Artikel 92 VO (EU) 2011/543

Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

(1) Die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme ist von den Mitgliedstaaten bei der Kommission jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres zu beantragen.

Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet im Sinne von Artikel 91 der vorliegenden Verordnung besonders niedrig ist und dass nur in diesem Gebiet gewonnene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse für eine Beihilfe in Betracht kommen, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der Beihilfe und den Prozentsatz der Finanzbeiträge nach Artikel 103b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beizufügen.

(2) Die Kommission erlässt innerhalb von drei Monaten einen Beschluss zur Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang eines vollständigen Antrags bei der Kommission. Fordert die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist keine zusätzlichen Angaben an, so gilt der Antrag als vollständig.

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