Artikel 2 VO (EU) 2011/559

Für Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2012 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Wirkstoffe und Erzeugnisse weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:

a)
Captan: Stangensellerie, Spinat und Petersilie;
b)
Carbendazim und Thiophanat-methyl: Gefrorene, in Dosen oder anderweitig konservierte und verarbeitete Erzeugnisse aus Grapefruit, Orangen und Tomaten/Paradeisern;
c)
Fenamiphos: Fruchtgemüse, Bananen, Ölsamen und Rosenkohl.

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