Artikel 107 VO (EU) 2011/543
Vor-Ort-Kontrolle der Maßnahmen der operationellen Programme
(1) Bei den Vor-Ort-Kontrollen der Maßnahmen der operationellen Programme wird von den Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes überprüft:
- a)
- Durchführung der Aktionen des operationellen Programms;
- b)
- Übereinstimmung der tatsächlichen oder beabsichtigten Durchführung der Aktionen mit der Beschreibung im genehmigten operationellen Programm;
- c)
- Übereinstimmung der Art und des Zeitpunkts der Ausgaben mit den EU-Vorschriften und der genehmigten Spezifikation bei einer angemessenen Auswahl von Ausgabenposten;
- d)
- Belege für die getätigten Ausgaben in den Buchführungsunterlagen oder anderen Unterlagen und
- e)
- Wert der vermarkteten Erzeugung.
(2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird anhand der nach einzelstaatlichem Recht geprüften und bescheinigten Finanzbuchhaltung überprüft.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der gemeldete Wert der vermarkteten Erzeugung auf dieselbe Weise beglaubigt wird wie die Finanzbuchhaltungsdaten.
Die Überprüfung des gemeldeten Werts der vermarkteten Erzeugung kann vor der Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags vorgenommen werden. Sie muss spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgen.
(3) Außer in außergewöhnlichen Umständen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen eine Besichtigung der Aktion oder, bei immateriellen Aktionen, einen Besuch des Aktionsträgers. Insbesondere Aktionen in einzelnen Erzeugerbetrieben, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 106 Absatz 2 gehören, werden mindestens einmal besichtigt, um die Durchführung zu überprüfen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesen Besuchen absehen, wenn es sich um kleinere Aktionen handelt oder wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Aktion in Wirklichkeit nicht durchgeführt wurde, als gering einstufen. Die diesbezügliche Entscheidung und ihre Begründung sind schriftlich niederzulegen.
(4) Die Vor-Ort-Kontrolle erstreckt sich auf alle Verpflichtungen und Auflagen der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.
(5) Auf den Kontrollsatz nach Artikel 106 Absatz 2 können nur Kontrollen angerechnet werden, die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen.
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