ANHANG Va VO (EU) 2011/543
NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE INVESTITIONEN GEMÄSS ARTIKEL 37 ABSATZ 2
- 1.
-
Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugergruppierung zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden sollen, ausgenommen
- a)
- Investitionen in innerbetriebliche Transportmittel; beim Kauf muss die Erzeugergruppierung dem betreffenden Mitgliedstaat glaubhaft nachweisen, dass die Investitionen nur für den innerbetrieblichen Transport dienen;
- b)
- zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.
- 2.
- Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten über 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen, es sei denn, der Erwerb von bebauten Grundstücken ist im Interesse einer unter den Anerkennungsplan fallenden Investition erforderlich.
- 3.
- Gebrauchte Ausrüstungen, die mit EU- oder nationalen Mitteln innerhalb der letzten sieben Jahre gekauft wurden.
- 4.
- Pacht, es sei denn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats akzeptiert diese als eine wirtschaftlich gerechtfertigte Alternative zum Kauf.
- 5.
- Erwerb von Immobilien, die in den letzten zehn Jahren mit EU- oder einzelstaatlicher Beihilfe gekauft wurden.
- 6.
- Investitionen in Aktien.
- 7.
- Investitionen oder ähnliche Aktionen, die außerhalb der Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugergruppierung oder deren Mitgliedern stattfinden.
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