Artikel 16 VO (EU) 2011/543

Aussetzung der Anerkennung der Konformitätskontrollen

Die Kommission kann die Anerkennung der Konformitätskontrollen aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittlandkontrolldiensten erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen.

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