Artikel 33 VO (EU) 2011/543

Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 125c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur hinsichtlich der Tätigkeit oder Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen anerkennen.

(2) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann gemäß Artikel 125c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt werden und die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation durchführen, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.

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