Artikel 143 VO (EU) 2011/543

Kontrollen

Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung oder anderer EU-Rechtsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass

a)
alle durch EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen oder in der nationalen Strategie aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können;
b)
die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen und
c)
Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung von unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen mit anderen EU- oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen werden kann.

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