Artikel 143 VO (EU) 2011/543
Kontrollen
Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung oder anderer EU-Rechtsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass
- a)
- alle durch EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen oder in der nationalen Strategie aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können;
- b)
- die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen und
- c)
- Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung von unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen mit anderen EU- oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen werden kann.
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