ANHANG VO (EU) 2011/541
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Im Titel des Anhangs wird der Wortlaut FÜR DIE VERWENDUNG IN PFLANZENSCHUTZMITTELN ZUGELASSENE WIRKSTOFFE durch folgenden Wortlaut ersetzt:
TEIL A
Wirkstoffe, die als gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten
- 2.
- Der Wortlaut „Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Anhang aufgeführten Stoffe:” wird durch „Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:” ersetzt.
- 3.
-
Der folgende Teil B wird angefügt:
TEIL B
Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:- —
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf jeden Stoff sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts über den betreffenden Stoff und insbesondere seine Anlagen I und II zu berücksichtigen.
- —
Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.
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