Artikel 4a VO (EU) 2011/562
(1) Für die Durchführung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Verteilungsprogramms können die gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmer sowie die in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtungen bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf einen Vorschuss für die Kosten stellen, die ihnen durch den Transport von Erzeugnissen zu den Lagerräumen der in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtung entstehen; Gleiches gilt für die in Unterabsatz 2 Buchstabe b angeführten Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auch Vorschusszahlungen für die Kosten der Lieferung der Erzeugnisse an die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmer leisten, sofern diese Marktteilnehmer zur Zufriedenheit der betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 15. Oktober 2012 nachgewiesen haben, dass
- a)
- sie rechtlich bindende Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme eingegangen sind,
- b)
- die Durchführung der Maßnahme bereits beträchtlich vorangeschritten ist und
- c)
- sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Abschluss der Maßnahme bis zum 28. Februar 2013 sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde kann einen Vorschuss von bis zu 100 % der beantragten Summe gewähren, sofern eine Sicherheit in Höhe von 110 % des in Absatz 1 genannten Vorschusses bereitgestellt wird. Bei gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmern ist die in dem bezeichneten Artikel genannte Sicherheit für die Zwecke dieses Artikels als ausreichend anzusehen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission(1).
(4) Bei den bezeichneten Einrichtungen gemäß Absatz 1 kann die Zahlstelle eine Bürgschaft einer Behörde entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen in der in Absatz 2 vorgesehenen Höhe anerkennen, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand. Die Mitgliedstaaten können auch auf ein anderes Instrument mit gleicher Wirkung entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen zurückgreifen, sofern sie die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses gewährleisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den Vorschuss bestand.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 15. Januar 2013 den Gesamtbetrag der bis 15. Oktober 2012 gemäß Absatz 2 geleisteten Vorschusszahlungen mit, die noch nicht abgewickelt wurden und mit durch die Endbegünstigten noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen im Zusammenhang stehen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4.
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