Präambel VO (EU) 2011/555

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 179/2009 des Rates vom 5. März 2009 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1) wurden die autonomen Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Monitore für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild bzw. für bestimmte Monitore mit Flüssigkristall-Technologie für mehrfarbiges Bild der Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) 85285910 bzw. 85285990 vollständig ausgesetzt.
(2)
Aus wirtschafts- und industriepolitischen Gründen ist es im Interesse der Union, die in der Verordnung (EG) Nr. 179/2009 festgelegte autonome Zollaussetzung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2011 zu verlängern.
(3)
Nach einer Neustrukturierung der KN-Position 8528 fallen die betroffenen Monitore nun unter die KN-Codes 85285910 bzw. 85285940. Daher sollten sich die in dieser Verordnung gewährten Zollaussetzungen auf die vorstehend genannten KN-Codes beziehen.
(4)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(2) sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(5)
Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Aussetzungen werden die in der Verordnung (EG) Nr. 179/2009 vorgesehenen Aussetzungen, die bis zum 31. Dezember 2010 galten, verlängert. Da eine Unterbrechung der Zollbehandlung der unter diese Aussetzung fallenden Monitore nicht im Interesse der Union liegt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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