Präambel VO (EU) 2011/559

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Captan, Carbendazim, Cyromazin, Ethephon, Fenamiphos, Thiophanat-methyl, Triasulfuron und Triticonazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.
(2)
Die Kommission wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zulassungen für Verwendungen von Captan auf Stangensellerie, Spinat und Petersilie widerrufen wurden und daher die entsprechenden Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 herabgesetzt werden könnten, ohne dass eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) einzuholen wäre.
(3)
Die Bewertung der Behörde(2) ergab, dass der Cyromazin-Rückstandshöchstgehalt für Salat Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnte. Die Behörde empfahl, diesen Rückstandshöchstgehalt herabzusetzen. Diese Bedenken betreffen auch Endivien.
(4)
Auf der Grundlage zusätzlicher von Südafrika und Deutschland vorgelegter Daten verfeinerte die Behörde ihre vorherige Bewertung der Exposition von Verbrauchern gegenüber Carbendazim(3) und Thiophanat-methyl(4). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Carbendazim-Rückstandshöchstgehalte für Grapefruits, Orangen und Tomaten/Paradeiser sowie der Thiophanat-methyl-Rückstandshöchstgehalt für Tomaten/Paradeiser herabgesetzt werden sollten.
(5)
Für Ethephon(5), Fenamiphos(6), Triasulfuron(7) und Triticonazol(8) gab die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Triasulfuron-Rückstandshöchstgehalte für Gerste, Hafer, Roggen und Weizen herabgesetzt und die Fenamiphos-Rückstandshöchstgehalte für Tomaten/Paradeiser, Auberginen, Paprika, Wassermelonen, Zucchini, Rosenkohl, Bananen, Erdnüsse und Ölsamen herabgesetzt und für Trauben angehoben werden sollten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass eine Änderung der Rückstandshöchstgehalte für Triticonazol nicht erforderlich ist. Die Rückstandshöchstgehalte in neuen Waren für diese vier Stoffe, die vorläufig in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt sind, sollten in Anhang II der Verordnung überführt werden.
(6)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(7)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen Rückstandshöchstgehalten konsultiert und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(8)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Rückstandshöchstgehalte sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(9)
Anhang II und Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der Rückstandshöchstgehalte vorschriftsmäßig erzeugt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 168.

(3)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 289.

(4)

Siehe Fußnote 3.

(5)

EFSA-Journal (2009) 7(10): 1347.

(6)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 331.

(7)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 278.

(8)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 277.

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