyl-5-p-tolylimidazole-1-sulfonamide≥ 935 g/kg1.8.202131.7.2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cyazofamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
b)
die Auswirkungen der Verarbeitung auf die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;
c)
den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden und von Regenwürmern.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
2.
die Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung.

Der Antragsteller legt die geforderten unter Nummer 1 genannten Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Bezüglich Nummer 2 legt der Antragsteller bis zum 16. Juni 2023 eine aktualisierte Bewertung der bereits übermittelten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

147

Clopyralid

CAS-Nr. 1702-17-6

CIPAC-Nr. 455

3,6-dichloropyridine-2-carboxylic acid oder 3,6dichloropicolinic acid≥ 950 g/kg1. Oktober 202130. September 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung zu Clopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

das mögliche Vorhandensein von Clopyralid-Rückständen in Folgekulturen;

die mögliche Übertragung von Clopyralid-Rückständen über den Kompost oder die Gülle von Tieren, deren Futtermittel aus behandelten Gebieten stammen, damit anfällige Kulturen nicht geschädigt werden;

den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen zu den Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser vor.

Der Antragsteller legt diese Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

148Purpureocillium lilacinum Stamm 251EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. März 202228. Februar 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Purpureocillium lilacinum Stamm 251 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

a)
die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(41) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;
b)
den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

149

Flumioxazin

CAS-Nr. 103361-09-7

CIPAC-Nr. 578

N-(7-fluoro-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-2-ynyl-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximide≥ 960 g/kg1. März 202228. Februar 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Flumioxazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials, das zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen ist;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. März 2024 eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und, falls relevant, weitere Informationen zur Bestätigung des Nichtvorhandenseins endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß den Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission(44) geänderten Fassung.

150

Kohlendioxid

CAS-Nr.: 124-38-9

CIPAC-Nr.: 844

Kohlendioxid

999 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Phosphan max. 0,3 ppm v/v

Benzen max. 0,02 ppm v/v

Kohlenmonoxid max. 10 ppm v/v

Methanol max. 10 ppm v/v

Hydrogencyanid max. 0,5 ppm v/v

1. Mai 202230. April 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Kohlendioxid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

angemessene Belüftung (z. B. mit einer „Freigabebescheinigung” ), bevor Personen behandelte und/oder umliegende Bereiche (z. B. Kammern, Gebäude und Silos) wiederbetreten können.

die Notwendigkeit von Pufferzonen für Anwohner (vorbehaltlich Änderungen unter Berücksichtigung der Windgeschwindigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten).

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

151

Beauveria bassiana Stamm 203

Beitrittsnummer beim Centraal Bureau voor Schimmelcultures (Zentrum für Pilzbiodiversität, Institut der Königlich Niederländischen Akademie der Künste und Wissenschaften, Utrecht, Niederlande): CBS 121097

EntfälltHöchstgehalt an Beauvericin: 80 μg/kg im formulierten Produkt.19. April 202218. April 2032

Nur Anwendungen bei Zierpalmen sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm 203 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

a)
den Höchstgehalt des Metabolits Beauvericin im Pflanzenschutzmittel;
b)
den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Art Beauveria bassiana unabhängig vom Stamm sowohl bei dermaler als auch inhalatorischer Exposition ein potenzielles menschliches Allergen darstellt, und daher gewährleistet sein muss, dass eine angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(41) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

152

Bifenazat

149877-41-8

736

isopropyl 2-(4-methoxybiphenyl-3-yl)hydrazinoformate

980 g/kg

Toluol ist toxikologisch bedenklich und sein Gehalt darf 0,7 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Juli 202230. Juni 2037

Nur Anwendungen bei nicht genießbaren Kulturen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Bifenazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitern, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

das Risiko für Bienen und Hummeln, die in dauerhaft errichteten Gewächshäusern zur Bestäubung eingesetzt werden.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt bis zum 24. Mai 2024 der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen hinsichtlich Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung, insbesondere eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

153Geradkettige Lepidopterenpheromone (Aldehyde)Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.1. September 202230. August 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

154Geradkettige Lepidopterenpheromone (Alkohole)Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021Überprüfungsbericht SANTE/10828/20211. September 202230. August 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

155

Pythium oligandrum Stamm M1

Kultursammlung: Nr. ATCC 38472

EntfälltKeine relevanten Verunreinigungen1. März 202328. Februar 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pythium oligandrum Stamm M1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

den Schutz von Anwendern und Arbeitern unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene betrachtet werden und dass die physischen Auswirkungen auf die Atemwege aufgrund der Rückstände von Kulturmedium und Beistoffen im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel (MPCP) nicht ausgeschlossen werden können.

Die Anwendungsbedingungen enthalten Maßnahmen zur Risikominderung, wie:

angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzausrüstung für Anwender, die Produkte mit Pythium oligandrum Stamm M1 verwenden.

156

Pseudomonas chlororaphis

Stamm MA 342

Stammsammlung: NCIMB, Vereinigtes Königreich: NCIMB 40616

EntfälltDie Menge des Sekundärmetaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR) im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungswirkstoff (MPCA) darf die Bestimmungsgrenze (2,0 μg/ml) nicht überschreiten.1. März 202328. Februar 2038

Nur Anwendungen als Fungizid in der Saatgutbehandlung in geschlossenen Saatgutbeizmaschinen dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Menge des Metaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR) im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungswirkstoff (MPCA), die 2 μg/ml nicht überschreiten darf;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und speziell die Exposition durch Einatmen.

Während des Herstellungsprozesses ist vom Hersteller für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
die phylogenetische taxonomische Bezeichnung des Mikroorganismus gemäß Anhang II Teil B Nummer 1.3 (Identität, Taxonomie und Phylogenie) der Verordnung (EU) 2022/1439 der Kommission(45);
2.
den Sekundärmetaboliten DDR gemäß dem Dokument SANCO/2020/12258(46), insbesondere über seine Abbaurate;
3.
das Potenzial einer Genübertragung antibiotischer Resistenzen von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 auf andere Mikroorganismen gemäß dem Dokument SANTE/2020/12260(47).

Der Antragsteller übermittelt die angeforderten, unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Informationen bis zum 23. Februar 2025.

157

Abamectin

CAS-Nr. 71751-41-2

Avermectin B1a

CAS-Nr. 65195-55-3

Avermectin B1b

CAS-Nr. 65195-56-4

Abamectin

CIPAC-Nr. 495

Avermectin B1a

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6′-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraene)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

Avermectin B1b

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6′-isopropyl-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraene)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

≥ 850 g/kg Abamectin (Summe von Avermectin B1a und Avermectin B1b), min. 800 g/kg Avermectin B1a und max. 200 g/kg Avermectin B1b1. April 202331. März 2038

Nur Verwendungen, die den kontrollierten Austausch von Material und Energie mit der Umgebung zulassen und die Freisetzung von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt verhindern, insbesondere in dauerhaft errichteten Gewächshäusern, dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitern; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung, beispielsweise die Verwendung von Handschuhen, vorsehen;

die Auswirkungen der Photolyse auf den Gehalt an Pestizidrückständen in Kulturen. Es ist besonders darauf zu achten, dass die bei Kulturen vorgenommenen Rückstandsuntersuchungen die kritischste Rückstandssituation widerspiegeln. Gegebenenfalls sind je nach Gebiet jahreszeitliche Beschränkungen für den Zeitpunkt der Anwendung festzulegen (vgl. Verbot der Anwendung von November bis Februar bei repräsentativen Verwendungszwecken).

158Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713Entfällt

Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 in technischem Material und Formulierung mindestens: 1 × 1012 KBE/kg

höchstens: 3 × 1013 KBE/kg

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 202330. Juni 2038

Bei der Zulassung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Sprühanwendungen im Freien müssen die Mitgliedstaaten zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Bienen, Folgendes sicherstellen:

Anwendungen im Freiland bei blühenden Kulturpflanzen oder in Anwesenheit blühender Kräuter im Feld nur außerhalb des Bienenflugs zulassen;

Risikominderungsmaßnahmen durchführen, die ein Abdriften auf Bereiche außerhalb des Felds verhindern (z. B. Pufferzonen und/oder abdriftreduzierende Düsen).

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

die Versicherung der Hersteller, eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses zu gewährleisten, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(48) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;

die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene eingestuft werden, sowie die Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

159Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Juli 202330. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(48) zu gewährleisten;

den Schutz wilder Bestäuber (insbesondere Honigbienenlarven und Hummeln). Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Paprika und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum:13. Dezember 2025.

160Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Juli 202330. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(48) zu gewährleisten;

den Schutz wilder Bestäuber (insbesondere Honigbienenlarven und Hummeln). Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst, Trauben und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum 13. Dezember 2025.

161

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52

Kultursammlung: Nr. ATCC 1276

EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Juli 202330. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene betrachtet werden;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(48) zu gewährleisten;

den Schutz wilder Bestäuber und von Wasserorganismen (z. B. wirbellose Wassertiere, insbesondere der Ordnung Diptera) bei Verwendung im Freiland. Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, etwa:

angemessene persönliche Schutzausrüstung für Anwender, die Produkte mit Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 verwenden;

bei einer Genehmigung für Verwendungszwecke bei essbaren Kulturpflanzen einen Mindestzeitraum von drei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 unter 105 KBE/g.

162Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Juli 202330. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(48) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kohl und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.

163Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Juli 202330. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(48) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Nachtschattengewächse während der Fruchtbildung) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum 13. Dezember 2025.

164Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Juli 202330. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(48) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Steinobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 14. Dezember 2025 vereinbart.

165Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Juli 202330. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(48) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.

166Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. Juli 202330. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(48) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von einem Tag zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.

167

Aluminiumammoniumsulfat (Dodecahydrat)

CAS-Nr.: 7784-26-1

CIPAC-Nr.: 840

Aluminiumammoniumsulfat

975 g/kg

wasserfrei - nicht weniger als 510 g/kg

keine relevanten Verunreinigungen

1.2.202431.1.2039

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Aluminiumammoniumsulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und ggf. Arbeitnehmern durch die Gewährleistung, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

den Schutz von Wasserorganismen, wenn der Stoff in Regionen mit sauren oder basischen Bodenverhältnissen angewendet wird;

den Schutz der Bienen vor Spritzungen während der Blütezeit angrenzender Felder oder wenn blühende Unkräuter auf dem behandelten Feld vorhanden sind;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder Klimabedingungen angewendet wird (d. h. in Situationen, in denen der pH-Wert des Bodens unter 5,5 liegt, z. B. Grünland in Berggebieten, Gebieten mit Nadelholzforstwirtschaft und Gebieten Erika-Zierpflanzenbau);

bei Reihen- und Kombinationskulturen die Zulassung als Barrierebehandlung nur an Feldrändern.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

168

Ethephon

CAS-Nr.: 16672-87-0

CIPAC-Nr.: 373

2-Chlorethylphosphonsäure

≥ 692 g/kg (TK)

≥ 910 g/kg (TC, theoretisch)

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

    TK:

      1,2-Dichlorethan < 0,3 g/kg

      2-Chlorethanol < 0,3 g/kg

    TC (theoretisch):

      1,2-Dichlorethan < 0,5 g/kg

      2-Chlorethanol < 0,3 g/kg

1. Februar 202431. Januar 2039

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Ethephon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

den Schutz von Umstehenden und Anwohnern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen den Einsatz von Geräten zur Abdriftminderung bei der Anwendung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

169

Trinexapac-ethyl

CAS Nr. 95266-40-3

CIPAC-Nr. 732.202

Ethyl-(1RS,4EZ)-4-cyclopropyl(hydroxy)methylen-3,5-dioxocyclohexancarboxylat

≥ 950 g/kg

Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Toluol: 3 g/kg

Ethyl(1RS)-3-hydroxy-5-oxocyclohex-3-en-1-carboxylat (CGA158377): 6 g/kg

1. Mai 202430. April 2039

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Trinexapac-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials, insbesondere bei der Durchführung von Bewertungen der Äquivalenz gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

die Bewertung der Aufnahme durch die Verbraucher über die Nahrung unter Berücksichtigung der Rückstände der Metaboliten von Trinexapac-ethyl und der Auswirkungen der Verarbeitung;

die Rückstandsgehalte der Metaboliten von Trinexapac-ethyl, wenn Stroh als Futtermittel verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, Beschränkungen für die Verfütterung von Stroh an Tiere und Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. April 2026 bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände von Trinexapac-ethyl und seinen Metaboliten in Oberflächengewässern, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

TEIL C

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe: Die Kommission stellt alle Überprüfungsberichte (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder macht sie gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.
Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-BezeichnungReinheit(51)Datum der GenehmigungSonderbestimmungen
1

Equisetum arvense L.

CAS-Nr.: nicht zugeteilt

CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt

EntfälltEuropäisches Arzneibuch1. Juli 2014Equisetum arvense L. darf gemäß den in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Equisetum arvense L. (SANCO/12386/2013) und insbesondere dessen Anlagen I und II genannten besonderen Bedingungen verwendet werden.
2

Chitosanhydrochlorid

CAS-Nr.: 70694-72-3

Entfällt.

Europäisches Arzneibuch

Höchstgehalt an Schwermetallen: 40 ppm

1. Juli 2014

Chitosanhydrochlorid muss in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 stehen.

Chitosanhydrochlorid darf gemäß den in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Chitosanhydrochlorid (SANCO/12388/2013) und insbesondere dessen Anlagen I und II genannten besonderen Bedingungen verwendet werden.

3

Saccharose

CAS-Nr.: 57-50-1

α-D-Glucopyranosyl-(1→2)-β-D-fructofuranosid oder β-D-Fructofuranosyl-(2→1)-α-D-glucopyranosidLebensmittelqualität1. Januar 2015

Nur Anwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden genehmigt.

Saccharose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Saccharose (SANCO/11406/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

4

Calciumhydroxid

CAS Nr. 1305-62-0

Calciumhydroxid

920 g/kg

Lebensmittelqualität

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte nicht überschreiten (ausgedrückt in mg/kg in der Trockensubstanz):

    Barium 300 mg/kg

    Fluorid 50 mg/kg

    Arsen 3 mg/kg

    Blei 2 mg/kg.

1. Juli 2015Calciumhydroxid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 20. März 2015 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Calciumhydroxid (SANCO/10148/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
5

Essig

CAS-Nr.: 90132-02-8

Nicht verfügbarLebensmittelqualität mit höchstens 101. Juli 2015Essig muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Essig (SANCO/12896/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
6

Lecithine

CAS-Nr.: 8002-43-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Einecs

232-307-2

nicht vergebenwie im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dargelegt1. Juli 2015

Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid.

Der Stoff Lecithine muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lecithinen (SANCO/12798/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

7

Salix spp cortex

CAS-Nr.: nicht zugeteilt

CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt

EntfälltEuropäisches Arzneibuch1. Juli 2015Salix cortex muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Salix spp cortex (SANCO/12173/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
8

Fructose

CAS-Nr.: 57-48-7

β-D-FructofuranoseLebensmittelqualität1. Oktober 2015

Nur Anwendungen als Grundstoff, der als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze dient, werden genehmigt.

Fructose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fructose (SANCO/12680/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

9

Natriumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 144-55-8

NatriumhydrogencarbonatLebensmittelqualität8. Dezember 2015Natriumhydrogencarbonat muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumhydrogencarbonat (SANCO/10667/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
10

Molke

CAS-Nr.: 92129-90-3

Nicht verfügbarCODEX STAN 289-1995(52)2. Mai 2016Molke muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Molke (SANTE/12354/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
11

Diammoniumphosphat

CAS-Nr.: 7783-28-0

DiammoniumhydrogenphosphatWeintaugliche Qualität29. April 2016Diammoniumphosphat muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Diammoniumphosphat (SANTE/12351/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
12

Sonnenblumenöl

CAS-Nr.: 8001-21-6

SonnenblumenölLebensmittelqualität2. Dezember 2016Sonnenblumenöl muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sonnenblumenöl (SANTE/10875/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
13

Tonhaltige Pflanzenkohle (charbon argileux)

CAS-Nr.: 7440-44-0 231-153-3 (Einecs) (Aktivkohle)

CAS-Nr.: 1333-86-4 215-609-9 (Einecs) (Kohlenschwarz)

CAS-Nr.: 1302-78-9 215-108-5 (Einecs) (Bentonit)

Keine Angaben.

Kohle: Erforderliche Reinheit gemäß Verordnung (EU) Nr. 231/2012(53)

Bentonit: Erforderliche Reinheit gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1060/2013(54)

31. März 2017Tonhaltige Pflanzenkohle muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu tonhaltiger Pflanzenkohle (SANTE/11267/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
14

Urtica spp.

CAS-Nr. 84012-40-8 (Urtica-dioica-Extrakt)

CAS-Nr. 90131-83-2 (Urtica-urens-Extrakt)

Urtica spp.Europäisches Arzneibuch30. März 2017Urtica spp. muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Urtica spp. (SANTE/11809/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
15

Wasserstoffperoxid

CAS Nr. 7722-84-1

Wasserstoffperoxid

wässrige Lösung (< 5 %)

Zur Herstellung der Lösung verwendetes Wasserstoffperoxid muss eine Reinheit gemäß den Spezifikationen des JECFA der FAO haben.

29. März 2017Wasserstoffperoxid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Wasserstoffperoxid (SANTE/11900/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
16

Natriumchlorid

CAS-Nr.: 7647-14-5

Natriumchlorid

970 g/kg

Lebensmittelqualität

28. September 2017

Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid und Insektizid.

Natriumchlorid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumchlorid (SANTE/10383/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

17

Bier

CAS-Nr.: 8029-31-0

EntfälltLebensmittelqualität5. Dezember 2017Bier muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bier (SANTE/11038/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
18SenfsaatpulverEntfälltLebensmittelqualität4. Dezember 2017Senfsaatpulver muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Senfsaatpulver (SANTE/11309/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
19

Talkum E 553b

CAS-Nr.: 14807-96-6

Magnesiumhydrogenmetasilicat

Silicatmineral

Lebensmittelqualität in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission(53)

< 0,1 % alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid

28. Mai 2018Talkum E 553b muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Talkum E 553b (SANTE/11639/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
20

Zwiebelöl

CAS-Nr.: 8002-72-0

EntfälltLebensmittelqualität17. Oktober 2018Zwiebelöl muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Zwiebelöl (SANTE/10615/2018) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
21

L-Cystein (E 920)

CAS-Nr.: 52-89-1

EINECS: 200-157-7

(L-Cysteinhydrochlorid)

CAS-Nr.: 7048-04-6

EINECS: 615-117-8

(L-Cysteinhydrochloridmonohydrat)

L-Cysteinhydrochlorid (1:1)

Min. 98,0 % L-Cysteinhydrochlorid (wasserfrei)

Lebensmittelqualität in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission.

max. 1,5 mg/kg As

max. 5 mg/kg Pb

2.6.2020L-Cystein (E 920) ist gemäß den in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu L-Cystein (SANTE/11056/2019) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthaltenen besonderen Bedingungen als Mischung mit Matrix (Mehl, Lebensmittelqualität) in einer Konzentration von höchstens 8 % (L-Cysteinhydrochlorid, wasserfrei) zu verwenden.
22

Kuhmilch

CAS-Nr.: 8049-98-7

Nicht verfügbar.Nicht zutreffend30.7.2020

Kuhmilch muss der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission entsprechen.

Kuhmilch muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Kuhmilch (SANTE/12816/2019) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

23

Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L.

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

EntfälltDie zur Herstellung des Extrakts verwendeten Zwiebeln müssen Lebensmittelqualität aufweisen und den Anforderungen an Bulbus Allii Cepae in den WHO-Monografien zu ausgewählten medizinischen Pflanzen (Bd. 1, Genf, 1999) entsprechen.17.2.2021Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. ist gemäß den besonderen Bedingungen zu verwenden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. (SANTE/10842/2020 Rev2) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
24

Chitosan

CAS-Nr.: 9012-76-4

EC-Nr.: 618-480-0

Chemische Bezeichnung (nicht IUPAC-Bezeichnung): poly[4-O-(2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl)-2-amino-2-deoxy-β-D-glucopyranose]

≥ 85 % Chitosan

Schwermetalle: höchstens 20 mg/kg

Lebensmittelqualität, die den Spezifikationen für „Chitosanextrakt” aus Pilzen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(55) entspricht.

11. April 2022Chitosan muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Chitosan (SANTE/10594/2021) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
25

Magnesiumhydroxid (E 528)

CAS-Nr.: 1309-42-8

CIPAC-Nr.: nicht verfügbar

Magnesiumdihydroxid

95 %

Relevante Verunreinigungen:

Blei < 2 mg/kg

Arsen < 3 mg/kg

2. April 2024Magnesiumhydroxid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Magnesiumhydroxid (PLAN/2023/2331 RR Rev2) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
26

Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets

CAS-Nr.: Nicht verfügbar

CIPAC-Nr.: Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

1000 g/kg

Relevante Verunreinigungen: Arsen (1 g/kg), Cadmium (0,1 g/kg), Chrom (VI) (0,1 g/kg), Quecksilber (1 g/kg), Nickel (0,1 g/kg), Blei (0,3 g/kg)

17. Juli 2024Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets (PLAN/2024/790 RR rev1) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

TEIL D

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe: Die Kommission stellt den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder macht ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit(56)Datum der GenehmigungBefristung der GenehmigungSonderbestimmungen
1

Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97

Registriert bei der American Type Culture Collection (ATCC) unter der Bezeichnung Paecilomyces fumosoroseus Apopka ATCC 20874

Entfällt

Mindestkonzentration: 1,0 × 108 CFU/ml

Höchstkonzentration: 2,5 × 109 CFU/ml

1. Januar 201631. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Dezember 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

2

COS-OGA

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr. 979

Lineares Copolymer aus α-1,4-D-Galactopyranosyluronsäuren und methylveresterten Galactopyranosyluronsäuren (9 bis 20 Einheiten) mit dem linearen Copolymer β-1,4-verknüpfte 2-Amino-2-deoxy-D-glucopyranose und 2-Acetamid-2-deoxy-D-glucopyranose (5 bis 10 Einheiten)

≥ 915 g/kg

Verhältnis OGA/COS: 1 bis 1,6

Polymerisationsgrad COS: 5 bis 10

Polymerisationsgrad OGA: 9 bis 20

Methylierungsgrad OGA: < 10 %

Acetylierungsgrad COS: < 50 %

22. April 201522. April 2030Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu COS-OGA und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
3

Cerevisan (keine ISO-Bezeichnung)

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr. 980

Entfällt≥ 924 g/kg23. April 201523. April 2030Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Cerevisan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
4

Pepino Mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906

GenBank, Zugangsnummer JN835466

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

EntfälltMindestkonzentration 5 × 105 virale Genomkopien pro μL7. August 20157. August 2030

Nur die Anwendung in Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosiac Virus Stamm CH2 Isolat 1906 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pepino Mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

5

Eisen(III)-phosphat

CAS-Nr.: 10045-86-0

CIPAC-Nr.: 629

Eisen(III)-phosphatEisen(III)-phosphat 703 g/kg entspricht 260 g/kg Eisen und 144 g/kg Phosphor1. Januar 201631. Dezember 2030Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Eisen(III)-phosphat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
6

Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02

Zugangsnummer in der Sammlung der „Collection Nationale de Cultures de Microorganismes” (CNCM) des Institut Pasteur: CNCM I-3936

EntfälltMindestkonzentration: 1 × 1013 KBE/kg6. Juli 20166. Juli 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

7

Trichoderma atroviride Stamm SC1

Zugangsnummer CBS 122089 in der Sammlung des Centraalbureau voor Schimmelcultures (CBS) in Utrecht, Niederlande.

CIPAC-Nr.: 988

EntfälltMindestkonzentration 1 × 1010 KBE/g6. Juli 20166. Juli 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride Stamm SC1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene eingestuft werden. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

8

Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1

Referenznummer DSM 26973 in der Deutschen Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ)

EntfälltNikotin < 0,1 mg/L29. März 201729. März 2032

Nur die Anwendung in Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

9

Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1

Referenznummer DSM 26974 in der Deutschen Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ)

EntfälltNikotin < 0,1 mg/L29. März 201729. März 2032

Nur die Anwendung in Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

10

Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24

Zugangsnummer in der Kulturensammlung „Deutsche Sammlung von Mikroorganismen” (DSM), Deutschland: 10271

Zugangsnummer in der „Agricultural Research Service Culture Collection” (NRRL), USA: B-50304

Entfällt

Mindestkonzentration:

2 × 1014 KBE/kg

1. Juni 20171. Juni 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Verunreinigungen und Metaboliten;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

11

Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08

Zugangsnummer in der Kulturensammlung „Deutsche Sammlung von Mikroorganismen” (DSM), Deutschland: DSM 9660

CIPAC-Nr. 614

Nicht zutreffend

Mindestgehalt an lebensfähigen Sporen:

1,17 × 1012 KBE/kg

1. August 201731. Juli 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

12

Laminarin

CAS-Nr. 9008-22-4

CIPAC-Nr. 671

(1→3)-β-D-glucan

(gemäß der IUPAC-IUB-Kommission für biochemische Nomenklatur)

≥ 860 g/kg in der Trockensubstanz (TC)1. März 201828. Februar 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Laminarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

13

Pasteuria nishizawae Pn1

Kultursammlung: ATCC Safe Deposit (SD-5833)

CIPAC-Nr.

nicht zugeteilt

Nicht zutreffendMindestkonzentration 1 × 1011 Sporen/g14. Oktober 201814. Oktober 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pasteuria nishizawae Pn1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pasteuria nishizawae Pn1 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

14Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10Entfällt

Mindestgehalt an lebensfähigen Sporen:

3,0 × 1012 KBE/kg

1. August 20181. August 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Der Hersteller sorgt während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

15

Clonostachys rosea Stamm: J1446

Zugangsnummer in der Kulturensammlung „Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen” (DSMZ): DSM 9212

Entfällt.

Entfällt.

Gliotoxin-Gehalt: max. 50 μg/kg in der technischen MCPA.

1. April 201931. März 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Clonostachys rosea Stamm: J1446 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung in Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der vollständigen Charakterisierung potenziell bedenklicher Metaboliten;

den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;

Studien oder aus wissenschaftlicher Literatur stammende Informationen, die in jüngster Zeit im Zusammenhang mit der antimykotischen Empfindlichkeit von Clonostachys rosea Stamm: J1446 bereitgestellt wurden.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(57) genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

16ABE–IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623).Entfällt1000 g/kg (Wirkstoff)20. Mai 201920. Mai 2034Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für ABE–IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
17

Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03

Zugangsnummer in der spanischen Kulturensammlung (CECT), Spanien: CECT 7254

Zugangsnummer in der deutschen Kulturensammlung (DSMZ), Deutschland: DSM 24682

Entfällt

Mindestkonzentration:

1 × 1013 KBE/kg

Höchstkonzentration:

5 × 1013 KBE/kg

20. Oktober 201920. Oktober 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Sekundärmetaboliten;
b)
den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses sicher, damit die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gemäß dem im Arbeitspapier der Kommission SANCO/12116/2012(57) enthaltenen „OECD Issue Paper on Microbial Contaminant Limits for Microbial Pest Control Products” gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

18Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 (Kultursammlung: Nr. CBS 276.92)Entfällt.

Mindestkonzentration:

0,7 x 107 KBE/ml in destilliertem Wasser

Höchstkonzentration:

1,5 x 107 KBE/ml in destilliertem Wasser

Keine relevanten Verunreinigungen

1. November 201931. Oktober 2034

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses sicher, damit die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gemäß dem im Arbeitspapier der Kommission SANCO/12116/2012(57) enthaltenen „OECD Issue Paper on Microbial Contaminant Limits for Microbial Pest Control Products” gewährleistet wird.

19

Lavandulylsenecioat

CAS-Nr.: 23960-07-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(RS)-5-Methyl-2-(prop-1-en-2-yl)hex-4-en-1-yl 3-methylbut-2-enoat≥ 894 g/kg3. Juni 20203. Juni 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lavandulylsenecioat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten bewerten jede Erweiterung des Verwendungsmusters über passive Dispenser hinaus, um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Anwendungserweiterungen den Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und den einheitlichen Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission(58) entsprechen.

20

Eisendiphosphat

CAS-Nr.: 10058-44-3

CIPAC-Nr.: —

iron(3+) diphosphate

≥ 802 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch und ökologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Blei: 3 mg/kg

Quecksilber: 0,1 mg/kg

Cadmium: 1 mg/kg

3.8.20203.8.2035Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Eisendiphosphat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
21Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1835EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. September 202031. August 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1835 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

22Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1984EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. September 202031. August 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1984 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

23Phlebiopsis gigantea Stamm FOC PG 410.3EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. September 202031. August 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phlebiopsis gigantea Stamm FOC PG 410.3 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

24

Natriumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 144-55-8

Natriumhydrogencarbonat

≥ 990 g/kg

Arsen ≤ 3 mg/kg

Blei ≤ 2 mg/kg

Quecksilber ≤ 1 mg/kg

1. Oktober 20201. Oktober 2035Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumhydrogencarbonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
25Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 (vormals Lecanicillium muscarium Stamm Ve6)(59)EntfälltKeine wesentlichen Verunreinigungen1. März 202129. Februar 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 (vormals Lecanicillium muscarium Stamm Ve6) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination(57) gewährleistet wird.

26

Blutmehl

90989-74-5

909

Entfällt100 % Blutmehl mit einem Hämoglobingehalt von mind. 80 %1. April 202131. März 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts über die Erneuerung der Genehmigung für Blutmehl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren, wenn weniger gezielte Sprühtechniken eingesetzt werden, und

die Notwendigkeit, Blutmehl enthaltende Pflanzenschutzmittel vor der Verwendung zu schütteln, um das Erzeugnis zu homogenisieren.

27

24-Epibrassinolid

CAS-Nr.: 78821-43-9

CIPAC-Nr.: Entfällt.

(3aS,5R,6S,7aR,7bS,9aS,10R,12aS,12bS)-10-(2S,3R,4R,5R)-3,4-Dihydroxy-5,6-dimethylheptan-2-yl-5,6-dihydroxy-7a,9a-dimethylhexadecahydro-3Hbenzo[c]indeno[5,4-e]oxepin-3-on≥ 900 g/kg31. März 202131. März 2036Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts vom 4. Dezember 2020 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
28

Wässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus

CAS-Nr.:

Für den Extrakt nicht verfügbar

BLAD-Protein: 1219521-95-5

CIPAC-Nr.:

Nicht zugeteilt

Entfällt

Die Mindestreinheit ist für den Extrakt nicht von Bedeutung.

BLAD-Proteingehalt: 195 – 210 g/kg.

Im hergestellten Wirkstoff wurden die folgenden (toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch bedenklichen) relevanten Verunreinigungen ermittelt:

Chinolizidin-Alkaloide insgesamt:

(Lupanin, 13α-OH-Lupanin, 13α-Angeloyloxylupanin, Lupinin, Albin, Angustifolin, 13α-Tigloyloxylupanin, α-Isolupanin, Tetrahydrorhombifolin, Multiflorin, Spartein)

Höchstgehalt: vorläufig auf 0,05 g/kg festgesetzt

27. April 202127. April 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf wässrigen Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die erforderlichen Kennzeichnungsvorschriften für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Schaumbildung und die Haltbarkeit von Verdünnungen der Formulierung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen in Bezug auf Folgendes:

1.
die technische Spezifikation des hergestellten Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmung der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation und
2.
insbesondere den Höchstgehalt der Chinolizidin-Alkaloide (Lupanin, 13α-OH-Lupanin, 13α-Angeloyloxylupanin, Lupinin, Albin, Angustifolin, 13α-Tigloyloxylupanin, α-Isolupanin, Tetrahydrorhombifolin, Multiflorin, Spartein).

Der Antragsteller legt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 27. Oktober 2021 vor.

29Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1Entfällt

Die Verunreinigung Nikotin darf folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

    max. 0,005 mg/l im technischen Konzentrat Abp1

    max. 3,87 x 10-5 mg/kg im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel (microbial pest control product, MPCP)

(Es wurde berichtet, dass Nikotin in Tomatenpflanzen vorkommt; da der mikrobielle Schädlingsbekämpfungswirkstoff (microbial pest control agent, MPCA) in Tomatenpflanzen hergestellt wird, ist also Nikotin aufgrund der Produktionsmethode vorhanden.)

28. Juni 202128. Juni 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(57) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;
b)
den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

30Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2Entfällt

Die Verunreinigung Nikotin darf folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

    max. 0,007 mg/l im technischen Konzentrat Abp2

    max. 3,87 x 10-5 mg/kg im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel (microbial pest control product, MPCP)

(Es wurde berichtet, dass Nikotin in Tomatenpflanzen vorkommt; da der mikrobielle Schädlingsbekämpfungswirkstoff (microbial pest control agent, MPCA) in Tomatenpflanzen hergestellt wird, ist also Nikotin aufgrund der Produktionsmethode vorhanden.)

28. Juni 202128. Juni 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(57) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;
b)
den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

31

Calciumcarbonat

CAS-Nr. 471-34-1

CIPAC-Nr. 843

Kalkstein

CAS-Nr. 1317-65-3

CIPAC-Nr. 852

IUPAC-Bezeichnung: Calciumcarbonat950 g/kg1. November 202131. Oktober 2036Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Calciumcarbonat sowie des Überprüfungsberichts zu Kalkstein und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
32

Kaliumhydrogencarbonat

CAS-Nr.

298-14-6

CIPAC-Nr. 853

IUPAC-Bezeichnung: Kaliumhydrogencarbonat990 g/kg1. November 202131. Oktober 2036Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Kaliumhydrogencarbonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
33Bacillus amyloliquefaciens AH2Entfällt

Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens AH2 in technischem Material und Formulierung: 1,0 × 1011 KBE/l (Bandbreite 7x1010-7x1011).

Keine wesentlichen Verunreinigungen

27. September 202127. September 2036Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
34Purpureocillium lilacinum Stamm PL11EntfälltKeine relevanten Verunreinigungen25. Januar 202224. Januar 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)
die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses durch den Hersteller, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (57) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet ist;
b)
den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene einzustufen sind und eine angemessene persönliche Schutzausrüstung als Bedingung für die Anwendung vorgeschrieben werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

35Bacillus amyloliquefaciens IT-45Entfällt

Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens IT-45 in technischem Material und Formulierung: mindestens 2 x 1013 KBE/kg, höchstens 6 x 1014 KBE/kg.

Keine wesentlichen Verunreinigungen

27. Februar 202227. Februar 2037Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 zu berücksichtigen.
36)Metarhizium brunneum Stamm Ma 43EntfälltKeine relevanten Verunreinigungen1. Mai 202230. April 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Metarhizium brunneum Stamm Ma 43 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei erücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

37Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004EntfälltDer Virusgehalt im technischen Wirkstoff, hergestellt als isoliertes technisches Material, muss mindestens 2,0 × 1011 Okklusionskörper/g betragen.18.4.202218.4.2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses durch den Hersteller, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird(60);

den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

38Geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate)Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.1. September 202230. August 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

39

Schafsfett

CAS-Nr.: 98999-15-6

CIPAC-Nr.: 919

Schafsfett

Mindestreinheit von Schafsfett: 100 %

Keine relevante Verunreinigung

1. November 202230. Oktober 2037

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Schafsfett und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

40

Heptamaloxyloglucan

CAS-Nr.:

870721-81-6

CIPAC-Nr.: 851

α-L-fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-

(1→2)-α-D-xylopyranosyl-(1→6)-[α-D-xylopyranosyl-(1→6)-β-D-glucopyranosyl-(1→4)]-

β-D-glucopyranosyl-(1→4)-D-glucitol

≥ 780 g/kg

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch und ökologisch bedenklich und darf den nachstehend genannten Wert im technischen Material nicht überschreiten:

- Patulin, max. 50 μg/kg

1. März 202328. Februar 2038Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Heptamaloxyloglucan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
41

Fischöl

CAS-Nr.: 8016-13-5

CIPAC-Nr.: 918

Entfällt

Mindestreinheit des Wirkstoffs wie hergestellt: Fischöl 100 %

Identität relevanter (toxikologisch, ökotoxikologisch und/oder ökologisch bedenklicher) Verunreinigungen im Wirkstoff wie hergestellt:

Höchstgehalte gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(61)für folgende Verunreinigungen, proportional zu Fischöl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    5 ng/kg Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)(62)

    20 ng/kg Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB)(62)

    0,5 mg/kg Quecksilber

    2 mg/kg Cadmium

    10 mg/kg Blei

    175 μg/kg nicht dioxinähnliche PCB

1. März 202328. Februar 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Fischöl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

42Trichoderma atroviride AGR2Entfällt

Nominalgehalt an Trichoderma atroviride AGR2 in technischem Material und Formulierung: mindestens: 5 × 1011 KBE/kg

nominal: 1 × 1012 KBE/kg

höchstens: 1 × 1013 KBE/kg. Keine relevanten Verunreinigungen

22. Februar 202321. Februar 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride AGR2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung relevanter Sekundärmetaboliten;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene eingestuft werden. Die Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung/eines Atemschutzes könnte empfohlen werden, um die dermale und inhalative Exposition zu verringern.

43Trichoderma atroviride AT10Entfällt

Der Nominalgehalt an Trichoderma atroviride AT10 in technischem Material und Formulierung beträgt:

mindestens: 1 × 1011 KBE/kg

nominal: 5 × 1011 KBE/kg

höchstens: 1 × 1012 KBE/kg

Keine relevanten Verunreinigungen

20. Februar 202320. Februar 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride AT10 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung relevanter Sekundärmetaboliten;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene eingestuft werden. Die Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung/eines Atemschutzes könnte in Betracht gezogen werden, um die dermale und inhalative Exposition zu verringern.

44

Quarzsand (es existiert keine gebräuchliche ISO-Bezeichnung)

(1)
7631-86-9 (CAS)
(2)
14808-60-7 (CAS)

855 (CIPAC)

[Bisher lautete die Angabe: CAS-Nr.: 14808-60-7 CIPAC-Nr.: nicht vergeben]

1)
Siliziumdioxid
2)
Quarz

915 g/kg

Die Verunreinigung kristallines Siliziumdioxid mit einem Partikeldurchmesser ≤ 10 μm ist toxikologisch bedenklich und darf 0,1 % der Partikel im technischen Material nicht überschreiten.

1. September 202331. August 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Quarzsand und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

45

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr. nicht verfügbar

915 (CIPAC-Nr.)

Nicht verfügbar

≥ 400 g/kg abgespaltene Fettsäuren (frei/verestert)

Palmitinsäure: mind. 19 % der abgespaltenen Fettsäuren

Stearinsäure: mind. 18 % der abgespaltenen Fettsäuren

Ölsäure: mind. 37 % der abgespaltenen Fettsäuren

Säurezahl: mind. 70 mg KOH/g

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Nickel: max. 0,1 g/kg

1. November 202331. Oktober 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

46Cydia pomonella granulovirus (CpGV)EntfälltBacillus cereus: < 1 × 107 KBE/g in den formulierten Produkten.1. November 202331. Oktober 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

Während des Herstellungsprozesses ist vom Hersteller für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(60) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird.

Betreffend den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern ist zu berücksichtigen, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und dafür zu sorgen, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

47

Hydrolysierte Proteine

CAS-Nr.: Entfällt

CIPAC-Nr.: 901

Nicht verfügbar

Hydrolysierte Proteine. Hydrolysat aus tierischem Gewebe, ausgenommen Häute und Felle von Wiederkäuern (kein ISO- „common name” ):

708 g/kg, bezogen auf die Trockenmasse [Bereich im TK (technischen Konzentrat) 400-434 g/kg].

Hydrolysierte Proteine. Mit Harnstoff angereicherte Rübenmelasse, hydrolysiert (kein ISO- „common nam” ):

110 g/kg, bezogen auf die Trockenmasse [Bereich im TK (technischen Konzentrat) 90-110 g/kg].

Hydrolysierte Proteine. Kollagenprotein-Hydrolysat (kein ISO- „common name” ):

582 g/kg, bezogen auf die Trockenmasse [Bereich im TK (technischen Konzentrat) 249-262 g/kg].

Blei, Cadmium, Arsen, Quecksilber und Biuret gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 über Düngeprodukte.

Formaldehyd unter 1 g/kg.

1. Mai 202430. April 2039

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für hydrolysierte Proteine und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials für „Hydrolysierte Proteine — Mit Harnstoff angereicherte Rübenmelasse, hydrolysiert” auf Grundlage einer Analyse von mindestens fünf repräsentativen Chargen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

48

Harnstoff

CAS-Nr.: 57-13-6

CIPAC-Nr.: 913

Harnstoff

980 g/kg

Folgende Verunreinigungen wurden als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb Höchstgehalte wie folgt festgelegt werden:

    Biuret: < 12 g/kg

    Formaldehyd: < 0,5 g/kg

    Cadmium: < 1 mg/kg

    Quecksilber: < 0,1 mg/kg

    Blei: < 1 mg/kg

    Arsen: < 1 mg/kg

1. Mai 202430. April 2039

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Harnstoff und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials auf Grundlage einer Analyse von mindestens fünf repräsentativen Chargen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

TEIL E

Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit(63)Datum der GenehmigungBefristung der GenehmigungSonderbestimmungen
1

Flumetralin

CAS-Nr. 62924-70-3

CIPAC Nr. 971

N-(2-Chlor-6-fluorobenzyl)-N-ethyl-α,α,α-trifluoro-2,6-dinitro-p-toluidin

980 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Nitrosamin (berechnet als Nitroso-Dimethylamin) darf 0,001 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

11. Dezember 201511. Mai 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Flumetralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf:

a)
den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
b)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
c)
das Risiko für pflanzenfressende Säugetiere;
d)
das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung);
2.
Übereinstimmung der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummern 1 und 2 spätestens am 11. Juni 2016 vor.

2

Esfenvalerat

CAS-Nr.: 66230-04-4

CIPAC-Nr.: 481

(αS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(2S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat

830 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Januar 201631. Mai 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Esfenvalerat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorganismen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation in der Nahrungskette;

das Risiko für Honigbienen und Nichtzielarthropoden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

3

Metsulfuron-methyl

CAS-Nr. 74223-64-6

CIPAC-Nr. 441.201

Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)benzoat967 g/kg1. April 201631. August 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metsulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

den Verbraucherschutz;

den Schutz des Grundwassers;

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. September 2016 bestätigende Informationen über das genotoxische Potenzial des Metaboliten Triazin-Amin (IN-A4098), um zu bestätigen, dass dieser Metabolit nicht genotoxisch und nicht relevant für die Risikobewertung ist.

4

Benzovindiflupyr

CAS-Nr.: 1072957-71-1

CIPAC-Nr.: nicht verfügbar

N-[(1RS,4SR)-9-(Dichlormethylen)-1,2,3,4-tetrahydro-1,4-methanonaphthalen-5-yl]-3-(difluormethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxamid960 g/kg (50/50) Racemat2.3.20162. August 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Benzovindiflupyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.
die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;
2.
die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen;
3.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß den Nummern 1 und 2 zu übermittelnden Informationen bis zum 2. September 2016 und die gemäß Nummer 3 zu übermittelnden Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

5

Lambda-Cyhalothrin

CAS-Nr. 91465-08-6

CIPAC-Nr. 463

1:1-Gemisch von

(R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1S,3S)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat oder von (R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1S)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

900 g/kg1. April 201631. August 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lambda-Cyhalothrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

a)
den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;
b)
Metaboliten, die in verarbeiteten Erzeugnissen entstanden sein können;
c)
das Risiko für Wasserorganismen, Säugetiere und Nichtzielarthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die Antragsteller legen bestätigende Informationen vor über

1.
eine systematische Überprüfung zur Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse zu den möglichen Auswirkungen der Exposition gegenüber Lambda-Cyhalothrin auf Spermien, wobei die verfügbaren Leitlinien zu nutzen sind (z. B. EFSA GD on Systematic Review methodology, 2010);
2.
toxikologische Angaben zur Bewertung des toxikologischen Profils der Metaboliten V (PBA) und XXIII (PBA(OH)).

Die Antragsteller legen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 1. April 2018 vor.

6

Prosulfuron

CAS-Nr. 94125-34-5

CIPAC-Nr. 579

1-(4-Methoxy-6-methyl-triazin-2-yl)-3-[2-(3,3,3- trifluorpropyl)-phenylsulfonyl]-harnstoff

950 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung 2-(3,3,3-Trifluor-propyl)-benzensulfonamid darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Mai 201715. Juni 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Prosulfuron einschließlich seines Nachtrags und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz der Verbraucher unter Berücksichtigung der Exposition gegenüber Metaboliten von Prosulfuron;

das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Land- und Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

7

Pendimethalin

CAS-Nr. 40487-42-1

CIPAC-Nr. 357

N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xyliden

900 g/kg

1,2-Dichlorethan

≤ 1 g/kg

Gesamtgehalt an N-Nitroso-Verbindungen: max. 100 ppm, davon N-Nitroso-pendimethalin: < 45 ppm.

1. September 201715. Januar 2027

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pendimethalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist. Das in den Unterlagen zur Toxizität verwendete Versuchsmaterial ist mit der Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

den Schutz der Anwender;

den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Insbesondere muss eine persönliche Schutzausrüstung (dazu zählen Handschuhe, Schutzanzug und festes Schuhwerk) getragen werden, um sicherzustellen, dass der AOEL-Grenzwert für den Anwender nicht überschritten wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
das Bioakkumulationspotenzial und insbesondere einen verlässlichen BCF-Wert für den Blauen Sonnenbarsch (Lepomis macrochirus);
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2018. Der Antragsteller übermittelt die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

8

Imazamox

CAS-Nr. 114311-32-9

CIPAC-Nr. 619

2-[(RS)-4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazol-2-yl]-5-methoxymethylnicotinsäure

≥ 950 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Cyanid-Ion (CN) darf 5 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

1. November 201731. Januar 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Imazamox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Verbraucher,

den Schutz von Wasserpflanzen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen,

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in gefährdeten Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch Imazamox und die Metaboliten CL 312622 und CL 354825 eingeleitet werden.

9

Propyzamid

CAS-Nr. 23950-58-5

CIPAC-Nr. 315

3,5-Dichloro-N-(1,1-dimethylprop-2-inyl)benzamid920 g/kg1. Juli 201830. Juni 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Propyzamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender;

den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten;

den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielpflanzen, Boden- und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Insbesondere muss eine persönliche Schutzausrüstung (dazu zählen Handschuhe, Schutzanzug und festes Schuhwerk) getragen werden, um sicherzustellen, dass der AOEL-Grenzwert für den Anwender nicht überschritten wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
den Abschluss der Bewertung des toxikologischen Profils von Metaboliten, die in signifikanter Konzentration in Hauptkulturen und Folgekulturen festgestellt worden sind;
2.
die Abbaugeschwindigkeit des Hauptmetaboliten RH- 24580 im Boden;
3.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt die unter Nummer 1 aufgeführten Informationen bis zum 31. Oktober 2018 und die unter Nummer 2 aufgeführten Informationen bis zum 30. April 2019 vor. Der Antragsteller übermittelt die unter Nummer 3 aufgeführten bestätigenden Informationen binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

10Kupferverbindungen:1. Januar 201931. Dezember 2025

Nur Verwendungen, bei denen die Gesamtausbringung maximal 28 kg Kupfer je Hektar während eines Zeitraums von 7 Jahren beträgt, sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung und andere Risikominderungsmaßnahmen vorschreiben;

den Wasserschutz und den Schutz der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen, wie die Einrichtung von Pufferzonen, ergriffen werden;

die Menge des eingesetzten Wirkstoffs; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zulässigen Mengen hinsichtlich der Dosierung und der Zahl der Anwendungen nicht über das Mindestmaß hinausgehen, mit dem sich die gewünschte Wirkung erzielen lässt, und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, wobei die natürliche Grundbelastung des Anwendungsortes mit Kupfer sowie, falls Informationen dazu vorliegen, Kupfereinträge aus anderen Quellen zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten können insbesondere beschließen, eine maximale jährliche Aufwandmenge von höchstens 4 kg/ha Kupfer festzusetzen.

Kupferhydroxid CAS-Nr. 20427-59-2 CIPAC-Nr. 44.305Kupfer(II)-hydroxid≥ 573 g/kg
Kupferoxychlorid CAS-Nr. 1332-65-6 oder 1332-40-7 CIPAC-Nr. 44.602Dikupferchloridtrihydroxid≥ 550 g/kg
Kupferoxid CAS-Nr. 1317-39-1 CIPAC-Nr. 44.603Kupferoxid≥ 820 g/kg
Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) CAS-Nr. 8011-63-0 CIPAC-Nr. 44.604nicht zugeteilt≥ 245 g/kg
Dreibasisches Kupfersulfat CAS-Nr. 12527-76-3 CIPAC-Nr. 44.306nicht zugeteilt

≥ 490 g/kg

Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

    Arsen: max. 0,1 mg/g Cu

    Kadmium: max. 0,1 mg/g Cu

    Blei: max. 0,3 mg/g Cu

    Nickel: max. 1 mg/g Cu

    Cobalt max. 3 mg/kg

    Quecksilber: max. 5 mg/kg

    Chrom: max. 100 mg/kg

    Antimon: max. 7 mg/kg

11

Methoxyfenozid

CAS-Nr. 161050-58-4

CIPAC-Nr. 656

N-tert-Butyl-N′-(3-methoxy-o-toluoyl)-3,5-xylohydrazid

≥ 970 g/kg

Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

    Tert-butylhydrazin < 0,001 g/kg

    RH-116267 < 2 g/kg

1. April 201931. März 2026

Nur Anwendungen in Gewächshäusern sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Methoxyfenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

das Risiko einer Anreicherung im Boden;

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden, Sediment- und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
eine vergleichende In-vitro-Metabolismusstudie zu Methoxyfenozid bis zum 1. April 2020;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird, binnen zwei Jahren nach der Annahme eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Im Einklang mit Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission(64) geänderten Fassung, übermittelt der Antragsteller ferner bis zum 1. Februar 2021 eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer thyroiden endokrinen Wirkung zu bestätigen.

12

Alpha-Cypermethrin

CAS-Nr. 67375-30-8

CIPAC-Nr. 454

Racemate bestehend aus:

(R)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1S,3S)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate und (S)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

oder

(R)-α-cyano-3 phenoxybenzyl-(1S)-cis-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

und (S)-α-cyano-3 phenoxybenzyl-(1R)-cis-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

≥ 980 g/kg

Die Verunreinigung durch Hexan bei der Herstellung wird als toxikologisch bedenklich eingestuft und darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

1. November 201931. Oktober 2026

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Alpha-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten vor allem auf Folgendes:

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen in Bezug auf Folgendes:

1.
das toxikologische Profil der Metaboliten mit 3-Phenoxybenzoyl-Anteil;
2.
die potenzielle relative Toxizität der einzelnen Cypermethrin-Isomere, insbesondere des Enantiomers (1S cis αR);
3.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
4.
Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Oktober 2020, die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung — durch die Kommission — eines Leitliniendokuments zur Bewertung von Isomerengemischen und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung — durch die Kommission — eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Hinsichtlich des Anhangs II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung übermittelt der Antragsteller bis zum 30. Oktober 2021 eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer androgenen endokrinen Wirkung zu bestätigen.

13

Etoxazol

CAS-Nr. 153233-91-1

CIPAC-Nr. 623

(RS)-5-tert-butyl-2-[2-(2,6-difluorophenyl)-4,5-dihydro1,3-oxazol-4-yl]phenetole> 948 g/kg1. Februar 202131. Januar 2028

Nur Anwendungen bei Zierpflanzen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Etoxazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

mögliche Aufnahme persistenter Bodenmetaboliten in Folgekulturen;

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 5. Januar 2023 bestätigende Informationen in Bezug auf Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor, einschließlich einer aktualisierten Bewertung der bereits übermittelten Informationen und gegebenenfalls weiterer Informationen.

14

Cypermethrin

CAS-Nr. 52315-07-8

CIPAC-Nr. 332

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

oder

(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl-(1RS)-cis-trans-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate

920 g/kg

cis:trans: 40/60 bis 60/40

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Hexan: 5 g/kg

1. Februar 202231. Januar 2029

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Bei der Zulassung von Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Sprühanwendungen im Freien ist zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen, Folgendes erforderlich:

Es müssen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Abdrift so zu reduzieren, dass die Exposition gegenüber dem Wirkstoff außerhalb der Anbaugebiete ≤ 5,8 mg/ha beträgt und dass darüber hinaus bei Anwendungen im Frühjahr die Konzentrationen des Wirkstoffs in Wasserkörpern ≤ 0,0038 μg/l betragen;

nur Anwendungen außerhalb der Blütezeit der Kulturen und bei Nichtvorhandensein blühender Unkräuter dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden, einschließlich Bienen;

die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;

die technische Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Wirkstoffs.

Wenn sie es für sinnvoll erachten, legen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 6 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Überwachungsanforderungen fest, um die Überwachung gemäß den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/60/EG(65) und 2009/128/EG(66) zu ergänzen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
das toxikologische Profil der Metaboliten mit 3-Phenoxybenzoyl-Anteil;
2.
die relative Toxizität der einzelnen Cypermethrin-Isomere, insbesondere des Enantiomers (1S cis αR);
3.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
4.
die Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung.

Der Antragsteller übermittelt Folgendes:

die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 15. Dezember 2022,

die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 15. Dezember 2023 und

die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung — durch die Kommission — eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Hinsichtlich des Anhangs II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung übermittelt der Antragsteller bis zum 15. Dezember 2023 eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

15

Metconazol

CAS-Nr.: 125116-23-6 (Stereochemie nicht angegeben)

CIPAC-Nr.: 706

(1RS,5RS:1RS,5SR)-5-(4-chlorobenzyl)-2,2-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl) cyclopentanol

≥ 940 g/kg (Summe der cis- und trans-Isomere), mit einem Gehalt an cis-Metconazol (CL 354801) von mindestens 800 g/kg und höchstens 950 g/kg

Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Toluol: 2 g/kg

Ethylcyclohexan: 2 g/kg

1. September 202431. August 2031

Die Verwendung ist auf gewerbliche Anwender beschränkt.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Metconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Bewertung der Exposition von Verbrauchern gegenüber möglichen Rückständen in im Wechsel angebauten Hauptkulturen und Folgekulturen;

den Schutz von Anwendern und Umstehenden/Anwohnern;

den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

1.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
2.
das allgemeine Toxizitätsprofil der Metaboliten M11 und M21 sollte weiter untersucht werden, um die entsprechenden anwendbaren toxikologischen Referenzwerte zu bestätigen. Darüber hinaus sollte das Vorhandensein von M11 und M21 und ihr Verhältnis in den monohydroxylierten Metconazolverbindungen in Kulturen bestätigt werden, um die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung zu bestätigen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 15. Juli 2026 und gemäß Nummer 2 bis zum 15. Juli 2026 vor.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

(2)

Ausgesetzt durch den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007 in der Rechtssache T-31/07 R, Du Pont de Nemours (France) SAS und andere gegen die Kommission, Slg. 2007, II-2767.

(3)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)

2-Ethyl-7-nitro-1-propyl-1H-benzimidazol- 5-sulfonamid.

(5)

2-Ethyl-7-nitro-1H-benzimidazol-5-sulfonamid.

(6)

De-ethyl-bupirimat.

(7)

2-{[Anilino(oxo)acetyl]sulfanyl}ethylacetat.

(8)

(2RS)-2-Hydroxy-2-methyl-N-phenyl-1,4-oxathian-3-carboxamid 4-oxid.

(9)

2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4-oxid.

(10)

2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4,4-dioxid.

(11)

2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4-oxid.

(12)

2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4,4-dioxid.

(13)

(2RS)-2-Hydroxy-2-methyl-N-phenyl-1,4-oxathian-3-carboxamid 4-oxid.

(14)

(4S,5S)-5-(4-Chlorophenyl)-4-methyl-1,3-thiazolidin-2-on und (4R,5R)-5-(4-Chlorophenyl)-4-methyl-1,3-thiazolidin-2-on.

(15)

R42819: (4RS)-4-(Chlormethyl)-1-[3-(trifluormethyl)phenyl]pyrrolidin-2-on.

(16)

1-[2-[2-Chlor-4-(4-chlor-phenoxy)-phenyl]-2-1H-[1,2,4]triazol-yl]-ethanol.

(17)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(18)

ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(19)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(20)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(21)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im Überprüfungsbericht enthalten.

(22)

2-Hydroxy-4,6-dimethoxypyrimidin.

(23)

2,4-Dihydroxy-6-methoxypyrimidin.

(24)

Natrium-2-hydroxy-6-(4-hydroxy-6-methoxypyrimidin-2-yl)oxybenzoat.

(25)

5-(Trifluormethyl)-2(1H)-pyridinon.

(26)

4-{[5-(Trifluormethyl)-2-pyridinyl]oxy}phenol.

(27)

M03: [(8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]dec-2-yl)methyl]ethyl(propyl)aminoxid.

(28)

5-[2-Chlor-4-(trifluormethyl)phenoxy]-2-[(methoxymethyl)amino]phenol.

(29)

3-Chlor-4-[3-(ethenyloxy)-4-hydroxyphenoxy]benzoesäure.

(30)

2-Chlor-1-(3-methoxy-4-nitrophenoxy)-4-(trifluormethyl)benzol.

(31)

4-(3-Ethoxy-4-hydroxyphenoxy)benzoesäure.

(32)

3-Phenoxybenzaldehyd.

(33)

Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren).

(34)

7-Amino-5-ethyl[1,2,4]triazol[1,5-a]pyrimidin-6-carbonsäure.

(35)

3-Chlor-5-[(4,6-dimethoxy-2-pyrimidinyl)amino]-1-methyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure.

(36)

3-Chlor-1-methyl-5-sulfamoyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure.

(37)

p-Methyl-Phenethylamin.

(38)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(39)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(40)

Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften. (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).

(41)

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf

(42)

Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009. EFSA Journal 2018;16(6):5311; ECHA-18-G-01-EN.

(43)

Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009 https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5311.

(44)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0605&from=EN

(45)

Verordnung (EU) 2022/1439 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 hinsichtlich der für Wirkstoffe vorzulegenden Informationen und der spezifischen Datenanforderungen für Mikroorganismen (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 8).

(46)

Guidance on the risk assessment of metabolites produced by microorganisms used as plant protection active substances (SANCO/2020/12258): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180653_microorganism-metabolites-concern_202011.pdf

(47)

Guidance on the approval and low-risk criteria linked to „antimicrobial resistance” applicable to microorganisms used for plant protection (SANTE/2020/12260): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180652_microorganism-amr_202011.pdf

(48)

pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)

(49)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission vom 13. März 2023 mit ausführlichen Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 14.3.2023, S. 7).

(50)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(51)

Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(52)

Online abrufbar unter: http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/standards/list-of-standards/en/

(53)

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(54)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1060/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 zur Zulassung von Bentonit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 33).

(55)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(56)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(57)

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf

(58)

Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 127).

(59)

Der betreffende Wirkstoff wurde ursprünglich als Verticillium lecanii genehmigt; später erhielt er aus wissenschaftlichen Gründen jedoch die Bezeichnung Lecanicillium muscarium Stamm Ve6, welche zuletzt wiederum in die Bezeichnung Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 geändert wurde, unter der die Erneuerung der Genehmigung erfolgt ist.

(60)

https://ec.europa.eu/food/system/files/2016-10/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf

(61)

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(62)

Ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

(63)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(64)

Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).

(65)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(66)

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

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