Präambel VO (EU) 2011/554

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Nach einer Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern ( „PSF” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Der Antidumpingzollsatz lag je nach dem Hersteller der betroffenen Ware zwischen 4,9 % und 49,7 %.
1.2.
Überprüfungsantrag
(2)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens(3) einiger geltender Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China erhielt die Kommission am 14. Dezember 2009 einen Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(3)
Der Antrag wurde vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie ( „Antragsteller” ) im Namen von Unionsherstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 25 %, der gesamten Produktion von PSF in der Union entfällt.
(4)
Dem Antrag waren Anscheinsbeweise dafür beigefügt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.
1.3.
Einleitung
(5)
Dementsprechend veröffentlichte die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine Bekanntmachung über die Einleitung(4) einer Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union.
(6)
Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die betroffenen Einführer, die Vertreter der Volksrepublik China, die repräsentativen Verwender und die Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
2.
RÜCKNAHME DES ANTRAGS
(7)
Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 7. März 2011 zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.
(8)
Nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Überprüfungsantrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.
(9)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte, da die Untersuchung keinerlei Hinweise darauf ergeben hatte, dass eine Verfahrenseinstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die Anlass gegeben hätten, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
(10)
Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Volksrepublik China eingestellt und die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.

(3)

ABl. C 249 vom 17.10.2009, S. 19.

(4)

ABl. C 64 vom 16.3.2010, S. 10.

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