ANHANG VO (EU) 2011/541

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Im Titel des Anhangs wird der Wortlaut FÜR DIE VERWENDUNG IN PFLANZENSCHUTZMITTELN ZUGELASSENE WIRKSTOFFE durch folgenden Wortlaut ersetzt:

TEIL A

Wirkstoffe, die als gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten

2.
Der Wortlaut „Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Anhang aufgeführten Stoffe:” wird durch „Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:” ersetzt.
3.
Der folgende Teil B wird angefügt:

TEIL B

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf jeden Stoff sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts über den betreffenden Stoff und insbesondere seine Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Nr.Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIUPAC-BezeichnungReinheit(*)Datum der GenehmigungBefristung der GenehmigungSonderbestimmungen

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.

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