Artikel 14 VO (EU) 2011/543

Konformitätsbescheinigung

(1) Eine zuständige Behörde kann Konformitätsbescheinigungen erteilen, um zu bestätigen, dass die betreffenden Erzeugnisse der jeweiligen Vermarktungsnorm entsprechen (nachstehend „Bescheinigung” ). Die von den zuständigen Behörden in der Union zu verwendende Bescheinigung ist in Anhang III aufgeführt.

Anstelle der von den zuständigen Behörden in der Union erteilten Bescheinigungen können die in Artikel 15 Absatz 4 genannten Drittländer ihre eigenen Bescheinigungen verwenden, sofern sie zumindest der Unionsbescheinigung gleichwertige Angaben enthalten. Die Kommission macht Muster solcher Drittlandsbescheinigungen mit geeigneten Mitteln zugänglich.

(2) Die Bescheinigungen können entweder auf Papier mit der Originalunterschrift oder in geprüfter elektronischer Form mit elektronischer Unterschrift erteilt werden.

(3) Jede Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde mit einem Stempel versehen und von der/den dazu ermächtigten Person(en) unterzeichnet.

(4) Die Bescheinigung ist mindestens in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen.

(5) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer. Die zuständige Behörde bewahrt eine Abschrift von jeder erteilten Bescheinigung auf.

(6) Unbeschadet von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen, die der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.

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